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L5 KulturrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der NaturschutzgebietsV betr das Hammerauer Moor wegen Zumutbarkeit des Ansuchens um eine Ausnahmebewilligung; keine besonderen Formerfordernisse für die dem Antrag anzuschließenden UnterlagenSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit seinem auf Art139 (Abs1 letzter Satz) B-VG gestützten Antrag wendet sich der Einschreiter gegen die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Jänner 1983, mit der Teile der Stadtgemeinde Salzburg zu einem Naturschutzgebiet erklärt werden (Hammerauer-Moor-Naturschutzgebietsverordnung), LGBl. 17/1983.römisch eins. 1. Mit seinem auf Art139 (Abs1 letzter Satz) B-VG gestützten Antrag wendet sich der Einschreiter gegen die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Jänner 1983, mit der Teile der Stadtgemeinde Salzburg zu einem Naturschutzgebiet erklärt werden (Hammerauer-Moor-Naturschutzgebietsverordnung), Landesgesetzblatt 17 aus 1983,.
Begehrt wird die Aufhebung der Verordnung zur Gänze, "soweit sie
das Grundstück des Antragstellers ... betrifft"; in eventu die
Aufhebung des §1 Abs2 und des "einen wesentlichen Inhalt dieser
Verordnung darstellenden Lageplan(s), soweit er das genannte
Grundstück ... betrifft".
2. Hinsichtlich der Antragslegitimation bringt der Einschreiter vor, daß er grundbücherlicher Eigentümer eines (näher bezeichneten) Grundstückes sei, welches aufgrund der angefochtenen Verordnung (samt zugehörigem Lageplan) in das Hammerauer-Moor-Naturschutzgebiet falle. Weiters führt er aus:
"Der Antragsteller hat nun (...) eine Baubewilligung für ein Wohnhaus für sein Grundstück angestrebt. Eine solche ist aufgrund §2 Abs3 lite leg.cit. jedenfalls nicht zu erhalten, weil auch die Ausnahmebestimmungen des §3 nicht dafür zutreffen. Dem Antragsteller ist aber auch die bisherige landwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes genommen, weil das Grundstück mooriges Gelände darstellt, sodaß die einzige mögliche Nutzung im Torfstich besteht, welcher gem. §2 Abs2 lita der genannten Verordnung ausdrücklich untersagt ist; gem. §2 Abs1 in Verbindung mit Abs2 litd ist dem Antragsteller als Eigentümer des genannten Grundstückes sogar der Besuch seines Eigentumes außer auf öffentlichen Wegen und markierten Wanderwegen untersagt; eine forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes ist ebenso gem. §2 Abs3 lith leg.cit. weitgehend verunmöglicht (etwa das Aufforsten mit 'nicht standortgemäßen Pflanzen', beispielsweise Fichten, das Fällen von Baumgruppen und Einzelbäumen etc.)."
Daher werde - dem Antragsteller zufolge - durch die angefochtene Verordnung ein unmittelbarer (und aktueller) Eingriff in seine Rechtssphäre bewirkt. Ein anderer Weg (als die Erhebung eines Individualantrages) stehe zur Geltendmachung der (näher begründeten) Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung nicht offen.
3. Die Salzburger Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie primär die Zurückweisung, in eventu die Abweisung des Individualantrages begehrt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die zur Beurteilung des vorliegenden Falles relevanten Passagen der Hammerauer-Moor-Naturschutzgebietsverordnung lauten:
"Auf Grund der §§15 bis 17 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, LGBl. Nr. 86, in der geltenden Fassung wird verordnet: "Auf Grund der §§15 bis 17 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, Landesgesetzblatt Nr. 86, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§1
§2
§3
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des §2 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht widersprechen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden."
