TE Lvwg Erkenntnis 2020/4/15 LVwG-AV-375/001-2020

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Veröffentlicht am 15.04.2020
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Entscheidungsdatum

15.04.2020

Norm

KFG 1967 §57a Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der B GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 16. März 2020, Zl. ***, betreffend Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), in der Begutachtungsstelle in ***, ***, zu Recht:

1.   Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2.   Gemäß § 57a Abs. 2a KFG 1967 wird folgende Anordnung erteilt:

„Sie haben bei der wiederkehrenden Begutachtung und der Ausstellung von Prüfgutachten mehr Sorgfalt aufzuwenden, vor allem die Gutachten vollständig auszufüllen und die Vorgaben des Mängelkataloges idF 2019, insbesondere Pkt. 1.2., Betriebsbremse Wirkung und Wirksamkeit, einzuhalten.“

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 16. März 2020, Zl. ***, wurde über die erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung der B GmbH wie folgt verfügt:

„Die Ihnen mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 3. Juni 2008, ***, erteilte und mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 31. Oktober 2018, ***, erweiterte

Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen

in der Begutachtungsstelle in ***

wird mit sofortiger Wirkung widerrufen.

Die vorhandenen Begutachtungsplaketten sind unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Gmünd zurückzustellen. Ebenso unverzüglich ist die auf die Begutachtungsstelle verweisende Prüfstellentafel zu entfernen.

Die der Begutachtungsstelle zugewiesene Begutachtungsstellennummer *** wird mit sofortiger Wirkung gegenstandslos.

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen.“

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf den Ermächtigungsbescheid vom 03. Juni 2008, Zl. ***, auf die Erweiterung vom 31. Oktober 2018, Zl. *** sowie auf die am 20. Februar 2020 vom Amtssachverständigen für Kraftfahrtechnik unangekündigt durchgeführte Revision in der Begutachtungsstelle in ***.

Die Kraftfahrbehörde gab im angefochtenen Bescheid die Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 03. März 2020 sowie die Stellungnahme der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 10. März 2020 vollinhaltlich wieder und vermeinte - ohne sich mit dem Vorbringen der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin im behördlichen Verfahren auseinanderzusetzen - in ihrer rechtlichen Beurteilung, dass angesichts der zahlreichen fehlenden bzw. unrichtigen Eintragungen in den Gutachten sowie der nicht vorhandenen Einrichtungen derzeit nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Ermächtigte die ihr anvertraute hoheitliche Aufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausüben werde. Daran mögen auch die im Anschluss an die Revision von ihr ergriffenen Maßnahmen nichts ändern.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Die vom Widerruf der Ermächtigung Betroffene erhob gegen diese behördliche Entscheidung fristgerecht Beschwerde und begründete diese wie folgt:

„Ungeachtet der festgestellten Mängel ist nach wie vor von der

Vertrauenswürdigkeit auszugehen! Da aufgrund der äußerst geringen Anzahl der bemängelten Gutachten und der darin enthaltenen sehr geringen Anzahl an

Fehlern die keinerlei Auswirkungen auf das Prüfergebnis hatten, im Verhältnis zu der großen Anzahl der Gutachten im Revisionszeitraum (>1.000), nicht davon auszugehen ist, dass es zum Ausschluss der Vertrauenswürdigkeit kommt!

Ich - der selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer der Beschwerdeführerin -

bin in meiner Stellungnahme sehr ausführlich, sach- und fachkenntlich auf die

Ursachen der Auffälligkeiten eingegangen und bin daher der Ansicht, dass der

Bescheid gem. § 68 Abs. 2 AVG (Abänderung und Behebung von Amts wegen) mit

sofortiger Wirkung aufzuheben ist bzw. meiner vorliegenden Beschwerde umgehend

Folge zu geben ist!

zu Pkt. i. Formelle Voraussetzungen:

LM - Handhabung und Bedienung der technischen Einrichtungen

Stellungnahme:

Die Prüfer bzw. die Prüfhelfer sind mit dem im Betrieb befindlichen Bremsenprüfstand vertraut gemacht bzw. in der Bedienung eingeschult worden. Es wurde aufgrund der, bei der Revision festgestellten Auffälligkeiten, bereits eine erneute Unterweisung der Prüfer und der Prüfhelfer von A durchgeführt und auf mögliche Auswirkungen durch eventuelle Fehler bei der Handhabung der Bremsenprüfung bzw. der Auswirkung von z.B. falsch abgelesenen Bremswerten hingewiesen und das Prüfpersonal auf diese Prüfung und der Handhabung des Bremsenprüfstandes

sensibilisiert.

