TE Vwgh Erkenntnis 1998/3/30 97/16/0307

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Veröffentlicht am 30.03.1998
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

FinStrG §11;
FinStrG §158;
StGB §12;
VStG §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des GE in E, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (Berufungssenat V) vom 21. April 1997, Zl. RV/080/01-10/T/97, betreffend Hinterziehung von Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Erkenntnis vom 22. Mai 1996, Zlen. 95/16/0149-7, 0239-3, hob der Verwaltungsgerichtshof den im ersten Rechtsgang ergangenen Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 3. März 1995 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird verwiesen.

Im zweiten Rechtsgang gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Der Schuldspruch wurde wie folgt abgeändert:

        "(Der Beschwerdeführer) ist schuldig, er hat Ende

    April 1988 im ... Land vorsätzlich dazu beigetragen, daß

    unter Verletzung der in den §§ 52 Zollgesetz und

    § 19 Bundesabgabenordnung normierten Offenlegungs- und

    Wahrheitspflicht durch einen (vom Verkäufer) bestimmten

    Angestellten der Spedition ... am 02.05.1988 beim Zollamt

    Walserberg-Autobahn ... eine Verkürzung von Eingangsabgaben

    in der Höhe von S 10.592,-- gemäß § 35 Abs. 2 FinStrG

    bewirkt wurde, indem er beim Ankauf des PKW Mercedes 190

    ... (vom Verkäufer) mit diesem mit dem Ziel seines eigenen

wirtschaftlichen Vorteiles übereingekommen ist, der Verkäufer solle einen unterfakturierten Kaufvertrag - statt des tatsächlich bezahlten Kaufpreises von S 155.000,-- inklusive Verzollung sollten lediglich DM 12.000,-- exklusiv Verzollung angegeben werden - der verfügungsberechtigten Spedition zur Verzollung des PKW vorlegen, was auch tatsächlich geschehen ist. (Der Beschwerdeführer) hat hiedurch das Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs. 2 i.V.m. 11 FinStrG ergangen."

Dies mit der Begründung, Ende April 1988 habe der Beschwerdeführer vom Verkäufer in Deutschland den PKW der Marke Mercedes im unfallbeschädigten Zustand erworben. Als Kaufpreis seien S 155.000,-- vereinbart worden, wobei in diesem Betrag auch die Kosten für die Zustellung und die Verzollung des Fahrzeuges enthalten sein sollten. Weiters sei vereinbart worden, gegenüber dem österreichischen Zoll nicht den tatsächlichen Kaufpreis, sondern stattdessen einen verringerten Kaufpreis von nur DM 12.000,-- anzugeben. Der Beschwerdeführer habe Bedenken gehabt, daß dieser verringerte Kaufpreis für die Verzollung eventuell zu niedrig sei; der Verkäufer habe diese Bedenken jedoch mit der Bemerkung zerstreut, er solle die Verzollung ihm überlassen (Vernehmung des Beschwerdeführers als Verdächtigen am 14. März 1991). Der Beschwerdeführer habe anläßlich dieser Besprechung einen Blankokaufvertrag unterfertigt, welchen der Verkäufer nachträglich ausgefüllt und dabei den vereinbarten falschen Kaufpreis zum Ansatz gebracht habe. Diesen unterfakturierten Kaufvertrag habe der Verkäufer schließlich der Spedition vorgelegt, die in seinem Auftrag die Verzollung des Fahrzeuges beim Zollamt Walserberg-Autobahn dann durchgeführt habe. Da der im Kaufvertrag angeführte unrichtige Kaufpreis bei der Abgabenberechnung als Bemessungsgrundlage herangezogen worden sei, sei es zu einer Verkürzung von Eingangsabgaben in der Höhe von S 10.592,-- gekommen. Nach Durchführung der Verzollung sei dem Beschwerdeführer der PKW zu seinem Wohnsitz zugestellt und gegen Bezahlung übergeben worden. Die belangte Behörde teile die Ansicht des Spruchsenates, wonach der Beschwerdeführer gewußt und gewollt habe, daß durch die vereinbarte Unterfakturierung des Kaufvertrages eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt werde und er hiedurch einen Kaufpreisvorteil erlange. Warum der Originalkaufvertrag letztendlich neben der Unterschrift des Beschwerdeführers auch einen zweiten offensichtlich durch den Verkäufer gefälschten Namenszug aufweise, erkläre sich möglicherweise aus dem Umstand, daß beispielsweise durch ein technisches Versehen der vom Beschwerdeführer verfaßte Namenszug nicht auf den Durchschriften aufgeschienen sei, der Verkäufer jedoch diese Unterschrift später auf den Kaufvertrag für die Verzollung benötigt habe. Es gebe nach wie vor keinen vernünftigen Grund, an dem ursprünglichen Geständnis des Beschwerdeführers zu zweifeln, zumal er zu diesem Geständnis nicht gezwungen worden sei. Es sei lebensfremd, anzunehmen, jemand wie der Beschwerdeführer würde ein falsches Geständnis ablegen und sich hiedurch selbst unzutreffenderweise belasten. Der Beschwerdeführer habe durch seine Übereinkunft mit dem Verkäufer über die von letzterem vorzunehmende Unterfakturierung des Kaufpreises mit dem Ziel eines eigenen wirtschaftlichen Vorteiles, der Verschaffung eines Kraftfahrzeuges zu einem möglichst niedrigen Kaufpreis, vorsätzlich dazu beigetragen, daß unter Verletzung der in den §§ 52 Zollgesetz und 119 Bundesabgabenordnung normierten abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch einen dazu vom Verkäufer bestimmten Angestellten der Spedition eine Verkürzung von Eingangsabgaben in der Höhe von S 10.592,-- bewirkt worden sei.

