RS Vwgh 2020/4/24 Ra 2019/03/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2020
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Index

L03012 Parteifinanzierung Parteienförderung Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/12 Politische Parteien

Norm

B-VG Art7 Abs1
ParteienförderungsG Krnt 1991 §1 Abs1 idF 2013/057
ParteienförderungsG Krnt 1991 §1 Abs2 idF 2013/057
PartG 2012 §1
PartG 2012 §3
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Der VfGH hat im vorliegenden Fall keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angewandte Bestimmung des § 1 Abs. 2 Krnt ParteienförderungsG 1991 gehegt und unter anderem ausgeführt, es komme dem Gesetzgeber ein rechtspolitischer Gestaltungsraum bei der Gewährung von Förderungen zu. Dieser umfasse auch die Gestaltung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, wobei auch auf die Teilnahme an der Wahl abgestellt werden könne (vgl. VfGH 4.10.2018, E 2292/2018-10; sowie zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Parteienförderung auch VfSlg. 20.091/2016).Der VfGH hat im vorliegenden Fall keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angewandte Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Krnt ParteienförderungsG 1991 gehegt und unter anderem ausgeführt, es komme dem Gesetzgeber ein rechtspolitischer Gestaltungsraum bei der Gewährung von Förderungen zu. Dieser umfasse auch die Gestaltung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, wobei auch auf die Teilnahme an der Wahl abgestellt werden könne vergleiche VfGH 4.10.2018, E 2292/2018-10; sowie zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Parteienförderung auch VfSlg. 20.091/2016).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030003.L04

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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