RS Lvwg 2020/4/27 LVwG-2020/20/0521-7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

27.04.2020

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198

Rechtssatz

Eine Überschreitung der Entscheidungsfrist bei der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung kann eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstellen, welche jedoch keineswegs bewirkt, dass eine mit einem Abgabenbescheid oder mit einer Beschwerdevorentscheidung vorzunehmende Abgabenfestsetzung dann „gegenstandslos“ oder rechtsunwirksam wäre.

Schlagworte

Bescheid;
Entscheidungsfrist;
Zwei Bescheide in derselben Sache;
Schadenersatzforderungen;
Keine Kompensation;
Gegenforderung bei der Abgabenfestsetzung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.20.0521.7

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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