Weiters wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, zu der Berufungsverhandlung sei der Verkäufer als Zeuge geladen worden. Diesem habe die Ladung auch zugestellt werden können, wobei er anläßlich eines Telefongespräches mit einem Beamten der belangten Behörde erklärt habe, generell den Vorladungen nach Österreich nicht Folge leisten zu wollen. Aus diesem Grunde sei es aus rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen, den Verkäufer tatsächlich vor dem Berufungssenat als Zeugen einzuvernehmen, da dieser im Ausland wohnhaft und eine Vorführung eines Zeugen aus dem Ausland rechtlich nicht möglich sei. In der Berufungsverhandlung am 21. April 1997 habe der Beschwerdeführer weiters beantragt, den Verkäufer im Rechtshilfeweg in Deutschland einvernehmen zu lassen, zum Beweis dafür, daß zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Kaufpreisurkunde der jetzt ausgewiesene Kaufpreis nicht enthalten gewesen sei und dem Verkäufer aufzutragen, bei seiner Einvernahme das Original des Kaufvertrages vorzulegen.

Gegen den Verkäufer werde beim Landesgericht Salzburg ein Strafverfahren wegen § 35 FinStrG durchgeführt, das noch nicht erledigt sei. In diesem Strafverfahren gehe es um eine Vielzahl von durch den Verkäufer nach Österreich importierten PKW unter anderem auch den gegenständlichen des Beschwerdeführers. Der Verkäufer könne daher zu Recht die Aussage verweigern, zumal er sonst in einen Interessenskonflikt käme, einerseits als Zeuge wahrheitsgemäß aussagen zu müssen, andererseits sich nicht selbst als Beschuldigter in seinem eigenen gerichtlichen Strafverfahren belasten zu wollen. In diesem Sinne habe sich der Verkäufer auch bereits anläßlich einer Befragung durch Organe der Zollfandung am 17. Oktober 1994 geäußert. Er habe erklärt, gegen jene Personen, die bei ihm PKW gekauft hätten, nicht aussagen zu wollen. Diese Leute zu belasten, stünde "im Widerspruch zu seiner Ganovenehre". Im übrigen sei vom Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung auch eine Durchschrift des am 30. April 1988 datierten Kaufvertrages vorgelegt und verlesen worden. Daraus ergebe sich, daß in der Durchschrift, die der Beschwerdeführer erhalten habe, nur eine nämlich die gefälschte Unterschrift des Beschwerdeführers aufscheine. Diese Durchschrift entspreche im übrigen auch der im Finanzstrafakt befindlichen Kaufvertragsdurchschrift, welche den österreichischen Zollbehörden vorgelegt worden sei. Diese Durchschrift entspreche jedoch nicht dem vom Verkäufer am 16. März 1989 freiwillig herausgegebenen Originalkaufvertrag, von welchen sich eine durch das Zollfandungsamt München beglaubigte Kopie im Finanzstrafakt befinde. Auf dem Originalvertrag sei nämlich unter dem nicht vom Beschwerdeführer stammenden oben angeführten Schriftzug (verfaßt in der Handschrift