TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/29 W161 2222657-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.08.2019
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Entscheidungsdatum

29.08.2019

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art. 133 Abs4
Visakodex Art. 32 Abs1 litb

Spruch

W161 2222656-1/2E

W161 2222657-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft XXXX vom 21.7.2019, GZ. KONS/1186/2019, aufgrund des Vorlageantrags von

1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , beide StA. Iran, beide vertreten durch Mag. Patrycja Pogorzelski, Rechtsanwältin in 1010 Wien, über die Beschwerden gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft XXXX vom 27.5.2019, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 32 Abs. 1 lit. b der Verordnung

(EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex), als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar mit iranischer Staatsangehörigkeit, stellten am 07.03.2019 bei der Österreichischen Botschaft XXXX (in Folge: ÖB XXXX ) jeweils einen Antrag auf Ausstellung eines, für einen Zeitraum von 31 Tagen (20.04.2019 bis 04.06.2019) gültigen, und zur mehrfachen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie C für den deklarierten Hauptzweck "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden".

2. Mit Schreiben vom 05.05.2019 wurden die nunmehrigen Beschwerdeführer zu einer Stellungnahme binnen einer Woche aufgefordert: Eine Prüfung habe ergeben, dass Bedenken gegen die Erteilung eines Visums wie beantragt bestehen. Die Absicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können, es bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben. Das bei iranischen Staatsbürgern zwingend vorgeschriebene Konsultationsverfahren habe unter anderem ergeben, dass die Beschwerdeführer in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet seien. Ein Hauptwohnsitz erfordere allerdings das Vorhandensein einer Aufenthaltserlaubnis. Des Weiteren sei festgestellt worden, dass ein weiteres Familienmitglied kürzlich Asyl in Österreich beantragt habe. Dies sei deshalb von Relevanz, da die Beschwerdeführer im Visaantrag angeben, gemeinsam ihren in Österreich als anerkannter Flüchtling lebenden Sohn besuchen zu wollen. Die Botschaft habe eine sogenannte Rückkehrprognose zu erstellen. Die vorgelegten Unterlagen bzw. die sonstigen Angaben würden vorerst nicht ausreichen, um bei dieser Prognose zu einem positiven Ergebnis zu kommen. Das Heimatland befinde sich aktuell in einer wirtschaftlich sehr schwierigen Situation. Die iranische Währung habe im Vergleich zum April 2018 über 60 Prozent an Wert verloren. Die Arbeitslosigkeit sei ebenfalls im beträchtlichen Ausmaß angestiegen. All das habe zu einem für ausländische Vertretungsbehörden spürbaren Anstieg an Migrationswilligkeit innerhalb der iranischen Bevölkerung geführt. Dies werde auch durch den Anstieg von Asylsuchenden iranischen StaatsbürgerInnen innerhalb der EU bestätigt. Nach sorgfältiger Abwägung des der österreichischen Botschaft XXXX eröffneten Ermessens zwischen dem öffentlichen Interesse einer kontrollierten und gesteuerten Einreise nach Österreich auf der einen Seite und dem persönlichen Interesse der Antragsteller ihren als anerkannten Flüchtling in Österreich lebenden Sohn besuchen zu wollen. Auf der anderen Seite beabsichtige die Botschaft aufgrund der derzeitigen Aktenlage dem Antrag auf Erteilung eines Visums nicht zuzustimmen.

3. Mit Schreiben vom 09.05.2019 teilte die rechtliche Vertreterin der Beschwerdeführer mit, dass es sich bei der Hauptwohnsitzmeldung der Mandanten um einen Irrtum seitens ihres Sohnes gehandelt habe. Dieser hätte seine Eltern nur für die Dauer des Aufenthalts in Österreich anmelden wollen und auf die Abmeldung vergessen, die nun umgehend erfolgen werde.

4. Mit Schreiben vom 14.05.2019 übermittelte die rechtliche Vertreterin der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Abmeldung der Beschwerdeführer vom 10.05.2019, eine Bestätigung des Kontostandes einer Bank im Iran vom 06.03.2019 sowie eine Eigentumsurkunde vom 31.10.1015.

Weiters wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführer schon mehrere Male in die europäische Union gereist und jedes Mal fristgerecht zurückgekehrt seien. Mit Vorlage der Urkunden hoffe man davon zu überzeugen, dass die Beschwerdeführer rein touristische Zwecke verfolgen und die Bedenken hinsichtlich der allgemeinen wirtschaftlichen Situation im Iran in ihrem Falle nicht zum Tragen kommen.

