TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/6 W260 2193092-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2019
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Entscheidungsdatum

06.09.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W260 2193092-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, Außenstelle Linz, vom 29.03.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkte III bis VI des angefochtenen Bescheides wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

III. Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 und § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Folgenden "Beschwerdeführer"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und hat am 24.09.2015 verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2. Bei der Erstbefragung am 25.09.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er afghanischer Staatsangehöriger wäre, der Volksgruppe der Qizilbasch angehören würde und schiitischer Moslem wäre. Er hätte neun Jahre lang die Grundschule in Kabul besucht und als Aushilfskraft gearbeitet. Die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester würden noch in Afghanistan leben. Zu seinen Fluchtgründen befragt sagte der Beschwerdeführer, in seinem Gebiet würde Krieg herrschen. Die Lage wäre unsicher. Er hätte die Schule nicht weiter besuchen können und Angst um sein Leben gehabt. Er hätte oftmals Probleme mit den Taliban gehabt. Er wäre nicht von den Taliban erwischt worden, sonst hätten sie ihn mitgenommen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von den Taliban erwischt zu werden oder im Zuge der Kämpfe zu sterben.

3. Am 17.01.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "belangte Behörde") im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari. Er legte seine Tazkira sowie Integrationsunterlagen vor. Der Beschwerdeführer wäre in der Provinz Maidan geboren, hätte aber - nach einem Aufenthalt im Iran - bei seinem Bruder in Kabul gelebt und im Burka-Geschäft des Bruders mitgearbeitet.

Er habe Afghanistan verlassen, weil er sich dort nicht mehr sicher gefühlt und keine Zukunft gehabt hätte. Er hätte den Krieg nicht mehr ertragen. Außerdem hätte es immer wieder Probleme mit den Sunniten gegeben, die gemeint hätten, Schiiten wären keine Moslems. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass sein Schwager von maskierten Männern angeschossen worden wäre. Obwohl eine Polizeistation in der Nähe gewesen wäre, hätte man ihm nicht geholfen. Ein Bruder des Beschwerdeführers wäre gestorben, weil die Ärzte im Krankenhaus betrunken gewesen wären und den benötigten Sauerstoff zu spät gebracht hätten. Zudem gäbe es die Taliban und den IS. Die Taliban wären zum Haus seines Vaters in Maidan gekommen und hätten gemacht was sie wollten. Außerdem würde man in Afghanistan nachts nicht unbewaffnet aus dem Haus gehen können. Der Beschwerdeführer hätte einmal beobachtet, wie ein Arzt von unbekannten Personen erschossen worden wäre.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.03.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.). Die belangte Behörde stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. zu der Situation im Falle der Rückkehr führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung mit maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe habe, in Afghanistan glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei zusammengefasst davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in keine aussichtslose Lage gedrängt werde, die eine solche Rückkehr unzumutbar erscheinen lasse; seine Grundversorgung sei gewährleistet.

5. Der Beschwerdeführer erstattete namens seiner bevollmächtigten Rechtsberatung fristgerecht Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen. Bei einer Rückkehr wäre er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit sowie durch die Taliban ausgesetzt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde ihm nicht zur Verfügung stehen, da sich die Situation im ganzen Land gleich darstellen würde. Der Beschwerdeführer sei zudem im wehrfähigen Alter und würde daher laut dem Bericht der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 zu den potentiellen Risikoprofilen gehören. Er wäre von einer Zwangsrekrutierung regierungsfeindlicher Kräfte bedroht. Der Beschwerdeführer würde der Volksgruppe der Qizilbasch, einer Untergruppe der Tadschiken, angehören, die eine Minderheit darstellen würde. Durch seine Religionszugehörigkeit zu den Schiiten wäre er einer erhöhten Gefahr der Verfolgung ausgesetzt. Falls dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zugebilligt werde, so stelle er den Antrag auf Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten. Er würde aus der Provinz Kabul stammen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde wäre eine Rückkehr nach Kabul aufgrund der aktuellen schlechten Sicherheitslage keinesfalls zumutbar. Insgesamt wäre die Sicherheitslage in Afghanistan höchst volatil. Auch die Versorgungslage wäre angespannt. Da der Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimatprovinz über kein soziales Netzwerk verfüge, wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben. In Österreich wäre der Beschwerdeführer bereits gut integriert, würde Deutschkurse besuchen und hätte bereits als Gärtner gearbeitet. Der Beschwerdeführer legte Integrationsunterlagen vor.

6. Der Bezug habende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde zur Vorlage gebracht und langte dieser am 20.04.2018 ebendort ein.

7. Mit Schreiben vom 14.05.2018 legte der Beschwerdeführer namens seiner bevollmächtigten Vertretung eine Beschäftigungsbewilligung sowie eine Gehaltsabrechnung vor.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2018 wurde eine mündliche Verhandlung für den 26.03.2019 anberaumt.

9. Mit Schreiben vom 07.03.2019 übermittelte der Beschwerdeführer namens seiner bevollmächtigten Vertretung weitere Integrationsunterlagen.

10. Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht am 22.03.2019 eingeholten Auszug aus dem Strafregister ist ersichtlich, dass im Strafregister der Republik Österreich für den Beschwerdeführer keine Verurteilungen aufscheinen.

11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.03.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seiner bevollmächtigten Rechtsberaterin und eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt. Die Niederschrift wurde der entschuldigt ferngebliebenen belangten Behörde übermittelt.

Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung Bescheinigungsmittel zur Vorlage, die als Beilage ./I zum Akt genommen wurde.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden folgende Unterlagen in das gegenständliche Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht eingebracht: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 08.01.2019; Kurzinformation der Staatendokumentation, Afghanistan Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan-Q4.2018 vom 01.03.2019; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018; Auszugsweise Übersetzung der EASO Country Guidance Afghanistan von 06/2018, Seiten 21-25; Auszugsweise Übersetzung der EASO Country Guidance Afghanistan von 06/2018, Seiten 98-109; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.09.2018, AFGHANISTAN, Lage in Herat und Mazar-e-Sharif aufgrund anhaltender Dürre.

Den Parteien des Verfahrens wurde die Möglichkeit gegeben, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen und innerhalb einer Frist von vier Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

12. Der Beschwerdeführer erstattete namens seiner bevollmächtigten Rechtsberatung mit Schreiben vom 04.04.2019 eine schriftliche Stellungnahme zu dem vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eingebrachten Länderberichtsmaterial. In dieser Stellungnahme hielt der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen aufrecht und führte aus, er hätte sich in Österreich ein schützenswertes Privatleben aufgebaut. In den Jahren 2016 und 2017 hätte er bei der Stadtgärtnerei und im Jahr 2018 in der Baumschule

XXXX gearbeitet. Für die Saison 2019 hätte er eine Arbeitsbewilligung als Gartenarbeiter bekommen. Sein Einkommen daraus würde die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreichen. Er erfülle daher die Voraussetzungen, um einen "Aufenthaltstitel plus" zu bekommen. Weiters hätte er freiwillig im Asylheim als Dolmetscher gearbeitet und würde gerne bei der Feuerwehr ehrenamtlich tätig sein. Er hätte sich bemüht, die deutsche Sprache zu lernen. Er verweise auf die Vorlage eines Prüfungszeugnisses auf Niveau B1 und seine Aussprache auf Deutsch in der Beschwerdeverhandlung. Der Beschwerdeführer hätte sich auch einen Freundeskreis in Österreich aufgebaut.

13. Mit Schreiben vom 09.04.2019 übermittelte das AMS XXXX den Bescheid des AMS XXXX vom 19.02.2019, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für die berufliche Tätigkeit als Gartenarbeiter für die Zeit von 01.04.2019 bis 25.06.2019 erteilt wurde.

14. Mit Schreiben vom 29.04.2019 und 07.05.2019 übermittelte der Beschwerdeführer namens seiner bevollmächtigten Rechtsberatung weitere Integrationsunterlagen.

15. Mit Schreiben vom 21.06.2019 übermittelte die belangte Behörde den Bescheid des AMS XXXX vom 19.06.2019, mit welchem die Beschäftigungsbewilligung des Beschwerdeführers als Gartenarbeiter für die Zeit vom 26.06.2019 bis 30.11.2019 (Ganztagsbeschäftigung, monatliches Entgelt von 1598,74 Euro brutto) verlängert worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , geboren am XXXX in der Provinz Maidan Wardak.

Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Qizilbasch an, ist schiitischer Moslem, gesund und ledig; er hat keine Kinder. Seine Muttersprache ist Dari.

Der Beschwerdeführer lebte überwiegend in Kabul, wo er rund zehn Jahre lang die Schule besuchte und als Verkäufer im Textilgeschäft seines Bruders arbeitete.

Die Eltern, ein Bruder und eine Schwester sowie weitere Verwandte leben in Kabul. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Deutschland. Der Vater des Beschwerdeführers ist Eigentümer mehrerer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke in der Provinz Maidan Wardak. Der Beschwerdeführer steht in telefonischem Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan.

Der Beschwerdeführer hat eine afghanische Verlobte, die sich illegal in Russland aufhält.

Er ist Zivilist.

Der Beschwerdeführer stellte am 24.09.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Das vom Beschwerdeführer dargelegte Fluchtvorbringen konnte nicht glaubhaft gemacht werden.

Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat Afghanistan keiner psychischen oder physischen Gewalt aus Gründen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt, noch hat er eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten.

Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan nie persönlich bedroht oder angegriffen, es droht ihm auch künftig keine psychische und/oder physische Gewalt von staatlicher Seite, und/oder von Aufständischen, und/oder von sonstigen privaten Verfolgern in seinem Herkunftsstaat.

Dem Beschwerdeführer droht wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Qizilbasch oder zur schiitischen Religion konkret und individuell keine physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan. Nicht jeder Angehörige der Volksgruppe der Qizilbasch oder der schiitischen Religion ist in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt.

