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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §1Rechtssatz
In § 24 Abs. 1 erster Satz NÖ NatSchG 2000 ist die sachliche Zuständigkeit der (örtlich zuständigen) Bezirksverwaltungsbehörde -In Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz NÖ NatSchG 2000 ist die sachliche Zuständigkeit der (örtlich zuständigen) Bezirksverwaltungsbehörde -
im Sinne einer Generalklausel - für alle Angelegenheiten festgelegt, für die nicht (ausdrücklich) die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Gemeinde gegeben ist. Gemäß § 20 Abs. 4 (iVm § 24 Abs. 1 erster Satz) legcit. ist die Landesregierung zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen in den in Abs. 5 taxativ aufgezählten Fällen zuständig. Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Vorschreibung von Kompensationsmaßnahmen ergibt sich hingegen aus § 35 Abs. 2 (zweiter Satz) iVm § 24 Abs. 1 erster Satz legcit. Die Zuständigkeit der Landesregierung zur Erlassung von Bescheiden nach § 35 NÖ NatSchG 2000 - und sohin auch zur Vorschreibung von Kompensationsmaßnahmen - ist gemäß § 24 Abs. 1 zweiter Satz legcit. auf in Naturschutzgebieten und Nationalparks gelegene Vorhaben beschränkt. Zuständig zur Erteilung von Kompensationsaufträgen gemäß § 35 Abs. 2 (außerhalb von Naturschutzgebieten und Nationalparks) ist daher nach den klaren Bestimmungen des NÖ NatSchG 2000 vielmehr die Bezirksverwaltungsbehörde (und zwar unabhängig davon, ob bei der Landesregierung ein Bewilligungsverfahren nach § 20 Abs. 4 stattgefunden hat oder ein solches gar nicht geführt wurde). im Sinne einer Generalklausel - für alle Angelegenheiten festgelegt, für die nicht (ausdrücklich) die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Gemeinde gegeben ist. Gemäß Paragraph 20, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz) legcit. ist die Landesregierung zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen in den in Absatz 5, taxativ aufgezählten Fällen zuständig. Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Vorschreibung von Kompensationsmaßnahmen ergibt sich hingegen aus Paragraph 35, Absatz 2, (zweiter Satz) in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz legcit. Die Zuständigkeit der Landesregierung zur Erlassung von Bescheiden nach Paragraph 35, NÖ NatSchG 2000 - und sohin auch zur Vorschreibung von Kompensationsmaßnahmen - ist gemäß Paragraph 24, Absatz eins, zweiter Satz legcit. auf in Naturschutzgebieten und Nationalparks gelegene Vorhaben beschränkt. Zuständig zur Erteilung von Kompensationsaufträgen gemäß Paragraph 35, Absatz 2, (außerhalb von Naturschutzgebieten und Nationalparks) ist daher nach den klaren Bestimmungen des NÖ NatSchG 2000 vielmehr die Bezirksverwaltungsbehörde (und zwar unabhängig davon, ob bei der Landesregierung ein Bewilligungsverfahren nach Paragraph 20, Absatz 4, stattgefunden hat oder ein solches gar nicht geführt wurde).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100176.L01Im RIS seit
26.05.2020Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020