SM - Unzureichendes Fachwissen

Stellungnahme:

Die Angabe durch A, dass die Bremsenprüfung immer mit ca. 50 km/h

durchgeführt werde ist so anzusehen, dass der Wert - sofern es die

Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges erlaubt - lt. Tacho cirka 50km/h bei der

Anfahrt zur Fahrbremsprobe abgelesen wird. Hinsichtlich der Tachoungenauigkeit

und einer gewissen Zeitperiode wo der Beschleunigungsvorgang unterbrochen wird

sowie bis zum tatsächlichen Verzögerungsvorgang wird eine effektive

Prüfgeschwindigkeit zwischen 30 bis 40 km/h mit sehr großer Wahrscheinlichkeit

erreicht werden.

Auch zu diesem Punkt wurden die Prüfer und Prüfhelfer bereits von A

unterwiesen und auf die Thematik sensibilisiert.

Hierbei muss jedoch auch angemerkt werden, dass es sich bei der Fahrbremsprobe

um eine Methode der Bremsenprüfung handelt, die durch viele Einflussfaktoren zu

unterschiedlichen Messergebnissen führen kann. (z.B. Anfahrtsgeschwindigkeit durch Tachoungenauigkeit, Veränderung des Häftreibungskoeffizienten durch die

Fahrbahnbeschaffenheit der Prüfstrecke, Zeitperiode zwischen Beendigung des

Beschleunigungsvorganges, Ablesen der Prüfgeschwindigkeit und tatsächlicher

Verzögerung, Temperatur etc.)

Es ist daher nicht davon auszugehen, dass an der Vertrauenswürdigkeit angezweifelt

werden kann!

zu Pkt. 3. Gutachten:

Eingangs möchte ich festhalten, dass im Zeitraum (von 1/2018 bis 02/2020) aus dem

die Gutachten bei der Revision ausgewählt wurden, in unserem Betrieb ca. 1.000

Begutachtungen durchgeführt wurden.

SM - fehlende Eintragungen im Gutachten

Stellungnahme:

Bei dem kontrollierten Gutachten der Fahrzeugklasse 02 (Gutachten-Nr. ***

vom 16.08.2018) sind die Bremswerte der Feststellbremse nicht eingetragen, jedoch

wurde ein Mangel 1.2.1. Betriebsbremse Wirkung mit Gefahr im Verzug beurteilt. Das

Fahrzeug wurde auch in unserem Betrieb instandgesetzt. (Bremsenreparatur) Es ist

davon auszugehen, dass der Prüfer aufgrund der Feststellung einer Gefahr in Verzug und anschliessend veranlasster Reparatur seine Arbeiten auch überprüft hat und ihm lediglich Fehler bei der Erstellung des Gutachtens hinsichtlich der Eintragung der Bremswerte unterlaufen sind. Das gegenständliche Fahrzeug wurde am 17.07.2019 wiederkehrend begutachtet und ein Gutachten erstellt (Nr. ***) worauf keine Mängel festgestellt wurden und ebenfalls die Werte der Betriebsbremse und der Feststellbremse eingetragen sind. Es ist daher davon auszugehen, dass das Fahrzeug ohnehin ein positives Prüfergebnis bekommen hätte und somit kein Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit besteht.

LM - fehlende Eintragungen im Gutachten

Stellungnahme:

Bei den kontrollierten Gutachten hinsichtlich der Fahrzeugklasse L1e und L3e mit 2

Bremskreisen, wurde immer nur eine Bremsflüssigkeit-Siedetemperatur eingetragen. Hier ist anzumerken, dass immer der niedrigere Wert herangezogen wurde. Die Prüfer wurden zwischenzeitlich durch A unterwiesen, beide Werte auf den Gutachten einzutragen, wobei der niedrigere Wert in das vorgesehene EBV-Feld eingetragen wird und unter Bemerkungen ein Hinweis auf die Siedetemperatur der Achse 1 und Achse 2 eingetragen wird. Ebenso wurden die Prüfer unterwiesen Hinweise wie ,Hinterradbremse mechanisch‘ oder ,Integralbremssystem‘ zu vermerken.

SM - unrichtige Eintragungen im Gutachten

Stellungnahme:

Eingangs muss, wie in der Stellungnahme zu Pkt. 1 schon erwähnt, angemerkt

werden, dass es sich bei der Fahrbremsprobe um eine Methode der Bremsenprüfung

handelt, die durch viele Einflussfaktoren zu unterschiedlichen Messergebnissen

führen kann. (z.B. Anfahrtsgeschwindigkeit durch Tachoungenauigkeit, Veränderung

des Haftreibungskoeffizienten durch die Fahrbahnbeschaffenheit der Prüfstrecke,

Zeitperiode zwischen Beendigung des Beschleunigungsvorganges, Ablesen der

Prüfgeschwindigkeit und tatsächlicher Verzögerung, Fahrbahn- bzw. Reifen-

Temperatur etc.)