Auch sonst haben sich im gesamten Verfahren keine Hinweise für eine dem Beschwerdeführer in Afghanistan individuell drohende Verfolgung ergeben.

1.3. Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:

Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung in seine Herkunftsprovinz Kabul aufgrund der volatilen Sicherheitslage in dieser Provinz ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.

Dem Beschwerdeführer steht als interstaatliche Flucht- und Schutzalternative eine Rückkehr in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung, wo es ihm möglich ist, ohne Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können bzw. in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, zu leben.

Dem Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr in diese Stadt kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.

Der Beschwerdeführer ist jung und arbeitsfähig. Seine Existenz kann er in Mazar-e Sharif - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern.

Er ist auch in der Lage, eine einfache Unterkunft zu finden.

Der Beschwerdeführer hat auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Diese Rückkehrhilfe umfasst jedenfalls auch die notwendigen Kosten der Rückreise. Er hat in Afghanistan eine Schulausbildung absolviert, ist mobil und anpassungsfähig und hat bereits Berufserfahrung als Verkäufer in Afghanistan und als Gärtner in Österreich gesammelt, die er auch in Mazar- e Sharif wird nutzen können.

Die Stadt Mazar-e Sharif ist von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug zu erreichen.

Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer läuft im Falle der Rückkehr nach Mazar-e Sharif nicht Gefahr, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten, oder dass sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern wird. Es sind auch sonst keine objektivierten Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere schwerwiegende körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

1.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung im September 2015 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet.

Er bezog seit seiner Einreise überwiegend Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung.

Von März 2016 bis November 2017 war der Beschwerdeführer als Remunerant für die Stadtgärtnerei XXXX tätig und erhielt als Remuneration 5 Euro pro Stunde. Das Ausmaß der Tätigkeit war mit 22 Stunden pro Monat bemessen.

Mit Bescheid des AMS XXXX vom 04.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für die berufliche Tätigkeit als Baumschularbeiter für die Zeit von 05.04.2018 bis 30.05.2018 für eine Beschäftigung im Ausmaß von 32 Wochenstunden mit einem Stundenlohn von 9,96 Euro brutto erteilt. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2018 von 05.04.2018 bis 31.01.2018 als Dienstnehmer beschäftigt.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des AMS XXXX vom 19.02.2019 eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für die berufliche Tätigkeit als Gartenarbeiter für die Zeit von 01.04.2019 bis 25.06.2019 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 39 Wochenstunden mit einem Stundenlohn von 9,46 Euro brutto erteilt.

Mit einem weiteren Bescheid des AMS XXXX vom 19.06.2019 wurde die Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) des Beschwerdeführers für die berufliche Tätigkeit als Gartenarbeiter für die Zeit von 26.06.2019 bis 30.11.2019 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 39 Wochenstunden mit einem monatlichen Entgelt von 1.598,74 Euro brutto verlängert.

Der Beschwerdeführer ist selbsterhaltungsfähig.

Per 17.04.2018 wurde der Beschwerdeführer aus der Grundversorgung entlassen, da er privat im Inland verzogen ist. Der Beschwerdeführer ist seit 07.10.2018 Mieter einer privaten Unterkunft.

Er spricht Deutsch und hat zuletzt das Deutschzertifikat Niveau A2 bestanden.

Der Beschwerdeführer war gemeinnützig tätig.

Er hat österreichische Freunde und Bekannte.

In seiner Freizeit geht er ins Fitnessstudio.

1.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Zur Lage in Afghanistan werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018 mit Stand vom 08.01.2019, die in der Kurzinformation der Staatendokumentation, Afghanistan Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan-Q4.2018 vom 01.03.2019, in den UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 und den EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018 sowie in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.09.2018, AFGHANISTAN, Lage in Herat und Mazar-e-Sharif aufgrund anhaltender Dürre enthaltenen folgenden Informationen als entscheidungsrelevant festgestellt:

1.5.1. Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. In einigen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren.

1.5.1.1. Herkunftsprovinz Kabul:

Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten: Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi.

Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt.

In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander in Kabul Stadt. Menschen aus unsicheren Provinzen, auf der Suche nach Sicherheit und Jobs, kommen nach Kabul - beispielsweise in die Region Shuhada-e Saliheen. In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen.

Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden.

Allgemeine Information zur Sicherheitslage

Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen, die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben. Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen. Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte.

Im Zeitraum 1.1.2017- 30.4.2018 wurden in der Provinz 410 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

Im gesamten Jahr 2017 wurden 1.831 zivile Opfer (479 getötete Zivilisten und 1.352 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Selbstmordanschläge, gefolgt von IEDs und gezielte Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 4% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Für Kabul-Stadt wurden insgesamt 1.612 zivile Opfer registriert; dies bedeutet eine Steigerung von 17% im Gegensatz zum Vorjahr 2016 (440 getötete Zivilisten und 1.172 Verletzte).

Im Jahr 2017 war die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans in der Provinz Kabul zu verzeichnen, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren; 16% aller zivilen Opfer in Afghanistan sind in Kabul zu verzeichnen.

