TE Lvwg Erkenntnis 2016/4/13 405-10/23/1/14-2016

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.04.2016
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Entscheidungsdatum

13.04.2016

Index

41/01 Sicherheitsrecht
19/05 Menschenrechte
10/10 Grundrechte
L40015 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Salzburg

Norm

SPG 1991 §81 Abs1
MRK Art10
StGG Art13 Abs1
LSicherheitsG Slbg 2009 §27

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Edeltraud Stadlhofer über die Beschwerde des Herrn Mag. jur. B. A., C., 5020 Salzburg, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 22.12. 2015, Zahl Xxxxx/2015,

zu Recht e r k a n n t :

I.       Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieser Spruchpunkt einschließlich des diesbezüglichen behördlichen Kostenausspruches in der Höhe von € 10 behoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt eingestellt; im Übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.

         Bei Spruchpunkt 2. wird sowohl bei der verletzten Rechtsvorschrift wie auch bei der angewandten Strafbestimmung "Abs. 1" ergänzt.

II.      Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (zu Spruchpunkte 2. und 3.) in der Höhe von
€ 40,00 zu leisten.

III.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer angelastet wie folgt:

"1.

Sie haben am 11.10.2015 um 08:05 Uhr, in Salzburg, ..., in der Bäckerei "ZZ" durch den Gebrauch von Schimpfwörtern (Die drei Weiber sind gleich wie unsere Politik! Bringen nichts weiter!) den öffentlichen Anstand an einem allgemein zugänglichen Ort verletzt, indem Sie diese Schimpfwörter vor mehreren Personen gebraucht haben, die diese Schimpfwörter auch wahrnehmen konnten.

2.

Sie haben am 11.10.2015 um 08:05 Uhr, in Salzburg, ..., durch den Gebrauch von Schimpfwörtern ("Sie Idiot" und "In Österreich sind nur Idioten") den öffentlichen Anstand an einem allgemein zugänglichen Ort verletzt, indem Sie diese Schimpfwörter vor mehreren Personen gebraucht haben, die diese Schimpfwörter auch wahrnehmen konnten.

3.

Sie haben am 11.10.2015 zwischen 08:06 Uhr und 08:09 Uhr, in Salzburg, ..., … durch das unten beschriebene Verhalten in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört.

Sie haben mit aufgespannten Regenschirm in der ... des ... Salzburg ein Fahrrad gelenkt, wodurch mehrere Passanten ausweichen mussten. Durch dieses rücksichtslose Verhalten wurde die öffentliche Ordnung gestört.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 27 Salzburger Landessicherheitsgesetz idgF LGBl. 57/2009

§ 27 Salzburger Landessicherheitsgesetz idgF LGBl. 57/2009

§ 81 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/91

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich

ist, Ersatzfreiheitsstrafe

von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

€ 100,00

1 Tage(n)

12 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 27 Salzburger Landessicherheitsgesetz idgF LGBl. 57/2009

€ 100,00

1 Tage(n)

12 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 81 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz

€ 100,00

1 Tage(n)

12 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 27 Salzburger Landessicherheitsgesetz idgF LGBl. 57/2009

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
0 Tage(n) 0 Stunde(n) 26 Minute(n)

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 328,80"

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht die nachstehende Beschwerde eingebracht:

"innerhalb offener Frist erhebe ich das mir gesetzlich eingeräumte Rechtsmittel der Beschwerde gegen Ihr Straferkenntnis vom 22.12.2015 - mir zugestellt am 07.01.2016.

1: Antrag auf Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung.

2: In einem verlange ich zu dieser Verhandlung die Ladung sämtlicher beteiligten Beamten und auch die gefährdeten bzw. angeblich beleidigten Personen gemäß Spruch aus dem o.a. Straferkenntnis.

3: Inhaltlich darf ich vorweg anführen, dass ich mich auf sämtliche derzeit geltenden Gesetze und auch auf die Rechtssätze der höchstgerichtlichen Entscheidungen der öffentlichen Gerichtshofe, VwGH und auch VfGH, meine Beschwerde stützen werde.

Ich beantrage hiermit im Besonderen die Überprüfung der Zuständigkeit der einschreitenden Beamten vor allem in Hinblick auf die Kompetenzverteilung gemäß dem geltenden B-VG.

Nur beispielhaft möchte ich hier den Art. 10 Abs. 1 Z. 7 anführen - dieser Abschnitt erfasst die Abwehr allgemeiner Gefahren, die nicht auf ein bestimmtes Verwaltungsgebiet beschränkt sind.

Gemäß Art. 15/2 B-VG fällt die örtliche Sicherheitspolizei in die Kompetenz der Länder!