Weiters ist es unrichtig auf die Bremswirkung der Vorderradbremse Rückschlüsse,

durch den einfachen Abzug der Abbremsung der Hinterradbremse von der

Gesamtabbremsung, zu ziehen. Bei der Gesamtabbremsung handelt es sich um

kumulierte Bremskräfte die sich aus der Gewichts- und Kräfteverlagerung durch

etwaiges Einfedern des Fahrzeuges, der Beladung, etwaige Seitenkoffer z.B.

Gutachten Nr. *** oder Position des Motors bei Rollern z.B. Gutachten Nr.

*** udgl., der Sitzposition des Prüfers hinsichtlich der wirkenden Vertikalkraft

auf das Hinterrad sowie der Betätigungskräfte der beiden Bremskreise (Handhebel

und Fußpedal) zusammensetzen.

Es ist auch nicht auszuschließen, dass es sich bei den auffälligen Gutachten um

etwaige Ablesefehler der Metermarkierung der Bremsstrecke auf der Prüfstrecke

handelt.

Die Prüfer wurden bereits durch A insbesondere auf die zahlreichen

Einflussfaktoren hinsichtlich auf ein korrektes Messergebnis bei der Fahrbremsprobe

unterwiesen und sensibilisiert. Es ist daher davon auszugehen, dass die

Vertrauenswürdigkeit gegeben ist.

Beim Gutachten Nr. *** handelt es sich um einen Eingabefehler in die EBV. Hier wäre beim Fahrzeug ,Integralbremssystem‘ auszuwählen gewesen um die ermittelten Bremswerte korrekt einzutragen. Anstatt dessen wurde der ermittelte Wert in die vorhandenen Felder eingetragen. Dies hatte jedoch keinerlei Auswirkung auf eine positive Begutachtung.

SM - Auffälligkeit bei den Messwerten (Bremsenprüfung)

Stellungnahme:

Bei den beiden Gutachten der Fahrzeugklasse 02 die eine übermässig unrealistische

hohe Abbremsung aufwiesen, handelt es sich zum Einen bei Gutachten Nr. *** um einen versperrten Werbeanhänger mit Kofferaufbau und nicht ersichtlichem Inhalt, bei dem als Prüfgewicht das Eigengewicht des Anhängers herangezogen wurde, da keine Waage bzw. Wiegeeinrichtung zur Verfügung steht bzw. stand. (Wiegeeinrichtung gem. PBStV nicht erforderlich). Hier ist hinsichtlich des Prüfgewichts und der damit errechneten Abbremsung eine Abweichung

nachvollziehbar (da sich im Kofferaufbau möglicherweise Ladegut befand), die

jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine negative Auswirkung

auf eine positive Begutachtung gehabt hätte.

Zum Anderen handelt es sich um einen Anhänger der Fahrzeugklasse 02 (Gutachten-Nr. *** vom 16.08.2018) bei dem ein Mängel 1.2.1. Betriebsbremse Wirkung mit Gefahr im Verzug beurteilt wurde. Das Fahrzeug wurde im Zuge dessen auch in unserem Betrieb instandgesetzt. (Bremsenreparatur) Es ist hier davon auszugehen, dass der Prüfer aufgrund der Feststellung einer Gefahr in Verzug und anschliessend veranlasster Reparatur seine Arbeiten auch entsprechend Überprüft hat und ihm lediglich Fehler bei der Erstellung des Gutachtens hinsichtlich der Eintragung der Bremswerte unterlaufen sind. Das gegenständliche Fahrzeug wurde am 17.07.2019 wiederkehrend begutachtet und ein Gutachten erstellt (Nr. ***) worauf keine Mängel festgestellt wurden und ebenfalls die Werte der Betriebsbremse und der Feststellbremse eingetragen sind. Es ist daher davon auszugehen, dass das Fahrzeug ohnehin ein positives Prüfergebnis bekommen hätte und somit kein Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit besteht.

Die Prüfer wurden bereits hinsichtlich der Überprüfung von Anhängern auf die

Beladung der Fahrzeuge bzw. dem Prüfgewicht und der Auswirkung auf die

LM - Auffälligkeit bei den Messwerten (Bremsenprüfung)

Stellungnahme:

Wie oben erwähnt, wurden die Prüfer bereits hinsichtlich der Überprüfung von

Anhängern auf die Beladung der Fahrzeuge bzw. dem Prüfgewicht und der

Auswirkung auf die Abbremsung von Hrn. A entsprechend unterwiesen

und sensibilisiert.

Bei den 3 Gutachten wurde möglicherweise die Beladung der Anhänger während der

Prüfung nicht korrekt berücksichtigt. Ebenfalls kommt es bei sehr kleinen Bereifungen auch vor, dass durch ein, der kleinen Reifendimension bei manchen Anhängern geschuldetes, leichtes Verklemmen der Räder durch Hineinziehen in den Rollen-Bremsprüfstand höhere Bremskräfte gemessen werden, welche ebenfalls zu höheren Werten der Abbremsung führen.