Selbstmordangriffe und komplexe Attacken, aber auch andere Vorfallsarten, in denen auch IEDs verwendet wurden, erhöhten die Anzahl ziviler Opfer in Kabul. Dieser öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriff im Mai 2017 war alleine für ein Drittel ziviler Opfer in der Stadt Kabul im Jahr 2017 verantwortlich.

Militärische Operationen und Maßnahmen der afghanischen Regierung in der Provinz Kabul Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt. Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden. Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungsinstitutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind. Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt. Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen. Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt. Insgesamt beinhaltet dieser neue Sicherheitsplan 52 Maßnahmen, von denen die meisten nicht veröffentlicht werden. Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden.

Regierungsfeindliche Gruppierungen in der Provinz Kabul

Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul, auch dem Haqqani-Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben. So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden.

Zum Beispiel wurden zwischen 27.12.2017 und 29.1.2018 acht Angriffe in drei Städten ausgeführt, zu denen neben Jalalabad und Kandahar auch Kabul zählte - fünf dieser Angriffe fanden dort statt. Nichtsdestotrotz deuten die verstärkten Angriffe - noch - auf keine größere Veränderung hinsichtlich des "Modus Operandi" der Taliban an.

Für den Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden in der Provinz Kabul vom IS verursachte Vorfälle registriert (Gewalt gegenüber Zivilist/innen und Gefechte).

1.5.1.2. Provinz Balkh:

Bei der Provinz Balkh, mit deren Hauptstadt Mazar- e Sharif, handelt es sich laut EASO um einen jener Landesteile, wo willkürliche Gewalt ein derart niedriges Ausmaß erreicht, dass für Zivilisten im Allgemeinen keine reelle Gefahr besteht, von willkürlicher Gewalt im Sinne von Art 15 (c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen zu sein.

Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften, oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte. Im Zeitraum 01.01.2017 - 30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

Im gesamten Jahr 2017 wurden 129 zivile Opfer (52 getötete Zivilisten und 77 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Bodenoffensiven und Blindgänger/Landminen. Dies bedeutet einen Rückgang von 68% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt. Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen ihren Aufstand in der Provinz Balkh voranzutreiben.

1.5.2. Sichere Einreise:

Die Stadt Mazar- e Sharif ist über den internationalen Flughafen sicher erreichbar. Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher.

1.5.3. Wirtschafts- und Versorgungslage:

Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzuhalten, dass Afghanistan weiterhin ein Land mit hoher Armutsrate und Arbeitslosigkeit ist. Seit 2002 hat Afghanistan mit Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft wichtige Fortschritte beim Wiederaufbau seiner Wirtschaft erzielt. Nichtsdestotrotz bleiben bedeutende Herausforderungen bestehen, da das Land weiterhin von Konflikten betroffen, arm und von Hilfeleistungen abhängig ist. Während auf nationaler Ebene die Armutsrate in den letzten Jahren etwas gesunken ist, stieg sie in Nordostafghanistan in sehr hohem Maße. Im Norden und im Westen des Landes konnte sie hingegen reduziert werden. Angesichts des langsamen Wachstums, sicherheitsbedingter Versorgungsunterbrechungen und schwacher landwirtschaftlicher Leistungen, nimmt die Armut auch im Jahr 2018 weiterhin zu.

In den Jahren 2016-2017 wuchs die Arbeitslosenrate, die im Zeitraum 2013-2014 bei 22,6% gelegen hatte, um 1%. Die Arbeitslosigkeit betrifft hauptsächlich gering qualifizierte bildungsferne Personen; diese sind auch am meisten armutsgefährdet. Über 40% der erwerbstätigen Bevölkerung gelten im Jahr 2018 als arbeitslos oder unterbeschäftigt. Es müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können.

Die afghanische Regierung hat Bemühungen zur Armutsreduktion gesetzt und unterstützt den Privatsektor weiterhin dabei, nachhaltige Jobs zu schaffen und das Wirtschaftswachstum voranzutreiben. Die Ausstellung von Gewerbeberechtigungen soll gesteigert, steuerliche Sanktionen abgeschafft und öffentlich-private Partnerschaften entwickelt werden; weitere Initiativen sind geplant (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. TD 28.12.2017).

1.5.3.1. Wirtschaftslage der Stadt Mazar-e Sharif:

Mazar- e Sharif ist ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. In Mazar- e Sharif besteht laut EASO grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Als Alternative dazu stehen ferner günstige Unterkünfte in "Teehäusern" zur Verfügung. Generell besteht in Mazar- e Sharif laut EASO, trotz der im Umland herrschenden Dürre, keinerlei Lebensmittelknappheit. In Mazar- e Sahrif haben die meisten Leute laut EASO Zugang zu erschlossenen Wasserquellen sowie auch zu besseren Sanitäreinrichtungen. Schulische Einrichtungen sind in Mazar-e Sharif vorhanden.