So und hier beginnt meiner Meinung nach die Rechtswidrigkeit der gesamten Aktion dieser einschreitenden Beamten:

Meinem Anschein nach handelt es sich bei diesen Beamten um eine Einsatz-Einheit aus Vorarlberg, die im Rahmen der Asyl- und Flüchtlingskrise hier am … Salzburg zur Bewältigung der Flüchtlingsmassen dienst zugeteilt war.

Erst aus den Unterlagen in der Anzeige konnte ich ersehen, dass es angeblich Tiroler Beamte waren.

Ich habe für mich jedenfalls aus den Aufnahmen am Rücken der Uniformen auf einen Verband aus Vorarlberg getippt gehabt.

Wird hier keinen Unterschied machen, aus welchem Bundesland sie schließlich hierhergekommen sind und hier in Salzburg mit den Asylanten beschäftigt waren.

Rechtlich ist meine Ansicht, dass diese Beamten zu keiner Zeit über eine verfassungsgemäße Kompetenz hatten bzw. auch niemals über eine Ermächtigungsurkunde des Landes Salzburg zur Ausübung der örtlichen Sicherheitspolizei im Bundesland Salzburg haben oder auch nur gehabt hätten.

Diesfalls ist meine erfolgte Festnahme a priori rechtswidrig gewesen und somit liegt diesem Straferkenntnis von Haus eine ungesetzliche Handlung zugrunde.

Somit ergeht mein Antrag auf Aufhebung des gesamten Straferkenntnisses und Einstellung des gesamten Verfahrens!

Zu den weiteren angeführten Punkten berufe ich mich auf sämtliche mir durch die Verfassung und auch die geltenden Grundrechte eingeräumten Grundrechtsschutzbestimmungen.

Ausführlich darf ich das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung anführen -

Art. 10 EMRK iVm. Art. 13 St GG:

Ausdrücklich darin geschützt ist die Redefreiheit!

Darunter fallen laut ständiger Judikatur auch Werturteile und auch wertgeladene Tatsachenbehauptungen: Genau das haben meine Wörter und auch die Ausdrucksweise - im

Gespräch mit meinem Freund, beim Frühstück !!!

Auch bedeutet - und nichts anderes!

Ich habe mit keinem Beamten gesprochen, ich habe mich nicht an die Beamten gerichtet.

• Auffällig und sehr eigenartig ist für mich, dass sich die Beamten von sich aus !!!

• In absoluter Stasi - Manier wie in der Ex- DDR

• In unser Gespräch eingemischt haben !!!

Ich war denen bei ihrem Frühstück scheinbar ein Dorn im Auge oder einfach auch nur zu laut

• Oder zu hässlich, keine Ahnung. Was weiß denn ich, was diese Leute in der Früh gestört hat oder woher die gekommen sind.

Jedenfalls betont die ständige Judikatur des EGMR:

Dass die Freiheit der Meinungsäußerung auch solche Ideen und Ausdrucksweisen umfasst, die verletzen, schockieren oder auch beunruhigen können!!

Daher ist auch die Bestrafung in diesen Punkten per se aus verfassungsrechtlicher Hinsicht jedenfalls in rechtswidriger Weise erfolgt.

Und somit ist die gesamte Straferkenntnis zur Ganze aufzuheben und das Verfahren gem. § 45 VStG einzustellen.

Ausdrücklich beantrage ich die Ladung sämtlicher Zeugen und auch der angeblich durch mein Verhalten gestörten bzw. laut Ihrer Meinung auch gefährdeten Personen.

Kleiner Tipp am Rande:

Da es sich um eine menschenleere … um 08.20 früh am Sonntag – Morgen handelt und auch in der Anzeige nur von irgendwelchen Leuten gesprochen wird - ist somit auch dieser Punkt hinfällig.

Weil es schlicht und einfach niemanden gibt - der sich nur durch mein Fahrrad gestört oder auch nur ansatzweise gefährdet gesehen hat.

Alles nur eine Luftnummer und Erfindungen durch die einschreitenden Beamten, weil ich angeblich deren Frühstücksruhe nicht wahren wollte - und deshalb diese Retourkutsche in Hohe des Strafbetrags

• Scheinbar sohin verdient hatte.

Grundsätzlich darf ich noch darauf hinweisen, dass diese Beschwerde auch an die jeweilige LPD in Tirol und auch in Vorarlberg ergehen wird:

Einfach, weil mir dies aus Kompetenz - Gesichtspunkten sachdienlich und auch sehr zweckmäßig erscheint.

Zusammenfassend darf ich nochmals die Aufhebung des gesamten Straferkenntnis zu o.a. GZ. beantragen - und bitten, dieses gesamte Verfahren einzustellen."

