TE Bvwg Beschluss 2020/3/26 G302 2003386-1

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Veröffentlicht am 26.03.2020
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Entscheidungsdatum

26.03.2020

Norm

ASVG §410
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §21
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

G302 2003386-1/29E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI über die Anträge der XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch: XXXX, in XXXX, auf Akteneinsicht vom 27.03.2019 und vom 19.07.2019 betreffend das rechtskräftig abgeschossene Verfahren zur GZ:

XXXXbeschlossen:

A) Die Anträge werden abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 27.03.2019 stellte XXXX, geb. am XXXX (in weiterer Folge: Antragstellerin oder kurz ASt) an das Bundesverwaltungsgericht den Antrag "auf Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form, elektronisch und auf Papier, in die Beschlüsse des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG bzw. Verfügungen des BVwG über die Abnahme/Zuweisung der Rechtssache (Annexsache) der Beschwerdeführerin von der Gerichtsabteilung G302 an die Gerichtsabteilung G305, betreffend die Geschäftszahlen XXXX und XXXX".

Mit Schreiben vom 01.04.2019 teilte der Leiter der Außenstelle XXXX der Antragstellerin mit, dass die von ihr angeführten Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen seien und in diesen Verfahren eine Abnahme und neuerliche Zuweisung von Rechtssachen durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses nicht stattgefunden habe, sondern die angeführten Rechtssachen nach den Bestimmungen der jeweils zum Zeitpunkt der Zuweisung geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen worden seien. Eine Akteneinsicht im beantragten Umfang komme daher nicht in Betracht. Die Bestimmungen der geltenden Geschäftsverteilung könnten auf dem öffentlichen Web-Auftritt des Bundesverwaltungsgerichts eingesehen werden.

2. Mit Schreiben vom 19.07.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit "Äußerung, Anträge" betiteltes Schreiben der Antragstellerin ein, worin beantragt wurde, "das Bundesverwaltungsgericht möge

a) mit abgesondert rechtsmittelfähigen Beschluss aussprechen, dass die beantragte Akteneinsicht bewilligt wird gemäß dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 27. März 2019 in jeder technisch möglichen Form (§ 17 Abs. 1 letzter Satz AVG) durch Übermittlung eines elektronischen Datenträgers an die Beschwerdeführerin oder

durch Übermittlung eines Papierausdruckes an die Beschwerdeführerin jeweils mit den Beschlüssen (des Geschäftsverteilungsausschusses) des BVwG bzw. Verfügungen / Anordnungen / Dienstanweisungen des BVwG über die Abnahme/Zuweisung der Rechtssache (Annexsache) der Beschwerdeführerin von der Gerichtsabteilung G302 an die Gerichtsabteilung G305, betreffend die Geschäftszahlen XXXX und XXXX

b) in eventu mit abgesondert rechtsmittelfähigen Beschluss aussprechen, dass die beantragte Akteneinsicht verweigert wird."

3. Mit Eingabe vom 25.11.2019 stellte die Antragstellerin einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof, weil das Bundesverwaltungsgericht den Antrag vom 27.03.2019 nicht erledigt habe.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2019, XXXX wurde der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.01.2020, Zl. XXXX wurde der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2019, mit welchen der Fristsetzungsantrag als unzulässig zurückgewiesen wurde, aufgehoben. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Antragstellerin zwar Akteneinsicht in die Verfahrensakten zu den oben angeführten Geschäftszahlen, nicht aber - was jedoch ausdrücklich begehrt worden sei - in die für diese Verfahren relevanten Beschlüsse des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts bzw. allfällige Verfügungen über die Abnahme/Zuweisung ihrer Rechtssache von der Gerichtsabteilung G302 an die Gerichtsabteilung G305 erhalten habe. Soweit dem Antrag nicht faktisch entsprochen worden sei, (wofür der Verweis auf die Homepage des Bundesverwaltungsgerichts schon deswegen nicht ausreichend sei, weil dort nicht die zu einem bestimmten Zeitpunkt geltenden historischen Fassungen der Geschäftsverteilung abrufbar seien), wäre er mit förmlichem Beschluss gemäß § 31 VwGVG abzuweisen.

Mit verfahrensleitender Anordnung vom 19.02.2020, Zl. XXXX wurde das Bundesverwaltungsgericht angewiesen, binnen sechs Wochen eine Entscheidung zu erlassen oder dem Antrag auf Akteneinsicht vollständig faktisch zu entsprechen.

