RS Vwgh 1985/5/14 83/05/0085

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Veröffentlicht am 14.05.1985
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Index

VwGG
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Wr §129 Abs2
BauO Wr §129 Abs4
BauO Wr §129 Abs9
BauRallg
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Durch die Entscheidung über die Berufung von zwei anderen Miteigentümern gegen einen baupolizeilichen Auftrag kann der Beschwerdeführer nur in dem Fall in seinen Rechten verletzt sein, dass die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid abänderte.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983050085.X01

Im RIS seit

27.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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