TE Bvwg Beschluss 2019/8/21 W235 2197743-1

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Veröffentlicht am 21.08.2019
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Entscheidungsdatum

21.08.2019

Norm

AVG §6
FPG §9
VwGVG §12
VwGVG §17

Spruch

W235 2197743-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, wegen Verweigerung des Visums durch die Österreichische Botschaft Skopje beschlossen:

Die wegen Verweigerung des Visums beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde wird gemäß § 6 AVG iVm mit §§ 12 und 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die Österreichische Botschaft Skopje weitergeleitet.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer machte mit Schriftsatz vom 02.06.2018, beim Bundesverwaltungsgericht am 08.06.2018 eingelangt, geltend, dass ihm das Visum durch die Österreichische Botschaft Skopje zu Unrecht verweigert worden sei, da er einen Aufenthaltstitel für den Zweck der Familienzusammenführung mit seiner in Österreich aufhältigen Ehegattin wolle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss. Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist das Bundesverwaltungsgericht an seine Beschlüsse insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf verfahrensleitende Beschlüsse sind die § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 leg.cit. nicht anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).

2. Nach § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

3. Eine Beschwerde gegen die Verweigerung eines Visums ist sohin bei der belangten Behörde - im vorliegenden Fall ist dies die Österreichische Botschaft Skopje - schriftlich einzubringen (§ 12 VwGVG), worauf im Übrigen in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen wurde.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Unzuständigkeit, Weiterleitung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W235.2197743.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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