1.5.4. Medizinische Versorgung:

Medizinische Versorgung ist in Afghanistan insbesondere in größeren Städten wie etwa auch in Mazar- e Sharif sowohl in staatlichen als auch privaten Krankenhäusern verfügbar. In Mazar- e Sharif zählt dazu das Alemi Krankenhaus. Psychische Krankheiten wie posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angstzustände - die oft durch den Krieg hervorgerufen wurden - sind in Afghanistan weit verbreitet, es gibt aber nur geringe Kapazitäten zur Behandlung dieser Erkrankungen. Spezifische Medikamente sind grundsätzlich verfügbar.

1.5.5. Ethnische Minderheiten:

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34,1 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht.

Schätzungen zufolge, sind: 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen.

1.5.6. Religion:

Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 10-15 % Schiiten, wie es auch der Beschwerdeführer ist.

Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen. Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern; einige Paschtunen sind jedoch wegen der Feierlichkeiten missgestimmt, was gelegentlich in Auseinandersetzungen mündet. In den Jahren 2016 und 2017 wurden schiitische Muslime, hauptsächlich ethnische Hazara, oftmals Opfer von terroristischen Angriffen u.a. der Taliban und des IS.

1.5.7. Rückkehrer:

In der Zeit von 2012 bis 2017 sind 1.821.011 Personen nach Afghanistan zurückgekehrt, wobei der Großteil der Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran kommen. Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück. In der Provinz Balkh ließen sich von den insgesamt ca. 1,8 Millionen Rückkehrer/innen in der Zeit von 2012 bis 2017 109.845 Personen nieder.

Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen besteht auch für zurückkehrende Flüchtlinge das Risiko, in die Armut abzurutschen. Sowohl das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme) als auch andere UN-Organisationen arbeiten mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen.

Die afghanische Regierung kooperierte mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung vulnerable Personen zu unterstützen, einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran, bleibt begrenzt und ist weiterhin auf die Hilfe der internationalen Gemeinschaft angewiesen. Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig (BFA Staatendokumentation 4.2018). Außerdem erhalten Rückkehrer/innen Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) (z. B. IPSO und AMASO). Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer/innen zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer/innen daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden. So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellen die Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung. Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer/innen und IDPs wurden von unterschiedlichen afghanischen Behörden, dem Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) und internationalen Organisationen geschaffen und sind im Dezember 2016 in Kraft getreten. Diese Rahmenbedingungen gelten sowohl für Rückkehrer/innen aus der Region (Iran und Pakistan), als auch für jene, die aus Europa zurückkommen oder IDPs sind. Soweit dies möglich ist, sieht dieser mehrdimensionale Ansatz der Integration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der "whole of community" vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur Einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen die Grundstücksvergabe als entscheidend für den Erfolg anhaltender Lösungen. Hinsichtlich der Grundstücksvergabe wird es als besonders wichtig erachtet, das derzeitige Gesetz zu ändern, da es als anfällig für Korruption und Missmanagement gilt. Auch wenn nicht bekannt ist, wie viele Rückkehrer/innen aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben - und zu welchen Bedingungen - sehen Experten dies als möglichen Anreiz für jene Menschen, die Afghanistan schon vor langer Zeit verlassen haben und deren Zukunftsplanung von der Entscheidung europäischer Staaten über ihre Abschiebungen abhängig ist.

Die Großfamilie ist für Zurückkehrende die zentrale soziale Institution in Afghanistan und bildet das wichtigste soziale Sicherheitsnetz der Afghanen. Alle Familienmitglieder sind Teil des familiären Netzes. Die Großfamilie trägt zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder bei. Sie bildet auch eine wirtschaftliche Einheit; die Männer der Familie sind verpflichtet, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen und die Familie in der Öffentlichkeit zu repräsentieren. Auslandsafghanen pflegen zumeist enge Kontakte mit ihren Verwandten in Afghanistan. Quellen zufolge verlieren nur sehr wenige Afghanen in Europa den Kontakt zu ihrer Familie. Die Qualität des Kontakts mit der Familie hängt möglicherweise auch davon ab, wie lange die betreffende Person im Ausland war bzw. wie lange sie tatsächlich in Afghanistan lebte, bevor sie nach Europa migrierte. Der Faktor geographische Nähe verliert durch technologische Entwicklungen sogar an Wichtigkeit. Der Besitz von Mobiltelefonen ist mittlerweile "universell" geworden und digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten. Ein fehlendes familiäres Netzwerk stellt eine Herausforderung für die Reintegration von Migrant/innen in Afghanistan dar. Quellen zufolge haben aber alleinstehende afghanische Männer, egal ob sie sich kürzer oder länger außerhalb der Landesgrenzen aufhielten, sehr wahrscheinlich eine Familie in Afghanistan, zu der sie zurückkehren können. Eine Ausnahme stellen möglicherweise jene Fälle dar, deren familiäre Netze in den Nachbarstaaten Iran oder Pakistan liegen. Quellen zufolge halten Familien in Afghanistan in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren.

Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere, wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen "professionellen" Netzwerken (Kolleg/innen, Kommilitonen etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind einige Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden.

1.5.8. Terroristische und aufständische Gruppierungen:

Terroristische und aufständische Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte grundsätzlich vor erhebliche Herausforderungen. Derzeit sind rund 20 terroristische Organisationen in Afghanistan zu finden: das von außen unterstützte Haqqani-Netzwerk stellt nach wie vor die größte Gefährdung für afghanische und internationale Kräfte dar. Die Verflechtung von Taliban und Haqqani-Netzwerk ist so intensiv, dass diese beiden Gruppierungen als Fraktionen ein und derselben Gruppe angesehen werden. Wenn auch die Taliban öffentlich verkündet haben, sie würden zivile Opfer einschränken, so führt das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin Angriffe in bevölkerungsreichen Gegenden aus. Die Taliban haben hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet. Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans. Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten.

Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach "fehlverhalten", unter anderem Kollaborateure der afghanischen Regierung - praktisch jeder, der der Regierung in irgendeiner Weise hilft. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Im Grunde steht jeder auf der schwarzen Liste, der (aus Sicht der Taliban) ein "Übeltäter" ist, und dessen Identität und Anschrift die Taliban ausfindig machen können.

Die Taliban haben ein Netzwerk an Spitzeln in Afghanistan, allein in der Stadt Kabul sind drei verschiedene Taliban Nachrichtendienste nebeneinander aktiv. Es heißt, dass die verschiedenen Nachrichtendienste der Taliban in Kabul über 1.500 Spione in allen 17 Stadtteilen haben. Selbst die, die umsiedeln, laufen Gefahr, auf dem Weg an den Straßensperren der Taliban festgehalten zu werden. Die Taliban behaupten, dass sie, dank ihrer Spione bei der Grenzpolizei am Flughafen Kabul und auch an vielen anderen Stellen, überwachen können, wer in das Land einreist. Sie geben an, regelmäßig Berichte darüber zu erhalten, wer neu ins Land einreist.

Die Taliban beobachten alle Fremden, die in den Dörfern und Kleinstädten unter ihrer Kontrolle ankommen genau, genauso wie die Dorfbewohner, die in Gebiete unter Regierungskontrolle reisen. Sie fürchten offensichtlich, ausspioniert zu werden und versuchen, die Rekrutierung von Informanten durch die Regierung zu beschränken. Wer in die Taliban-Gebiete ein- oder ausreist sollte die Reise überzeugend begründen können, möglichst belegt mit Nachweisen über Geschäftsabschlüsse, medizinische Behandlung etc. Wenn die Taliban einen Schuldigen suchen, der für die Regierung spioniert haben soll, ist jeder, der verdächtigt wird, sich an die Behörden gewandt zu haben, in großer Gefahr.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft, ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie zu den Aufenthaltsorten, Familienangehörigen, Sprachkenntnissen, der Schulbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers beruhen auf dessen plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens.

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Die belangte Behörde kommt im angefochtenen Bescheid zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, da sein gesamtes Vorbringen keine konkrete, ihn persönlich betreffende Verfolgungshandlung in Afghanistan beinhaltet.

Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens verstärkte sich der Eindruck, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht asylrelevant verfolgt wurde, sondern seinen Herkunftsstaat aus anderen Beweggründen verlassen hat, insbesondere auch, da der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmals neue Umstände seiner Fluchtgeschichte präsentierte und nicht schlüssig zu erklären vermochte, weshalb er diese nicht bereits bei der belangten Behörde erwähnt hat.

2.2.1. Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung und in der Einvernahme bei der belangten Behörde im Wesentlichen an, dass er Afghanistan aufgrund der allgemeinen Kriegssituation, der unsicheren Lage und der mangelnden Zukunftsaussichten verlassen hätte. Ein geregelter Schulbesuch wäre nicht möglich gewesen. Er hätte seine Wünsche und Träume erfüllen wollen und wäre deshalb ausgereist (vgl. AS 11 und AS 93).

Weiters erwähnte er die Taliban und seine Angst, von diesen erwischt zu werden, ohne aber konkrete, auf ihn selbst bezogene Vorfälle geltend zu machen.

In der Einvernahme bei der belangten Behörde gab er lediglich an, die Taliban hätten Lebensmittel von den Grundstücken seines Vaters in Maidan Wardak entwendet. Der Vater hätte dies von seinen Mitarbeitern erfahren. Die Taliban würden "kommen und essen und zerstören" (vgl. AS 93). Einen persönlichen Kontakt zu den Taliban oder zum IS verneinte der Beschwerdeführer aber ausdrücklich (vgl. AS 94).

Als weiteren Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme bei der belangten Behörde vor, dass es immer wieder Probleme zwischen Sunniten und Schiiten gegeben hätte. Einige Sunniten würden glauben, dass Schiiten, wie der Beschwerdeführer, keine Moslems wären. Er wäre immer wieder gefragt worden, weshalb er anders bete (vgl. AS 93). Eine konkrete Bedrohungshandlung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit ist diesem Vorbringen aber nicht zu entnehmen, vielmehr verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er persönlich aufgrund seiner Volksgruppe oder Religion bedroht worden sei (vgl. ebenfalls AS 93).

