RS Vwgh 2020/4/15 Ra 2020/20/0017

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Veröffentlicht am 15.04.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
AVG §62 Abs2
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29

Rechtssatz

Weicht die Begründung der schriftlichen Ausfertigung in einem wesentlichen Punkt von jener ab, die in der Niederschrift zur mündlichen Verkündung dokumentiert ist, sodass nicht nachvollzogen werden kann, welche tragenden Überlegungen tatsächlich für die getroffene Entscheidung ausschlaggebend waren, so liegt ein Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung vor (vgl. VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0160, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200017.L03

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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