LM - Auffälligkeit bei den Messwerten (Bremsenprüfung)

Stellungnahme:

Bei 9 Gutachten hinsichtlich der Fahrzeugklasse M1 mit grenzwertig hoher

Abbremsung, es handelt sich dabei ausschließlich um Fahrzeuge der

Handelsbezeichnung: PICANTO (Fahrzeugtype TA oder BA - abhängig vom

Modelljahr aber technisch im Grunde ident), ist anzumerken, dass es sich hier um

Fahrzeuge einer größeren Flotte einer Organisation (D) handelt und die

Fahrzeuge in der Hauskrankenpflege unterwegs sind. Teilweise ist es auch möglich,

dass hier verschiedenstes Equipment im Fahrzeug transportiert wird, welches sich auf das Prüfgewicht und letztlich auf die errechnete Abbremsung auswirkt.

Es wurde von uns auch in einer separaten Bremsenprüfung festgestellt, dass es sich

bei diesen Fahrzeugen um eine sehr starke Streuung je nach Temperatur der

Bremsanlage handelt. Mit sehr heißer Bremse können bei diesem Fahrzeugtyp eher

höhere Bremswerte gemessen werden.

Wie oben schon erwähnt wurden die Prüfer bereits hinsichtlich der Beladung und des

Prüfgewichts sowie der Auswirkung dieser Faktoren auf die Bremsenprüfung und die

errechnete Abbremsung unterwiesen und sensibilisiert.

LM - Auffälligkeit bei den Messwerten (Abgasprüfung)

Stellungnahme:

Wie vorangehend im Schreiben schon erwähnt, möchte ich wiederum festhalten,

dass im Zeitraum (von 1/2018 bis 02/2020) aus dem die Gutachten bei der Revision

ausgewählt wurden, in unserem Betrieb ca. 1.000 Begutachtungen durchgeführt

wurden.

Beim Gutachten Nr. *** wurde bei der Abregeldrehzahl versehentlich die Zahl 1 eingetragen. Der Abgasmessstreifen mit der gemessenen Abregeldrehzahl 2.947

U/min ist jedoch dokumentiert und konnte bei der Revision vorgelegt werden. Es

handelt sich hier um einen für das Prüfergebnis nicht relevanten Eingabefehler.

Bei Gutachten Nr. *** und Nr. *** handelt es sich um ein und dasselbe

Fahrzeug welches zweimal begutachtet wurde. Jedoch ist der Datensatz in der

Genehmigungsdatenbank offensichtlich falsch und ist vom Hersteller zu berichtigen.

Der korrekte Trübungswert sollte vermutlich 0,98 m-1 lauten und nicht, wie in den

Zulassungspapieren eingetragen, 9,98 m-1. Vom Prüfer wurde der abgelesene Wert lt. Zulassungsdokument bzw. lt. Datenbank im Gutachten eingetragen.

Beim Gutachten Nr. *** und Gutachten Nr. *** handelt es sich ebenfalls um ein und dasselbe Fahrzeug, welches zum Einen am 18.04.2018 und zum Anderen am 10.04.2019 begutachtet wurde. Hier wurde bei der Aufnahme in den Datenstamm anstatt 0,51 m-1, versehentlich 51 m-1 (beim Komma vertippt) eingegeben und so übernommen. Der Datensatz wurde im Zuge der Revision korrigiert und hatte keine Relevanz auf das positive Ergebnis der Begutachtung.

Beim Gutachten Nr. *** handelt es sich um einen Fehler in der Genehmigungs- Datenbank, welcher ebenfalls vom Hersteller berichtigt werden sollte. Eingetragen wurden die abgelesenen Werte lt. Zulassungsdokument bzw. Datenbank. Eine negative Auswirkung auf die positive Begutachtung ist auch hier nicht vorhanden und somit kein Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit gegeben.

zu Pkt. 4. Technische Einrichtungen:

SM - Einrichtung nicht vorhanden (OBD-Auslesegerät)

Stellungnahme:

Es konnte kein geeignetes OBD-Auslesegerät, das eine Auswertung des

,Readinesscodes‘ ermöglicht, vorgelegt werden. Dieses Gerät kann alternativ zur

Rauchrohr-Abgasmessung bei Dieselfahrzeugen herangezogen werden, sofern die

Prüfung bei diesen Fahrzeugen mittels OBD möglich ist. Die Möglichkeit zu einer für

die Begutachtung erforderlichen Abgasmessung bestand also zu jeder Zeit und stellt

daher keine Vernachlässigung der Vertrauenswürdigkeit das. Allerdings war seit dem, lt. Erlass verpflichtendem Datum 01.07.2019 eine Tablettlösung im Einsatz, welche vermehrt Funktions-Störungen beim Einsatz aufwies.

