Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
15.04.2020Norm
KFG 1967 §57a Abs2Rechtssatz
Betreffend die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 57a Abs 2 KFG ist zwischen der Ausstellung unrichtiger Gutachten und der Erstellung mangelhafter Gutachten zu unterscheiden, insbesondere solcher, welche aus mangelnder Sorgfalt unrichtige Daten enthalten oder unvollständig erstellt wurden, wie wohl auch eine nicht ausreichende Gewissenhaftigkeit im Rahmen der Ausübung der übertragenen Aufgaben die Vertrauenswürdigkeit des Ermächtigten erschüttern kann.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; wiederkehrende Begutachtung; Vertrauenswürdigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.375.001.2020Zuletzt aktualisiert am
22.05.2020