Auch dem Vorbringen, dass sein Bruder krank geworden wäre, im Spital aber zu spät Sauerstoff erhalten hätte und daher verstorben wäre, kann kein den Beschwerdeführer betreffendes, asylrelevantes Vorbringen entnommen werden (vgl. AS 93).

2.2.2. Die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung tragen - wie bereits erwähnt - dazu bei, dass von einer asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan nicht ausgegangen werden kann.

Zunächst ist folgender Widerspruch der Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung anzuführen:

Gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme bei der belangten Behörde noch an, dass er Zeuge eines Vorfalles geworden wäre, bei dem ein Arzt vor einer Apotheke von unbekannten Personen erschossen worden wäre (vgl. AS 93), so schilderte er in der Beschwerdeverhandlung plötzlich, er hätte lediglich gehört, dass in seiner damaligen Wohngegend Ärzte oder Beamte auf der Straße attackiert worden wären. Er hätte es persönlich nicht gesehen, es hätte aber "Gerüchte" gegeben, dass dort Leute mit dem Messer attackiert und umgebracht worden wären (vgl. S 8 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.03.2019). Diese Aussage zeigt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf Berichte stützt, die ihm lediglich erzählt wurden, die er aber nicht selbst erlebt hat.

Dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers auf Mutmaßungen und Spekulationen, nicht aber auf belegbaren Umständen beruht, macht auch die Schilderung des Überfalles auf seinen Schwager deutlich. In der Einvernahme bei der belangten Behörde berichtete der Beschwerdeführer, dass sein Schwager von maskierten Männern angeschossen worden wäre. Obwohl eine Polizeistation in der Nähe gewesen wäre, hätte man dem Schwager nicht geholfen (vgl. AS 93). Eine individuell den Beschwerdeführer betreffende Bedrohung ist diesem Vorbringen zunächst nicht zu entnehmen. Auch in der Beschwerdeverhandlung konnte er eine solche Bedrohung nicht glaubhaft machen. Er gab zum Vorfall betreffend seinen Schwager befragt an, dass der Überfall auf den Schwager eine direkte Bedrohung gegenüber ihm und seiner Familie gewesen wäre. Er glaube, dass die maskierten Männer Geld und das Auto des Schwagers hätten stehlen wollen. Befragt, weshalb der Überfall eine Bedrohung für die gesamte Familie gewesen wäre, sagte der Beschwerdeführer, der Schwager würde zur Familie gehören. Er hätte auch nicht weit entfernt von ihnen gelebt. Diese unbekannten Personen könnten auch andere Mitglieder der Familie erwischen und das Gleiche mit ihnen machen (vgl. S 13f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.03.2019). Dass der Überfall mehr als ein "gewöhnlicher" Raub war und die Familie bzw. der Beschwerdeführer selbst ebenfalls bedroht war oder ist, konnte der Beschwerdeführer mit seinen spekulativen Ausführungen nicht glaubhaft machen.

Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung erstmals Vorfälle geltend machte, über die er in der Erstbefragung, in der Einvernahme bei der belangten Behörde und auch in seiner Beschwerde kein Wort verloren hat.

So schilderte er, dass er in seiner Schule Klassensprecher gewesen wäre. Wenn ein Lehrer gefehlt habe, hätte er die Klasse unterrichtet, aus dem Koran vorgelesen und Suren gebetet. Zweimal wäre er nach der Schule brutal geschlagen worden. Einmal wäre er sogar bewusstlos gewesen, seine Freunde hätten ihm dann geholfen. Beim zweiten Mal wäre er beschimpft worden, dass er ein Schiite sei. Das sei ein Beispiel für seine Probleme, die er im Zusammenhang mit seinem Religionsbekenntnis vor der belangten Behörde am 17.01.2018 angegeben habe. Nachgefragt gab er an, das wäre das schlimmste Erlebnis gewesen, dass er im Zusammenhang mit seinem diesbezüglichen Vorbringen gehabt hätte (vgl. S 13 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.03.2019). Warum er dieses "Beispiel" nicht bereits bei der belangten Behörde geschildert hat, sagte er allerdings nicht. Der erkennende Richter hielt dem Beschwerdeführer vor, dass er im bisherigen Verfahren verneint habe, persönlich aufgrund seiner Volksgruppe oder Religion bedroht worden zu sein. Aufgefordert, sich dazu zu äußern, sagte der Beschwerdeführer, wie er heute gesagt habe, wäre er in der Schule bedroht worden, auch von den Lehrern. Mit bedroht meine er gewarnt. Dies hätte er als persönliche Bedrohung bzw. Warnung empfunden. Das wäre eine Art von "blinder" Bedrohung. In Afghanistan wäre es so: Wenn jemand persönlich komme und ihn persönlich bedrohe, dann werde er zur Polizei gehen oder eine Anzeige machen. Man lasse eine Bedrohung nicht auf sich sitzen. Das nennen sie blinde Bedrohung. Es komme darauf an, wie man bedroht werde: Der Tonfall und die Art und Weise, wie es ausgesprochen werde. Wenn man in der 11. Klasse sitze, sei man nicht dumm und man wisse bereits, wer damit gemeint sei. Aufgefordert, ein Beispiel zu nennen, entgegnete der Beschwerdeführer, er könne es nicht genau sagen. Er wäre in der 10. Klasse gewesen. Damals wären fünf bis sechs ihm unbekannte Personen gekommen. Da er Klassensprecher gewesen wäre, hätten sie ihm gesagt, dass er aufstehen soll. Sie hätten direkt zu ihm gesagt: "Wenn du irgendetwas anstellst, werden wir dich umbringen." Als Klassensprecher hätte er aufstehen sollen und sie hätten ihn direkt bedroht, aber hätten nicht konkret gesagt was er nicht anstellen sollte (vgl. S 14 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.03.2019). Diese wenig substantiierten Angaben beinhalten aus Sicht des erkennenden Richters kein asylrelevantes Vorbringen, weder bezogen auf seine Religionszugehörigkeit zu den Schiiten, noch bezogen auf seine Funktion als angeblicher "Klassensprecher".

