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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §35 Abs1Rechtssatz
Bei Vorliegen einer objektiven Entschuldbarkeit der Versäumung der in § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 genannten Dreimonatsfrist ist nicht auf die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 abzustellen weshalb für die Durchführung der in § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 vorgesehenen Interessenabwägung kein Anlass besteht.Bei Vorliegen einer objektiven Entschuldbarkeit der Versäumung der in Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 genannten Dreimonatsfrist ist nicht auf die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 abzustellen weshalb für die Durchführung der in Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 vorgesehenen Interessenabwägung kein Anlass besteht.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019200291.L02Im RIS seit
24.11.2020Zuletzt aktualisiert am
24.11.2020