2.a) Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 B-VG setze voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und daß der durch Art139 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt sei, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (vgl. zB VfSlg. 8058/1977, 11684/1988). 2.a) Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 B-VG setze voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und daß der durch Art139 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt sei, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht vergleiche zB VfSlg. 8058/1977, 11684/1988).
b) Ein solcher zumutbarer Weg steht im vorliegenden Fall offen:
aa) Hinsichtlich der vom Antragsteller seinen Behauptungen zufolge angestrebten Baubewilligung für ein Wohnhaus steht es ihm frei, um eine Ausnahmebewilligung nach §3 der in Rede stehenden Verordnung anzusuchen. Der Umstand, daß nach Auffassung des Einschreiters ein solches Ansuchen "natürlich abgewiesen werden müßte", vermag an der Zumutbarkeit dieses Weges nichts zu ändern (vgl. zB. VfSlg. 11348/1987, 12914/1991, 13171/1992, 13216/1992). aa) Hinsichtlich der vom Antragsteller seinen Behauptungen zufolge angestrebten Baubewilligung für ein Wohnhaus steht es ihm frei, um eine Ausnahmebewilligung nach §3 der in Rede stehenden Verordnung anzusuchen. Der Umstand, daß nach Auffassung des Einschreiters ein solches Ansuchen "natürlich abgewiesen werden müßte", vermag an der Zumutbarkeit dieses Weges nichts zu ändern vergleiche zB. VfSlg. 11348/1987, 12914/1991, 13171/1992, 13216/1992).
Ebensowenig kann dem Standpunkt des Antragstellers gefolgt werden, die Stellung eines entsprechenden Ansuchens sei ihm deshalb nicht zumutbar, weil von ihm nicht erwartet werden könne, "allein zu diesem Zweck die für eine Baubewilligung erforderlichen Planunterlagen anfertigen zu lassen". Die Einreichung derartiger Unterlagen ist nämlich im gegebenen Zusammenhang gar nicht erforderlich:
Gemäß §47 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 (im folgenden kurz Sbg. NSchG 1993), LGBl. 1/1993 (Wiederverlautbarung des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977), sind zwar im Ansuchen um Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach §3 der angefochtenen Verordnung (§20 Sbg. NSchG 1993) näher genannte Umstände anzuführen bzw. nachzuweisen sowie bestimmte Unterlagen anzuschließen. Damit ist jedoch kein Aufwand verbunden, der dem Antragsteller nicht zugemutet werden könnte; für die betreffenden Unterlagen ist nämlich nicht vorgeschrieben, daß sie besonderen Formerfordernissen zu entsprechen hätten und daß skizzenhafte Darstellungen nicht genügten (s. dazu näher VfSlg. 10005/1984, betreffend die - in dieser Hinsicht nahezu gleiche - Rechtslage nach dem Sbg. NSchG 1977). Gemäß §47 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 (im folgenden kurz Sbg. NSchG 1993), Landesgesetzblatt 1 aus 1993, (Wiederverlautbarung des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977), sind zwar im Ansuchen um Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach §3 der angefochtenen Verordnung (§20 Sbg. NSchG 1993) näher genannte Umstände anzuführen bzw. nachzuweisen sowie bestimmte Unterlagen anzuschließen. Damit ist jedoch kein Aufwand verbunden, der dem Antragsteller nicht zugemutet werden könnte; für die betreffenden Unterlagen ist nämlich nicht vorgeschrieben, daß sie besonderen Formerfordernissen zu entsprechen hätten und daß skizzenhafte Darstellungen nicht genügten (s. dazu näher VfSlg. 10005/1984, betreffend die - in dieser Hinsicht nahezu gleiche - Rechtslage nach dem Sbg. NSchG 1977).
bb) Ähnliche Überlegungen gelten hinsichtlich einer etwaigen landwirtschaftlichen und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes, welche nach dem Verständnis des Antragstellers allenfalls mit den Regelungen des §2 Abs2 lita bzw. Abs3 lith der angefochtenen Verordnung in Konflikt geraten könnte:
Auch diesbezüglich ist der Einschreiter auf die Möglichkeit zu verweisen, ein Ansuchen um Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach §3 dieser Verordnung zu stellen.
cc) Nichts anderes gilt schließlich bezüglich der vom Antragsteller aus §2 Abs2 litd der zitierten Verordnung abgeleiteten Beschränkung: Sollte das Wort "Besuch" in der eben genannten Vorschrift tatsächlich - wie vom Einschreiter unterstellt - auch den Aufenthalt des Eigentümers auf seinem Grundstück umfassen, stünde es ihm frei, auch in diesem Zusammenhang um Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß §3 der Verordnung anzusuchen.
3. Aus dem Gesagten folgt, daß es dem Einschreiter an der Legitimation zur Stellung des vorliegenden Individualantrages mangelt. Der Antrag war daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Naturschutz, NaturschutzgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:V246.1994Dokumentnummer
JFT_10039381_94V00246_00