4. Am 14.02.2020 brachte die Antragstellerin einen neuerlichen Fristsetzungsantrag wegen Verletzung der Entscheidungsfrist ein, weil das Bundesverwaltungsgericht den Antrag vom 19.07.2019 nicht erledigt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im vorliegenden Fall wurde über die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 09.04.2013, XXXX mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. XXXX, am 11.09.2014 entschieden. Der Beschluss, mit welchem der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die XXXX Gebietskrankenkasse zurückverwiesen wurde, wurde der Antragstellerin rechtskräftig zugestellt.

In weiterer Folge erließ die XXXX Gebietskrankenkasse einen mit 27.08.2015 datierten Bescheid, Zl. XXXX, gegen welchen die Antragstellerin abermals Beschwerde erhob. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 01.12.2015 vorgelegt und nach den Bestimmungen der damals geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts der Gerichtsabteilung G305, Zl. XXXX zugewiesen.

Die Antragstellerin hat am 09.10.2018 und am 19.11.2019 persönlich Akteneinsicht in den Akt zu XXXX genommen. Im Zuge der Akteneinsicht wurden Kopien angefertigt.

Beschlüsse bzw. Verfügungen des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG in der betreffenden Rechtssache XXXX sind nicht erfolgt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

§ 21 VwGVG lautet wie folgt:

(1) Entwürfe von Erkenntnissen und Beschlüssen des Verwaltungsgerichtes und Niederschriften über etwaige Beratungen und Abstimmungen sind von der Akteneinsicht ausgenommen.

(2) Die Behörden können bei der Vorlage von Akten an das Verwaltungsgericht verlangen, dass bestimmte Akten oder Aktenbestandteile im öffentlichen Interesse von der Akteneinsicht ausgenommen werden. In Aktenbestandteile, die im Verwaltungsverfahren von der Akteneinsicht ausgenommen waren, darf Akteneinsicht nicht gewährt werden. Die Behörde hat die in Betracht kommenden Aktenbestandteile bei Vorlage der Akten zu bezeichnen.

Die gemäß § 17 VwGVG für die Akteneinsicht im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren subsidiär anzuwendende Bestimmung des § 17 AVG lautet:

(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung

Das Recht auf Akteneinsicht setzt ein Verwaltungsverfahren bei der Behörde, der gegenüber Einsicht begehrt wird, voraus (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 2 zu § 17 mit weiteren Hinweisen auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung) und ist grundsätzlich durch "die Sache" begrenzt (VwGH vom 27.09.2002, Zl. 2001/09/0205).

Für den gegenständlichen Anlassfall ergibt sich daraus Folgendes:

Im vorliegenden Fall wurde dem Antrag auf Akteneinsicht vom 27.03.2019, Zl. XXXX mit Gewährung der Akteneinsicht (zuletzt) vom 19.11.2019, Zl. XXXXfaktisch entsprochen und es wurden Ablichtungen angefertigt.

Insoweit die Antragstellerin nun konkret Akteneinsicht in Beschlüsse des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichtes über die Abnahme/Zuweisung der Rechtssache (Annexsache) der Antragstellerin von der Gerichtsabteilung G302 auf die Gerichtsabteilung G305 begehrt, ist festzuhalten, dass das Verfahren XXXX rechtskräftig abgeschlossen wurde und eine von der Antragstellerin behauptete Abnahme und neuerliche Zuweisung mittels Beschlüssen des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG bzw. Verfügungen des BVwG an die Gerichtsabteilung G305 gar nicht erfolgt ist, sondern die angeführten Rechtssachen jeweils nach den Bestimmungen der zum Zeitpunkt der Zuweisung geltenden Geschäftsverteilung den genannten Gerichtsabteilungen zur Entscheidung zugewiesen wurden.

Eine Entsprechung der begehrten Akteneinsicht in "Beschlüsse und Verfügungen" des Geschäftsverteilungsausschusses in der angeführten und von der Gerichtsabteilung G302 entschiedenen Rechtssache ist daher schon mangels Existenz solcher Beschlüsse bzw. Verfügungen gar nicht möglich. Unbeachtlich dessen sind im Bezug habenden Verfahrensakt auch keine derartigen Aktenteile enthalten und konnte den Anträgen auf Akteneinsicht auch diesbezüglich nicht entsprochen werden.

Die Anträge auf Akteneinsicht in die Beschlüsse des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG bzw. Verfügungen des BVwG über die Abnahme/Zuweisung der Rechtssache (Annexsache) der Beschwerdeführerin von der Gerichtsabteilung G302 an die Gerichtsabteilung G305, betreffend die Geschäftszahl XXXX, waren daher spruchgemäß abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Akteneinsicht, Antragstellung, Fristsetzungsantrag,
Geschäftsverteilung, Rechtskraft der Entscheidung, VwGH, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G302.2003386.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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