Die Anschaffung eines neuen Gerätes war bereits in Gänge, jedoch noch nicht

finalisiert. Noch am selben Tag der Revision wurde die Auftragsbestätigung des

geeigneten. neu angeschafften OBD-Auslesegerätes übermittelt. Seit 27.02.2020 ist das nun neu angeschaffte Auslesegerät im Einsatz. Eine OBD-Prüfung wurde am 27.02.2020 zur Beweissicherung per Email übermittelt. Es wurde demnach der Pflicht nachgekommen ein geeignetes Gerät zur Verfügung zu haben um keinen Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit aufkommen zu lassen

LM - Abnahmebefund und behördliche Überprüfung liegen nicht vor

Stellungnahme:

Die Seriennummer des Abgastesters war im Prüfbuch nicht korrekt eingetragen.

Seriennummer lt. Prüfbuch: ***; Seriennummer lt. Typenschild: ***

Die Richtigstellung wurde unverzüglich durch die zuständige Firma in die Wege

geleitet und ist bereits durchgeführt und am 24.02.2020 per Email nachgewiesen.

Ebenso besteht hier kein Grund zur Annahme, dass die Vertrauenswürdigkeit

anzuzweifeln ist.

SM - Abnahmebefund und behördliche Überprüfung liegen nicht vor (Hebebühnen)

Stellungnahme:

Die beiden Hebebühnen wiesen zum Zeitpunkt der Revision keine gültige Überprüfung lt. AM-VO §8 auf. Dies wurde offensichtlich im laufenden Alltagsgeschäft übersehen

und noch am selben Tag, während der Revision nachgeholt. Es war zum Zeitpunkt der Revision kein techn. Mangel feststellbar. Die bereits nachgeholte Überprüfung wurde per Lichtbild dokumentiert und nachgewiesen.

Die Kennzeichnung der Scherenhebebühne (Space, Nr. ***) konnte nicht

aufgefunden werden. Die Korrekte Kennzeichnung wurde unverzüglich ergänzt und

noch am selben Tag der Revision nachgewiesen und mittels Lichtbild dokumentiert.

Da die Punkte noch im Beisein des Revisors durchgeführt wurden, besteht auch hier

kein Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit.

Abschließend wird festgehalten, dass eine Unterweisung und Sensibilisierung der

ermächtigten Personen, der bei der Revision beanstandeten Punkte, bereits durch

den Geschäftsführer und Prüfstelleninhaber, A durchgeführt wurde

und auch weiterhin, neben den verpflichtenden Schulungen der geeigneten Personen, wiederkehrend und in regelmäßigen Abständen durchgeführt wird.

Zum Beweis für das gesamte Beschwerdevorbringen wird die Einvernehme des A, somit meine Einvernahme, und die Einholung eines bzw. die Ergänzung des Sachverständigengutachtens für technische KFZ Angelegenheiten beantragt.“

Weiters stellte sie am 01. April 2020 einen Antrag ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 27. März 2020, Zl. ***, wurde von der belangten Behörde die Beschwerde der B GmbH gegen den Bescheid vom 16. März 2020 mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Es wurde mitgeteilt, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.

Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in das Gutachten zur Revision vom 03. März 2020.

4.   Feststellungen:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 03. Juni 2008, Zl. ***, wurde der B GmbH die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Prüfstelle *** für näher bezeichnete Fahrzeugkategorien erteilt. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 31. Oktober 2018, Zl. ***, wurde diese Ermächtigung für Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb erweitert.

Bei der von der belangten Behörde beauftragten Überprüfung am 20. Februar 2020 betreffend den Zeitraum von 01. Jänner 2018 bis 20. Februar 2020 wurden folgende schwere Mängel bei Überprüfungen gemäß § 57a KFG 1967 im Betrieb der Beschwerdeführerin festgestellt:

Es wurde festgestellt, dass die Begutachtungswerkstätte die beiden Hebebühnen nicht zeitgerecht nach § 8 AM-VO überprüft hat, sowie kein geeignetes OBD-Auslesegerät im Prüfzeitpunkt vorhanden war, das eine Auswertung des „Readlinecodes“ ermöglichte.

Dazu wurde vom Sachverständigen im Gutachten auch festgehalten, dass eine entsprechende Bestellbestätigung bereits am 20. Februar 2020 ihm übermittelt und das Gerät bereits am 27. Februar 2020 im Betrieb eingesetzt wurde bzw. dass eine Überprüfung der Hebebühnen während der Revision durchgeführt wurde.

Als schwerer Mangel wurde im Gutachten ebenso angeführt, dass bei zwei Gutachten hinsichtlich der Fahrzeugklasse O2 eine übermäßig unrealistisch hohe Abbremsung bei der Betriebsbremse bzw. Feststellbremse eingetragen gewesen wären, wobei der Amtssachverständige davon ausgeht, dass eine starke Fahrzeugbeladung bei der Berechnung fälschlich nicht berücksichtigt worden sei. Es wurde nicht moniert, dass dadurch zu Unrecht ein positives Gutachten ausgestellt worden wäre.

