TE Vwgh Beschluss 1998/3/30 98/16/0015

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Veröffentlicht am 30.03.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerde des V L in E, vertreten durch Ramsauer & Perner, Rechtsanwälte in Salzburg, Neutorstraße 19, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg als Finanzstrafbehörde II. Instanz vom 24. Oktober 1997, Zl. RV/055-06-03/97, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 21. Jänner 1998 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Fristsetzung von zwei Wochen aufgefordert, das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen.

Dazu erstattete der Beschwerdeführer das folgende Vorbringen:

"I. Beschwerdepunkt:

Der Beschwerdeführer wurde in seinen Rechten insofern verletzt, als die belangte Behörde in Abweisung der vom Beschwerdeführer zur Strafliste Nr. 98/1996 eingebrachten schriftlichen Beschwerde vom 4.7.1996 und unrichtiger Anwendung aller auf den Sachverhalt bezughabenden Normen, insbesondere der §§ 11, 35 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG und § 35 (1) FinStrG, weiters § 83 Abs. 1 FinStrG zu unrecht erkannte, daß der eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid (Einleitung des Finanzstrafverfahrens) des Hauptzollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 3.6.1996, Strafliste Nr. 98/1996, betreffend

a) der vorsätzlichen Bestimmung, ausländische Geschäftspartner im Zeitraum von 1991 bis 1994 (USA, BRD, BL, UA) eingangspflichtige Schallplattensendungen "Oldie"s" für die Firma Objekt Werbung Henhapl & Lindner OGH/Salzburg (kurz FA. Objekt) durch unrichtige Angaben in den Zollinhaltserklärungen entweder von der Post dem Zollamt nicht gestellt (Stellungsbefreiung) oder im Fall der Stellungspflicht die Eingangsabgaben zu niedrig festgesetzt wurden, wodurch einerseits Sendungen unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungspflicht dem Zollverfahren entzogen und andererseits für Sendungen unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt wurde und

b) im Zeitraum von 1991 bis 1994 anläßlich wiederholter Einreisen nach Österreich, die vom Beschwerdeführer mitgeführten eingangsabgabepflichtigen Schallplatten, "Oldies"s", vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungspflicht dem Zollverfahren entzogen zu haben, keine Folge zu geben sei."

Damit bringt der Beschwerdeführer allerdings den Beschwerdepunkt nicht gesetzmäßig zur Darstellung, sondern führt lediglich aus, sich dadurch in seinen Rechten verletzt zu erachten, daß seiner Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid keine Folge gegeben worden sei. Ein subjektives Recht darauf, daß ein erhobenes Rechtsmittel zum Erfolg führen muß, besteht nicht.

Nach ständiger hg. Judikatur ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, daß es dem VwGH nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdpunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der VwGH bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG, an die keine Bindung des VwGHes besteht (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 242 angeführte hg. Judikatur.

Selbst bei wohlwollender Betrachtung enthält das Mängelbehebungsvorbringen lediglich die Anführung bestimmter Gesetzesstellen, ohne daß die Behauptung einer konkreten Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes erfolgt wäre.

Somit hat der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160015.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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