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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §34 Abs2Rechtssatz
Die Frage, ob die Versäumung der in § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 genannten Frist als objektiv entschuldbar zu qualifizieren ist, erweist sich als relevant, weil der Gesetzgeber zur Herstellung eines unionsrechtskonformen Zustandes - bei objektiv entschuldbarer Versäumung der Dreimonatsfrist - in jenen Fällen, in denen nach Einreise eines Antragstellers in das Bundesgebiet § 34 Abs. 2 AsylG 2005 gilt, nicht auf das NAG 2005 verwiesen hat, weil § 35 AsylG 2005 gerade der Erteilung von Einreisetiteln zum Zwecke der Durchführung eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 dient (vgl. VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0568 und VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242).Die Frage, ob die Versäumung der in Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 genannten Frist als objektiv entschuldbar zu qualifizieren ist, erweist sich als relevant, weil der Gesetzgeber zur Herstellung eines unionsrechtskonformen Zustandes - bei objektiv entschuldbarer Versäumung der Dreimonatsfrist - in jenen Fällen, in denen nach Einreise eines Antragstellers in das Bundesgebiet Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 gilt, nicht auf das NAG 2005 verwiesen hat, weil Paragraph 35, AsylG 2005 gerade der Erteilung von Einreisetiteln zum Zwecke der Durchführung eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 dient vergleiche VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0568 und VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019200291.L01Im RIS seit
24.11.2020Zuletzt aktualisiert am
24.11.2020