Ebenso wurde als schwerer Mangel angelastet, dass bei einem Gutachten keine Abbremsung der Feststellbremse eingetragen wurde und das Gutachten deshalb unvollständig sei.

Weiters wurde als schwerer Mangel im Gutachten des Amtssachverständigen angeführt, dass Herr A dem Sachverständigen gegenüber angegeben habe, dass „betreffend der Fahrzeuge der Klasse L die Bremsenprüfung immer mit ca.
50 km/h durchgeführt werde“
, wobei der Sachverständige in seinem Bericht zu dieser Äußerung festhielt, dass eine entsprechende Belehrung im Hinblick auf die Bestimmung der Mangelpunkte 1.2.1 und 1.2.2. im Rahmen der Revision erfolgt sei.

Dem Revisionsbericht des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen ist zu entnehmen, dass kein positives Gutachten zu Unrecht erstattet worden ist.

Auch wurden bei einigen Gutachten leichte Mängel festgestellt, weil unrichtige Eintragungen in Gutachten vorgenommen wurden. Dabei handelte es sich zum Teil lediglich um Eingabefehler bzw. wurden leicht beladene Fahrzeuge überprüft und diese Beladung bei den Bremsenberechnungen nicht berücksichtigt. Diese Mängel hatten jedoch keine negativen Auswirkungen auf das Gutachtensergebnis.

Von der belangten Behörde wurde ohne weitere Ermittlungsschritte der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.

In weiterer Folge wurden von der Unternehmensleitung Maßnahmen zur Vermeidung der festgestellten Überprüfungsmängel gesetzt, insbesondere wurden die involvierten Mitarbeiter auf eine exakte Überprüfung entsprechend dem Pkt. 1.2. des Mängelkataloges sensibilisiert.

5.   Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, insbesondere aus dem im Verwaltungsakt inneliegenden Gutachten des Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik. Die zwischenzeitlich von der Rechtsmittelwerberin gesetzten Maßnahmen konnten aufgrund der von der Einschreiterin übermittelten Unterlagen, an dessen Richtigkeit das erkennende Gericht zu zweifeln keine Veranlassung hat, getroffen werden. Im Übrigen folgt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den glaubhaften Angaben des Geschäftsführers der Rechtsmittelwerberin hinsichtlich dessen Bemühungen die ordnungsgemäße Erstellung von Gutachten gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 sicherzustellen.

Letztlich ist die Rechtsfrage strittig, ob aus den festgestellten Mängeln eine Vertrauensunwürdigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 abgeleitet werden kann.

6.   Rechtslage:

§ 28 VwGVG regelt Folgendes:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.   der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.   die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17 VwGVG sieht vor:

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die relevante Bestimmung des § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) lautet auszugsweise wie folgt:

Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.

(2a) Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.

[…]

Nach dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen unter anderem dann zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 anzusehen, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (vgl. VwGH 22.11.1994, 94/11/0221).

Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß (vgl. VwGH 18.12.1985, 85/11/0077). Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbebetreibenden erschüttern (vgl. VwGH 02.07.1991, 91/11/0026 mwN). Davon ist die Erstellung mangelhafter Gutachten, insbesondere solcher, welche aus mangelnder Sorgfalt unrichtige Daten enthalten oder unvollständig erstellt wurden, zu unterscheiden, wie wohl auch eine nicht ausreichende Gewissenhaftigkeit im Rahmen der Ausübung der übertragenen Aufgaben die Vertrauenswürdigkeit des Ermächtigten erschüttern kann.

Werden innerhalb relativ kurzer Zeit nicht bloß ein einziges, sondern eine ganze Reihe unrichtiger Gutachten durch einen zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen ermächtigten Gewerbetreibenden erstellt, kann von einem „einmaligen“ Fehlverhalten nicht die Rede sein (LVwG NÖ 29.11.2016,
LVwG-AV-808/001-2016).

Auf Grund der Vielzahl der festgestellten Mängel und deren Verschiedenartigkeit (falsche Eintragungen in Gutachten, Auffälligkeiten bei den eingetragenen Messwerten bei der Bremsprüfung, verspätete Gerätewartung) gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Ansicht, dass im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung in der Begutachtungswerkstätte der Beschwerdeführerin bei der Ausübung der Ermächtigung nach § 57a KFG 1967 eine generelle Sorglosigkeit, und zwar in einem solchen Ausmaß, an den Tag gelegt wurde, dass der belangten Behörde zu Recht Zweifel aufkommen mussten, ob die Gewerbetreibende die ihr übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere sowie nicht übermäßige Schadstoffemissionen verursachende Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen – ausübt. Ob daraus eine Vertrauensunwürdigkeit von der Behörde abgeleitet werden konnte oder nach Abs. 2a Mängelbehebungsaufträge zu erteilen gewesen wären, ist aus folgendem Grund nicht entscheidungswesentlich:

Der Widerruf einer nach § 57a Abs. 2 leg. cit. erteilten Ermächtigung stellt keine Strafe, sondern - entsprechend dem dargestellten Verwaltungszweck - eine Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit dar. Trotz einer nachträglichen eingetretenen Vertrauensunwürdigkeit eines nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 Ermächtigten darf ein Widerruf nur ausgesprochen (bestätigt) werden, wenn – entsprechend den Grundsätzen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.1983, 82/11/0270 – die Vertrauensunwürdigkeit noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes gegeben ist (vgl. VwGH 19.09.1984, 83/11/0167).