Auf die Frage, ob es noch Beispiele gäbe, sagte der Beschwerdeführer plötzlich, es würde manche Sachen geben, über die er nicht sprechen möchte. Solche Worte würde er nicht aussprechen (vgl. S 14 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.03.2019). Nach Rücksprache mit seiner Vertreterin gab der Beschwerdeführer an, dass es um weibliche Mitglieder seiner Familie gehen würde. Er möchte nicht darüber reden. Es würde um Ehre und Stolz gehen. Diese Situation würde Auswirkungen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan haben. Der erkennende Richter machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass ihn eine Mitwirkungspflicht treffe und er heute die Gelegenheit habe über alle seine Fluchtgründe zu sprechen und wenn er nicht darüber spreche, sei das seine Entscheidung und habe er die etwaigen Nachteile zu tragen (vgl. S 15 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.03.2019). Nach neuerlicher Rücksprache mit seiner Vertreterin schilderte der Beschwerdeführer, unbekannte Personen hätten seine Schwester vergewaltigen wollen. Seine Schwester hätte dies zuerst seinem Bruder erzählt. Sein Bruder hätte es dann ihm erzählt. Als er davon erfahren habe, habe er gewusst, dass es dieselben Leute gewesen seien, die ihn gewarnt hatten. Damit meine er, dieselben Worte, wie sie in der Klasse gesprochen worden wären. Sie hätten von seiner Schwester verlangt, dass einer von ihnen aus dem Ort verschwinde. Sie hätten gewollt, dass einer von ihnen aus Afghanistan verschwinde. Und da wäre der Beschwerdeführer ganz sicher gewesen, dass er das Ziel gewesen wäre. Damals als diese Leute in die Klasse gekommen wären, hätten sie ihn nicht direkt bedroht, es wäre viel mehr drei Tage nach diesem Vorfall auf der Straße gewesen. Sie hätten gesagt, wenn er nicht sofort verschwinde, werden sie seine weiblichen Familienmitglieder missbrauchen. Sie hätten genau gesagt, wo sich wer genau aufhalte und arbeite. Er hätte nicht dortbleiben können, da sie seinetwegen seine Schwester, seine Mutter und alle weiblichen Familienmitglieder missbraucht hätten (vgl. S 15f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.03.2019). Der Beschwerdeführer berichtete weiter, dass er keine Vermutung habe, wer diese Leute gewesen wären. Er hätte den Vorfall auch nicht bei der Polizei angezeigt, weil die Polizei nichts machen hätte können und gesagt hätte, sie könnten nicht vor jeden Bürger eine Wache stellen (vgl. S 16 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.03.2019).

Diese Angaben des Beschwerdeführers sind aus mehreren Gründen nicht nachvollziehbar und im Ergebnis unglaubwürdig: Er konnte nämlich in keiner Weise darlegen, weshalb diese unbekannten Personen ein Interesse daran gehabt haben, dass er das Land verlasse. Befragt, welchen Vorteil irgendjemand haben sollte, wenn er aus Afghanistan ausreise, sagte er, das wisse er nicht. Er hätte sie auch nicht gefragt. In Afghanistan würden manchmal Fälle passieren und man bekäme keine logische Antwort (vgl. S 17 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.03.2019). Diese Erklärung überzeugt nicht. Auch die Angaben, weshalb er den Vorfall betreffend seine Schwester im bisherigen Verfahren nicht erwähnt hat, sind nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer sagte nämlich, er hätte es beim Interview nicht bekanntgeben wollen, aber heute hätte er es sagen müssen, weil er nicht zurückkehren könne (vgl. S 17 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.03.2019). Wenn er schon den Vorfall mit seiner Schwester nur ungern

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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