RS Vfgh 2020/2/25 A28/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2020
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Index

L7030 Buchmacher, Totalisateur, Wetten

Norm

B-VG Art137 / sonstige Klagen
ZPO §41
RechtsanwaltstarifG §7, §12
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Leitsatz

Stattgabe einer auf Ersatz der Prozesskosten eingeschränkten Klage gegen das Land Wien betreffend die Aufhebung eines Beschlagnahmebescheides für einen Wettterminal

Rechtssatz

Der VfGH geht unter (nach §35 VfGG sinngemäßer) Anwendung des §41 Abs2 ZPO iVm §7 Abs2 RATG schon alleine auf Grund der von der beklagten Partei nicht (durch entsprechende Bescheinigungsmittel) ausreichend substantiierten Bestreitung des Streitwertes davon aus, dass der Streitwert der von der klagenden Partei in Höhe von insgesamt € 1.187,- nicht zu hoch bewertet wurde. Der klagenden Partei sind insoweit die beantragten Kosten zuzusprechen.Der VfGH geht unter (nach §35 VfGG sinngemäßer) Anwendung des §41 Abs2 ZPO in Verbindung mit §7 Abs2 RATG schon alleine auf Grund der von der beklagten Partei nicht (durch entsprechende Bescheinigungsmittel) ausreichend substantiierten Bestreitung des Streitwertes davon aus, dass der Streitwert der von der klagenden Partei in Höhe von insgesamt € 1.187,- nicht zu hoch bewertet wurde. Der klagenden Partei sind insoweit die beantragten Kosten zuzusprechen.

Die Klagseinschränkung ist als kurzer Schriftsatz iSd TP 1 RATG zu qualifizieren; die Bemessungsgrundlage ist in Anwendung des §12 Abs4 RATG mit € 593,50 festzulegen. Der klagenden Partei sind demgemäß Kosten für die Klagseinschränkung in Höhe von € 9,20, einfacher Einheitssatz

(€ 5,52) sowie der ERV-Zuschlag in Höhe von € 2,10, zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 20 % (€ 3,36), sohin insgesamt € 20,18 zuzusprechen.

Die Replik der klagenden Partei war angesichts der Tatsache, dass die beklagte Partei die Bewertung des Streitgegenstandes bestritten hatte, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geeignet. Entgegen der Ansicht der klagenden Partei ist der Schriftsatz jedoch nicht nach TP 3C RATG, sondern nach TP 2 RATG zu bewerten, weswegen ihr zusätzlich Kosten in Höhe von € 43,70, einfacher Einheitssatz (€ 26,22) und ein ERV-Zuschlag in Höhe von € 2,10, zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 20 % (€ 14,40), sohin insgesamt € 86,42 zuzusprechen sind.

Der klagenden Partei sind insgesamt € 867,11 an Prozesskosten zuzusprechen; das Mehrbegehren an Prozesskosten ist abzuweisen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Klagen, Prozesskosten, VfGH / Kosten, Wetten, Streitwert

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:A28.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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