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch betont, dass bei der Beurteilung der Ermächtigungsvoraussetzungen, insbesondere bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers, jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. VwGH 18.12.1985, 85/11/0077).

Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit macht es dabei keinen Unterschied, ob die Behörde über eine erstmalige Erteilung einer Ermächtigung oder über den Widerruf einer bereits erteilten Ermächtigung zu entscheiden hat. Aus der gesetzlichen Formulierung, die sich sowohl hinsichtlich der Erteilung der Ermächtigung als auch hinsichtlich deren Widerrufes des Begriffes „vertrauenswürdig“ bedient, folgt, dass in beiden Fällen von der Behörde derselbe Maßstab an die Vertrauenswürdigkeit anzulegen ist.

Bei einer Entscheidung hinsichtlich der Erteilung einer Ermächtigung nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 handelt es sich um das Ergebnis einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Betroffenen, nämlich den Rückschluss auf das Vorliegen eines mit den seitens der Behörde und seitens des Ermächtigten als beliehenem Unternehmen selbst zu wahrenden Interessen im Einklang stehenden Persönlichkeitsbildes (vgl. VwGH 08.09.2016, Ro 2015/11/0016).

Wesentlich für die Beurteilung des Vorliegens der notwendigen Vertrauenswürdigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich somit die Wertung der Tatsache, welche die belangte Behörde ihrer (Widerrufs-)Entscheidung zugrunde gelegt hat, die seither verstrichene Zeit sowie das Verhalten während dieser Zeit.

Im zu entscheiden Fall ist auch Pkt. 1.2. Betriebsprüfung und Wirksamkeit des Mängelkataloges idF 2019 von Relevanz, welcher wie folgt lautet:

„Bremskräfte:

(gem. § 3b Abs. 3 KDV)

Der zur Erzielung der vorgeschriebenen Wirksamkeit der Bremsanlage erforderliche Kraftaufwand darf

bei mit der Hand zu betätigenden Bremsanlagen

?    bei Fahrzeugen der Klassen L5e, M1, N1 40 daN

?    bei anderen Kraftwagen 60 daN

bei mit dem Fuß zu betätigenden Bremsanlagen

?    bei Fahrzeugen der Klassen L5e, M1, N1 50 daN

?    bei anderen Kraftwagen 70 daN

nicht übersteigen.

1.2.1 Wirkung (schrittweise Steigerung bis zur maximalen Bremskraft)

Unrundheit:

Die Unrundheit bezieht sich auf die Bremskraftschwankung innerhalb mehrerer Radumdrehungen bei konstanter Betätigungskraft bzw. konstantem eingesteuertem (hydraulischem oder pneumatischem) Druck. Diese ist bei einem konstanten eingesteuerten Druck zwischen 1 und 3 bar bei pneumatischen Bremsanlagen zu messen. Bei nicht pneumatischen Bremssystemen ist sinngemäß vorzugehen.

Unrundheit

in % = Fmax-Fmin x 100

Fmax

Fmax = größte aufgetretene Bremskraft

Fmin = kleinste aufgetretene Bremskraft

Bei einer Unrundheit von mehr als 20 % ist eine übermäßige Bremskraftschwankung anzunehmen.

Prüfanweisung

Für die Bremsenprüfung ist als Hilfsunterlage die ÖNORM V 5046 Bremsenausrüstung für Kraftfahrzeuge und Anhänger heranzuziehen.

Alle am Fahrzeug befindlichen oder vom Hersteller dem Fahrzeug zugeordneten Prüfrichtlinien bzw. Anweisungen müssen beobachtet werden.

Die Richtwerte der Norm sind praxisbezogene Werte und dienen der vereinfachten Prüfung; bei Vorliegen von Herstellerangaben ersetzen diese die Richtwerte.

Generell für alle Bauteile: Sichtprüfung des allgemeinen Zustandes.

Die Funktion des Handbremsventils bzw. der Bremsventile wird im Zuge der Wirksamkeitsprüfung der Bremsanlage am Rollenbremsprüfstand beurteilt.

Prüfanweisung

Betriebsbremse (BBA)

für Fahrzeuge der Klassen M1, N1, O1, O2

Die Gesamtwirkung der Betriebsbremsanlage und die Gleichheit der Bremswirkung an den Rädern beider Fahrzeugseiten sind mittels eines geeigneten Bremsprüfstandes festzustellen.