5. Mit jeweils angefochtenem Bescheid vom 27.05.2019 verweigerte die ÖB XXXX den Beschwerdeführern das Visum mit der Begründung, dass die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können.

6. Gegen den Bescheid erhoben beide Beschwerdeführer fristgerecht inhaltlich gleich lautende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Darin bringen diese vor, im gegenständlichen Fall sei den Antragstellern vor Abweisung ihres Antrages keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden.

Aus den vorgelegten Urkunden gehe hervor, dass der Erstbeschwerdeführer eine Eigentumswohnung in XXXX besitze, seit XXXX Geschäftsführer und Stellvertreter des Vorsitzender einer namentlich genannten Industrie- und Produktionsprivat AG sei und als solcher ein monatliches Gehalt in Höhe von Rial 113.000.000,00 ins Verdienen bringe. Nach 31 Dienstjahren erhalte der Beschwerdeführer monatlich zusätzlich eine Pension in Höhe von Rial 60.031.753,00. Insgesamt verdiene der Erstbeschwerdeführer somit monatlich einen Betrag in Höhe von ca. € 1.100. Dies sei mehr als das fünffache iranische Durchschnittseinkommen. Darüber hinaus sei der Erstbeschwerdeführer Gesellschafter und Mitglied der Vorstandsleitung der XXXX AG. Die vorgelegten Urkunden, die die sehr engen Bindungen des Erstbeschwerdeführers zum Heimatland und seine sehr gute finanzielle Situation bekräftigen, wären für die belangte Behörde nicht ausreichend gewesen, um dessen Absicht aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nachzuweisen.

Aus den vorgelegten Unterlagen gehe auch hervor, dass die Zweitbeschwerdeführerin bei der XXXX AG (Hersteller von industriellen Rolltreppen und Aufzügen) als Verkaufsleiterin beschäftigt sei und als solche ein monatliches Gehalt in Höhe von Rial 42.800.000,00 Gehalt plus Zulagen ins Verdienen bringe. Weiters sei sie seit XXXX Mitglied der Vorstandsleitung. Ihr Sparkonto weise ein Guthaben in Höhe von etwa Euro 6250 auf. Die Zweitbeschwerdeführerin lege eine Bestätigung der Sozialversicherung vor, aus der sich ergebe, dass seit 21.3.2005 bis 21.12.2018 für sie Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden wären. Aus diesen Unterlagen ergäbe sich eine starke wirtschaftliche Verankerung im Heimatland. Die Zweitbeschwerdeführerin nehme nicht nur eine wichtige Position in einem Unternehmen ein, verfüge über angespartes Vermögen und ein überdurchschnittliches Gehalt.

Darüber hinaus sei beiden Beschwerdeführern bereits mehrmals ein C-Visum ausgestellt worden. Ihnen sei in der Vergangenheit kein Verstoß gegen fremdenrechtliche Vorschriften vorzuwerfen, zumal sie immer vor Ablauf der Aufenthaltstitel ausgereist wären.

9. In der Folge erließ die ÖB XXXX mit Bescheid vom 21.07.2019, Zahl: KONS/1186/2019 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Absatz 1 VwGVG, in welcher die Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden.

Begründend hielt die Österreichische Botschaft im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführer hätten zwar eine wirtschaftliche Verwurzelung im Heimatland nachweisen können, jedoch keine sozialen oder familiären Bindungen. Ihre beiden Söhne würden in XXXX leben, es gäbe keine der Botschaft bekannten weiteren Familienangehörigen im Iran. Der für die Beschwerdeführer verpflichtete Sohn habe im Jahr 2014 nach Erteilung eines Schengen-Visums C in Österreich um Asyl angesucht und sei mittlerweile anerkannter Konventionsflüchtling. Dessen Bruder, welcher am 18.8.2017 am letzten Tag der Gültigkeit seines nationalen Visums D um Asyl angesucht habe, das diesem jedoch nicht gewährt worden wäre, befände sich ebenso in Österreich. Am 23.7.2018 - also nachdem die Beschwerdeführer zuletzt im Schengenraum gewesen wären - wäre eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG bezüglich dieses Bruders des Verpflichteten erlassen worden. Dieser sei der Aufforderung zur freiwilligen Ausreise bisher nicht nachgekommen. Aufgrund dieser fremdenrechtlichen Vorgeschichte der beiden Söhne der Beschwerdeführer sei nicht auszuschließen, dass auch die Beschwerdeführer dieses Mal doch über die Dauer der Visa hinaus im Schengenraum bzw. in Österreich verbleiben. Es bestünden somit - auf dem Boden konkreter Anhaltspunkte - begründete Zweifel im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex an der Absicht der Beschwerdeführer, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit der beantragten Visa zu verlassen. Zusammenfassend sei unter Würdigung des gegenständlichen Sachverhaltes auszuführen, dass aufgrund der fehlenden familiären und sozialen Verwurzelung im Heimatstaat und der Tatsache, dass bereits beide Söhne der Beschwerdeführer nach ihrer Einreise mit einem Visum in Österreich einen Asylantrag gestellt hätten und hier leben, der Verbleib über die Dauer der Gültigkeit der Visa hinaus im Schengenraum zu bleiben wahrscheinlich sei.