Am 6.4.2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde als Partei gehört. Zeugenschaftlich befragt wurden der Meldungsleger RI DA D. sowie RI EA E..

RI DA D. gab Folgendes zu Protokoll:

"Wir waren damals im Zuge der Einsatzeinheit Tirol am … Salzburg zur Überwachung eingeteilt. Wir sind dann in die Bäckerei am ... gegangen. Mir ist dann gleich einer der Gäste aufgefallen, der das Personal beschimpft hat. Es sind die Worte gefallen, wie in der Anzeige angeführt – „die drei Weiber sind gleich wie unsere Politik, bringen nichts weiter“. Weiters hat er sich über die allgemeine Sauberkeit in der Bäckerei aufgeregt. Der Gast saß an einem Tisch, gemeinsam mit einer zweiten Person. Dieser trug – soweit ich mich erinnern kann – eine Brille und hatte leicht schütteres Haar. Wir haben dieses Verhalten zunächst nicht weiter verfolgt. Der Beschuldigte hat dann die Bäckerei verlassen und ist zu seinem Fahrrad gegangen, dass vor der Bäckerei abgestellt war. Ich habe ihn dann durch die Glasfront der Bäckerei weiter beobachtet und konnte feststellen, wie er mit aufgespanntem Schirm mit seinem Fahrrad durch die ... fuhr.

Es war zu diesem Zeitpunkt viel los. Einerseits waren Flüchtlinge in der …, andererseits Reisende, teilweise auch mit Gepäck. Meiner Meinung nach ist er verantwortungslos zwischen den Leuten herumgefahren, welche ihm teilweise ausweichen mussten.

Er ist dann mit dem Fahrrad und aufgespanntem Schirm wieder zurück zur Bäckerei gefahren. Ich habe ihn dann in weiterer Folge beim Eingang der Bäckerei, so gesehen zwischen Tür und Angel, angesprochen. Ich habe ihn darauf hingewiesen, dass sein Verhalten nicht in Ordnung ist. Er hat mich als Idiot beschimpft. Nachdem ich in Uniform war, konnte ich das nicht akzeptieren. In weiterer Folge hat er noch gesagt, dass in Österreich nur Idioten seien. Es war dann für mich der Punkt erreicht, wo ich ihn aufgefordert habe, seine Daten bekannt zu geben, nachdem er aus unserer Sicht mehrere Verwaltungsübertretungen gesetzt hatte. Er weigerte sich, seinen Ausweis zu zeigen und hat trotz mehrmaliger Aufforderung seine Daten nicht bekanntgegeben. Wir wollten die Sache eigentlich unkompliziert lösen, aber nachdem der Beschuldigte nicht bereit war, seinen Ausweis zu zeigen, haben wir in weiterer Folge die Festnahme ausgesprochen. Der Beschuldigte ist dann mit uns widerstandslos zur PI ... gegangen. Wir mussten ihm auch keine Handschellen anlegen. Er hat dann vor der PI das Rad abgestellt. Ich habe dann die Kollegen der PI ... gebeten einen Computer freizumachen, damit ich die Anzeige schreiben kann. Ich habe ihn noch mehrmals ersucht, seinen Ausweis zu zeigen. Nachdem er diesen Aufforderungen nicht nachgekommen ist, wurde er mit beiden Händen fixiert an der Wand und untersucht. In weiterer Folge wurde bei ihm sein Personalausweis vorgefunden."

Über Befragen durch den Beschuldigten:

"Ich bin zunächst an einem Tisch mit Blick in Richtung des Beschuldigten gesessen. Ich musste aber nur meinen Kopf drehen, um auf die ... hinaussehen zu können,

durch die Glasfront der Bäckerei. Als der Beschuldigte die Bäckerei verließ, bin ich wie gesagt aufgestanden und habe ihm nachgeschaut. Ich kann jetzt nicht zahlenmäßig angeben, wie viele Personen sich in der ... befunden haben, als der Beschuldigte mit dem Fahrrad durch die … fuhr. Es waren – wie ich zuvor bereits ausgeführt habe – Flüchtlinge und Passanten in der .... Es waren mehrere Leute, die ausweichen mussten. Es waren sicher mehr als 5 Leute. Genauer kann ich die Personen, die ausweichen mussten, nicht beschreiben. Ich kann mich nur an eine Familie mit Kindern erinnern, die auch ausweichen musste. Wenn ich auf das Fahrrad hin angesprochen werde, handelt es sich meiner Meinung nach um das Fahrrad, das vor dem Landesverwaltungsgericht abgestellt ist und einen Regenschirm am Gepäcksträger hat. Ich habe es wieder erkannt. Die Farbe des Regenschirms kann ich nicht angeben."