Die Wirkung der Betriebsbremsanlage (BBA) eines Kraftfahrzeuges ist ausreichend, wenn beim zulässigen Kraftaufwand und erwärmten Bremsvorrichtungen die in der Prüfposition 1,2 des Mängelkataloges angegebenen Verzögerungswerte erreicht werden.

Am Bremsprüfstand ist vor allem festzustellen:

?    die Gesamtbremskraft aller Räder,

?    der Bremskraftunterschied zwischen linkem und rechtem Rad der gleichen Achse,

?    die Bremskraftschwankung pro Rad.

Liegt also z.B. bei Fahrzeugen der Klassen M1 mit Erstzulassung vor dem 25.07.2010 die Gesamtbremskraft unter 50 % des Fahrzeugprüfgewichtes, bedeutet dies einen schweren Mangel.

Gefahr in Verzug ist gegeben, wenn die Gesamtbremskraft weniger als 25 % des Fahrzeugprüfgewichtes beträgt.

Im Begutachtungsprogramm sind die Bremskräfte jedes einzelnen Rades einzugeben. Bei Fahrzeugen über 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht sind auch die jeweiligen Achslasten anzugeben. Weiters müssen die gemessenen Bremskräfte nach einer Reparatur im Rahmen der wiederkehrenden Begutachtung („Mangel behoben“) zusätzlich im Begutachtungsprogramm eingegeben werden.

Die Angaben auf den Skalen der Rollenbremsprüfstände können in verschiedenen Einheiten angegeben sein, nämlich in

?    Newton „N“ ist gleich 0,1 daN,

?    Dekanewton „daN“

?    Kilonewton „kN“ ist gleich 100 daN.

Bei der Berechnung der Bremswirkung ist ein Vergleich der gemessenen Bremskraftsumme mit dem Prüfgewicht des Fahrzeuges (Gewicht des Fahrzeuges bei der Messung = Eigengewicht + Zuladung) vorzunehmen. Im Begutachtungsprogramm wird bei Kraftfahrzeugen als Zuladung eine Masse von 100 kg berücksichtigt. Das Prüfgewicht des Fahrzeuges ist immer in „kg“ angegeben.

Zeigt der Bremsprüfstand in „N“ (Newton) oder daN (Dekanewton) an, muss auf kN (Kilonewton) umgerechnet werden. In das Begutachtungsprogramm sind die Bremswerte in kN einzutragen.

Beispiel einer Berechnung der Wirksamkeit der Betriebsbremsanlage eines Pkw

Gemessene Einzelbremskräfte:

G = Prüfgewicht (1000 kg)

Vorderachse:       L 2,35 kN            =                 235 daN                       = 2.350 N

                     R 2,50 kN            =                 250 daN                       = 2.500 N

Hinterachse:       L 1,45 kN            =                 145 daN                       = 1.450 N

                     R 1,50 kN            =                 150 daN                       = 1.500 N

B = Gesamtbremskraft (Summe der einzelnen Bremskräfte)

                     7,80 kN               =                 780 daN                       = 7.800 N

Erreichte Abbremsung in %:

(Bremskraftsumme in kN x 1000 / Prüfgewicht in kg x g) x 100

g (Erdbeschleunigung) = 9,81m/s²

Erreichte Abbremsung in %:

(7,8 kN x 1000 / 1000 kg x 9,81 m/s²) x 100 = 79,5 %

Die Mindestabbremsung für Fahrzeuge der Klasse M ist mit 50 % angegeben. Da 79,5 % errechnet wurden, entspricht das Fahrzeug in Bezug auf die Gesamtwirkung der Betriebsbremsanlage den Anforderungen.

Errechnung der Bremskraftdifferenz - Wirkung

Bei der Errechnung der Bremskraftdifferenz in Prozent ist achsweise der Bremskraftunterschied zwischen links und rechts in Prozenten des höheren Wertes auszurechnen.

Werte aus diesem Beispiel:

Unterschied zwischen den Bremskräften vorne:

rechts           2,50 kN      =     100 %

links            2,35 kN      =     (2,35 kN x 100) / 2,5 kN = 94 %

                  der Bremskraft des rechten Rades.

Unterschied zwischen den Bremskräften hinten:

rechts           1,50 kN      =     100 %

links            1,45 kN      =     (1,45 kN x 100) / 1,5 kN = 96,7 %

                  der Bremskraft des rechten Rades.

Die errechneten Werte liegen mit 94 % für die Vorderradbremse und mit 96,7 % für die Hinterradbremse über der im Mängelkatalog festgelegten 80 % - Grenze. Das Fahrzeug entspricht daher im Punkt Wirkung der Betriebsbremse den Anforderungen.

Prüfanweisung

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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