10. Die Beschwerdeführer beantragten fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

11. Mit dem am 22.08.2019 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar aus dem Iran, wohnhaft in XXXX , stellten am 02.10.2014 bei der ÖB XXXX jeweils einen Antrag auf Ausstellung eines, für den Zeitraum von 20.04.2019 bis 04.06.2019 gültigen, und zur mehrfachen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie C für den deklarierten Hauptzweck "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden".

Ein Sohn der Beschwerdeführer, XXXX , geb. XXXX stellte nach Erteilung eines Schengenvisums C in Österreich am 13.8.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde diesem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2015 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Dieser Sohn scheint als Einlader auf und gab eine Verpflichtungserklärung für die Beschwerdeführer ab.

Der zweite Sohn der Beschwerdeführer XXXX , geb. XXXX suchte nach Ausstellung eines vom 05.03.2017 bis 15.08.2017 gültigen nationalen Visums D am 18.08.2017 ebenfalls um Asyl in Österreich an. Mit Bescheid des BFA vom 26.06.2018 wurden seine Anträge auf internationalen Schutz und Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs.1 Z.3 AsylG iVm § 9 BFA-VG erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dagegen erhob XXXX fristgerecht Beschwerde und ist das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht zu AZ W 235 2201867-1 noch anhängig.

Für die Beschwerdeführer wurde in der Vergangenheit bereits für folgende Zeiträume ein C Visum ausgestellt:

Erstbeschwerdeführer:

1. 28.07.2014 bis 28.8.2014;

2. 22.03.2016 bis 25.04.2016; Ausreise am 08.04.2016;

3. 07.062016. bis 14.07.2016; Einreise am 07.06.2016, Ausreise am 28.06.2016;

4. 22.04.2018 bis 30.07.2018; Einreise am 26.04.2018, Ausreise am 19.06.2018;

Zweitbeschwerdeführerin:

1. 28.7.2014 bis 28.8.2014;

2. 07.06.2016 bis 14.07.2016; Einreise am 07.06.2016, Ausreise am 28.06.2016

3. 22.4.2018 bis 30.7.2018; Einreise am 26.04.2018, Ausreise im Juli 2018;

Die Absicht der Beschwerdeführer vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, kann nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten der ÖB XXXX , insbesondere aus den schriftlichen Eingaben der beschwerdeführenden Parteien sowie allen in Vorlage gebrachten Unterlagen. Von Seiten der beschwerdeführenden Parteien wurde den getroffenen Feststellungen zu Person und Verfahrensablauf nicht substantiiert entgegen getreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 1.1.2014 ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) idF BGBl. I Nr. 10/2013 in Kraft getreten.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idF BGBl. I Nr. 57/2018, lauten wie folgt:

"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1.

von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2.

von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

§ 16 [ ... ]

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:

"Ziel und Geltungsbereich

Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.

[ ... ]

Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren

Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.

[ ... ]

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von

Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

[ ... ]"

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.

Im Ergebnis kann der ÖB XXXX nicht entgegengetreten werden, wenn diese Indizien im Sinne des oben Gesagten erkannt, demgemäß Zweifel an der gesicherten Wiederausreise der Beschwerdeführer vorgehalten hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass diese Zweifel seitens der Beschwerdeführer letztlich nicht ausgeräumt werden konnten.

Festgehalten wird, dass die ÖB XXXX für den Fall der Ausstellung eines Schengen-Visums begründete Bedenken dagegen mitgeteilt hat, dass von einem Rückkehrwillen der Beschwerdeführer auszugehen sei. Dieser Verdacht gründete sich darauf, dass beide Söhne der Beschwerdeführer nach Ausstellung eines österreichischen Visums in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.