des Verkäufers) noch zusätzlich die Unterschrift "(Beschwerdeführer)" angebracht, welche - vom Beschwerdeführer bestritten - zweifellos mit derjenigen des Beschwerdeführers übereinstimme. Der in der Berufungsverhandlung am 21. April 1997 gestellte neuerliche Beweisantrag gehe somit - soweit es die Beischaffung des Kaufvertrages betreffe - ins Leere, weil nicht mehr der Verkäufer, sondern die Gerichts- und Finanzstrafbehörden sich im Besitz der Unterlagen befänden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, nicht bestraft zu werden, verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie bereits im ersten Rechtsgang bekämpft die Beschwerde auch im zweiten Rechtsgang die Beweiswürdigung der belangten Behörde.

Die belangte Behörde legte in dem nunmehr angefochtenen Bescheid ihre Erwägungen bei der Beweiswürdigung schlüssig und nachvollziehbar dar und begründete auch die Abstandnahme von der zeugenschaftlichen Einvernahme des Verkäufers im Amtshilfeweg. Der im Ausland wohnhafte Verkäufer gab gegenüber der Behörde anläßlich der Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung telefonisch bekannt, Vorladungen nach Österreich nicht Folge zu leisten. Hinzu kommt, daß er in Telefonaten mit der Behörde erklärt hatte, gegen jene Personen, die bei ihm PKW gekauft hätten, nicht aussagen zu wollen. Damit konnte aber die belangte Behörde mit Recht von der in der mündlichen Verhandlung beantragten Einvernahme des Verkäufers im Amtshilfeweg wegen Aussichtslosigkeit Abstand nehmen, weil der Verkäufer schon vor der Einvernahme und Verhandlung ausdrücklich von der Möglichkeit der Aussageverweigerung Gebrauch gemacht hat. Die Behörde war daher nicht verhalten, auf Grund des Berufungsvorbringens und des Antrages in der mündlichen Verhandlung ohne Änderung der Sachlage den Versuch einer Einvernahme des Verkäufers im Amtshilfeweg zu unternehmen. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt wegen der Nichtvornahme der beantragten Einvernahme daher nicht vor.

In der Beschwerde wird weiters behauptet, ein Kaufpreisvorteil habe für den Beschwerdeführer gar nicht eintreten können, weil die belangte Behörde selbst in den Entscheidungsgründen festgestellt habe, daß als Kaufpreis zwischen dem Verkäufer und dem Beschwerdeführer ein Betrag von S 155.000,-- vereinbart worden sei, wobei in diesem Betrag vereinbarungsgemäß auch die Kosten für die Zustellung und die Verzollung des Fahrzeuges enthalten gewesen seien. Dadurch sei aber eindeutig bewiesen, daß der Beschwerdeführer kein Interesse gehabt habe, diesbezüglich eine Falschangabe im Kaufvertrag zu veranlassen. Vielmehr sei es ausschließlich im Interesse des Verkäufers gelegen, hier einen minderen Betrag einzusetzen, zumal die Verzollung des Fahrzeuges und die Kosten der Zustellung zu seinen Lasten gingen.

Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde schlüssig feststellte, daß im Falle der Unterfakturierung die deswegen nicht zu zahlenden Abgaben als Kaufpreisvorteil die Höhe des vereinbarten Fixpreises beeinflußten. Es kann keine Rede davon sein, daß der Beschwerdeführer kein Interesse an einer Falschangabe des Kaufpreises im Kaufvertrag haben konnte. Mit Recht stellte die belangte Behörde vielmehr fest, es habe eine Übereinkunft zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verkäufer zur Vornahme einer Unterfakturierung zum Vorteil des Beschwerdeführers bestanden. Schon in dieser einvernehmlichen Unterfakturierung zugunsten des Beschwerdeführers bestand der Beitrag des Beschwerdeführers.

Beitragstäter ist nämlich, wer sonst zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen beiträgt, indem er dessen Tatbildverwirklichung ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst wie fördert. Der Tatbeitrag kann durch physische oder psychische Unterstützung, somit durch Tat und durch Rat geleistet werden, worunter etwa ein Bestärken im Tatentschluß fällt (vgl. hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/16/0226).

Zur Behauptung der "gefälschten Unterschrift" hat die belangte Behörde die bereits wiedergegebenen Feststellungen getroffen. Dazu wird festgehalten, daß der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten hat, die "zweite" Unterschrift auf dem beim Verkäufer anläßlich der Ermittlungen sichergestellten und von der deutschen Zollbehörde in beglaubigter Ablichtung übermittelten Kaufvertrag stamme von ihm. Er brachte nur vor, daß die Unterschrift seiner ähnle, "aber das eine "r" nicht normal sei". Der Vertreter des Beschwerdeführers bemerkte in dieser Verhandlung über Befragen, zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Kaufvertragsurkunde durch den Beschwerdeführer sei der jetzt angegebene Kaufpreis nicht auf der Urkunde eingetragen gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof kann unter Berücksichtigung dieser Aussagen in der mündlichen Verhandlung die Feststellung der belangten Behörde, die "zweite" Unterschrift stamme vom Beschwerdeführer, nicht als rechtswidrig erkennen.

Gemäß § 158 FinStrG müssen Beweisaufnahmen, die im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführt worden sind, im Rechtsmittelverfahren nur wiederholt werden, sofern dies zur Ermittlung des wahren Sachverhaltes notwendig ist.

Zur Vermeidung von Verzögerungen des Verfahrens braucht die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz Beweise, die schon von der Finanzstrafbehörde erster Instanz aufgenommen wurden, nicht wiederholen. Grundsätzlich wird dies nur dann der Fall sein, wenn die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Beweiswürdigung der ersten Instanz übernimmt. Es ist aber auch nicht unzulässig, ohne Beweiswiederholung die Beweiswürdigung der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu ergänzen (vgl. hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1993, Zl. 390/73).

Eine Verlesung des Strafaktes in der Berufungsverhandlung war daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht erforderlich, um die bereits von der ersten Instanz aufgenommenen Beweise im angefochtenen Bescheid verwerten und würdigen zu können.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, Abgaben in der Höhe von S 10.592,-- verkürzt zu haben. Die Geldstrafe beträgt S 8.500,--. Die belangte Behörde erachtete bei einem Strafrahmen von ca. S 21.000,-- die konkret ausgemessene Geldstrafe als den spezial- und generalpräventiven Erfordernissen und den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen.

Die Strafzumessungsgründe der belangten Behörde können nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die Strafe für das begangene Vorsatzdelikt erreicht nicht die Hälfte des Strafrahmens und berücksichtigt ausreichend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Milderungs- und Erschwerungsgründe. Die in der Beschwerde betreffend die Strafbemessung geltend gemachten Umstände, wonach der Beschwerdeführer keinen Kaufpreisvorteil erlangt habe und wonach die Tat ausschließlich im Interesse des Verkäufers gestanden sei, hat die belangte Behörde mit Recht als nicht zutreffend verworfen.

Aus den genannten Erwägungen ergibt sich, daß der angefochtene Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht aufweist. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997160307.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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