Wie oben dargelegt stellte der am XXXX geborene XXXX am 13.08.2014 seinen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.08.2015 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Hierbei fällt auf, dass die Eltern offenbar im Jahre 2014 zeitgleich mit ihrem Sohn XXXX mittels eines Visums nach Österreich eingereist sind.

Der am XXXX geborene XXXX stellte am 18.08.2017, dem letzten Tag der Gültigkeit seines Visums D einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 23.07.2018 nicht stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen. Gegen diese Entscheidung erhob er fristgerecht Beschwerde und ist das Verfahren aktuell noch beim Bundesverwaltungsgericht zu AZ W235 2201867-1 anhängig.

Die Beschwerdevorentscheidung weist zutreffend darauf hin, dass der letzte Aufenthalt der Beschwerdeführer vor Erlass einer negativen Rückkehrentscheidung in Bezug auf den zweiten Sohn namens XXXX erfolgte. Jedenfalls der Vater und nunmehrige Erstbeschwerdeführer reiste vor der erstinstanzlichen Entscheidung über den Antrag des XXXX aus (Ausreise am 19.06.2018, Bescheid vom 23.07.2018). Das Ausreisedatum der Mutter und nunmehrigen Zweitbeschwerdeführerin ist den Tag betreffend in der vorgelegten Passkopie nicht genau leserlich, Monat und Jahr sind eindeutig 07/2018. Es ist allerdings sehr wahrscheinlich, dass beide Beschwerdeführer zeitgleich auch die Heimreise antraten. Andernfalls wäre bei einer nicht fristgerechten Rückreise der Zweitbeschwerdeführerin ihr Mann alleine im Iran verblieben.

Auch bei den früheren Ausreisen aus Europa befand sich jeweils noch ein Sohn im Iran, beim alleinigen Aufenthalt des Vaters von März bis April 2016 befanden sich die Ehegattin und ein Sohn im Iran, nunmehr aber leben beide Söhne der Beschwerdeführer in Österreich.

Die ÖB XXXX weist in ihrer Beschwerdevorentscheidung zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführer zwar eine wirtschaftliche Verwurzelung im Heimatland nachweisen können, jedoch keine sozialen oder familiären Bindungen. Beide Söhne leben nunmehr in XXXX . Beide Söhne haben die Ausstellung eines Visums dazu benützt, Asylanträge in Österreich zu stellen.

Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführer schon mehrmals nach der Erteilung von Schengen-Visa wieder unaufgefordert aus den Mitgliedsstaaten ausgereist sind. Wie oben dargelegt, stellte sich die familiäre Situation bei den früheren Ausreisen für beide Beschwerdeführer anders dar.

Auch ist nicht glaubhaft, dass der einladende Sohn XXXX vergessen hätte, seine Eltern im Melderegister abzumelden.

Aufgrund der vorliegenden Tatsachen entstehen somit berechtigte Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführer vor Ablauf des Visums wieder in ihre Heimat zurückzukehren.

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104 führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben - soll es zu einer Visumerteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen anders als nach der alten Rechtslage daher nunmehr zu Lasten des Fremden.

Vor obig Gesagten kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen "Generalverdacht", der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor und ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Die Bedeutung, die dem fremdenrechtlich betrachtet korrekten Vorverhalten der Beschwerdeführer zukommt, hat im vorliegenden Einzelfall nicht genügend Gewicht, die zu Recht an der Wiederausreise bestehenden Zweifel ausreichend klar aus dem Weg zu räumen.

Die Beschwerden wurden im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zu Recht abgewiesen und war daher den Beschwerden letztlich auch nach dem gegenständlichen Vorlageantrag durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.

Angemerkt wird, dass Auskünfte zur Erfolgsaussicht zukünftiger Visa-Anträge wie z.B. eines Antrages auf Erteilung eines Visums D ohne konkretes Vorliegen eines Antrages nicht getroffen werden können. Es steht dem Beschwerdeführer und dessen Ehegattin jederzeit frei, einen solchen Antrag zu stellen und hat auf der diesbezüglich anwendbaren Rechtsgrundlage ein verfahrens- und materiell-rechtlich ordnungsgemäßes Verfahren zu erfolgen.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Antragsbegehren, Interessenabwägung, mangelnder Anknüpfungspunkt,
Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W161.2222657.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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