RI EA E. gab Folgendes zu Protokoll:

"Wir waren damals im Rahmen der Einsatzeinheit am ... in Salzburg eingeteilt. Ich war Gruppenkommandant. Unsere Vierer-Gruppe machte dann in der Bäckerei ZZ Pause. Bereits als wir uns um Getränke anstellten, konnten wir hören, wie einer der Gäste – und zwar der Beschuldigte – blöde Bemerkungen gegenüber den Angestellten machte. Es sind Äußerungen gefallen, wie in der Anzeige angeführt: „Die drei Weiber sind gleich wie unsere Politik, bringen nichts weiter“. Wir haben diese Äußerungen zunächst ignoriert, weil wir uns gedacht haben, es ist Sonntagvormittag und wir lassen das auf sich beruhen. Der Beschuldigte hat dann das Lokal verlassen. Ich konnte dann von meinem Sitzplatz im Lokal aus feststellen, dass er auf dem Fahrrad fahrend durch die ... zur Bäckerei zurück fuhr, mit aufgespanntem Regenschirm. Es befanden sich viele Passanten in der ..., die ihm ausweichen mussten. Beim Hereinkommen haben wir ihn dann angesprochen, dass sein Verhalten so nicht gehe. Er ist an uns vorbeigegangen und ließ die Worte fallen „ihr seid’s Idioten“. Meinen Kollegen RI D. bezeichnete er direkt als Idiot. Wir haben dann die Amtshandlung begonnen und seinen Ausweis verlangt. Nachdem er nicht bereit war sich auszuweisen, wurde die Festnahme ausgesprochen und er zur Identitätsfeststellung auf die PI ... verbracht. Nachdem der Beschuldigte amtsbekannt war, habe ich von einem Kollegen seine Daten erhalten. Zwischenzeitlich hat der Beschuldigte meinem Kollegen jedoch ebenfalls seine Daten bekanntgegeben."

Über Befragen durch den Beschuldigten:

"Ich bin an einem Tisch an der Glasfront in der Bäckerei gesessen und hatte Sicht auf die

.... Ich weiß nicht, wie viele Personen sich in der gesamten ... befunden haben. Ich kann dazu keine konkreten Zahlen angeben. Ich kann auch nicht die konkreten Zahlen angeben der Personen, die ausweichen mussten. Es waren jedenfalls mehrere. Über Befragen gebe ich an, dass es jedenfalls mehr als 10 Personen waren, die ausweichen mussten. Ich kann nicht angeben, wie diese angezogen waren. Ich bin mit dem Rücken zur Säule gesessen und hatte Sicht auf die .... Ich weiß jetzt nicht, wie der Beschuldigte bekleidet war. Soweit ich mich erinnern kann, hat es sich um ein schwarzes Fahrrad gehandelt, mit dem der Beschuldigte gefahren ist. Ein solches hat er jedenfalls – soweit ich mich erinnern kann – dann hinausgeschoben auf dem Weg zur PI .... Ich weiß nicht, ob es ein Damen oder Herrenfahrrad war. Bei unserem Eintreffen in der PI ... hat mich ein dortiger Kollege in seine Kanzlei gebeten weil – wie gesagt - der Beschuldigte amtsbekannt war. Was zwischenzeitlich zwischen den Kollegen und den Beschuldigten im anderen Raum vorgegangen ist, weiß ich nicht. Als ich wieder in den Raum zurückkehrte, begann der Kollege D. mit der Anzeigenerstellung. Falls es eine Personsdurchsuchung des Beschuldigten gegeben hat, war ich nicht anwesend, sondern - wie gesagt - mit meinem Kollegen von der PI ... in dessen Kanzlei. Wie grundsätzlich eine Personsdurchsuchung stattfindet, kann man dies in den Unterlagen betreffend Einsatzrichtlinien nachlesen. Die Farbe des Regenschirms weiß ich nicht mehr."

Der Beschuldigte gab an, sich nicht erinnern zu können, die ihm vorgeworfenen Äußerungen gegenüber den Angestellten der Bäckerei getätigt zu haben. Er sei zwar mit dem Fahrrad durch die ... gefahren, habe aber dabei nicht den Regenschirm aufgespannt und keine Personen in der ... zum Ausweichen veranlasst. Er habe nicht den Polizisten als Idioten bezeichnet, sondern könnten diese Worte höchstens in seinem Gespräch mit seinem Freund gefallen sein und zwar in Bezug auf die Politik.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer gemäß § 2 VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:

Der Zeuge RI DA D. war unter anderem gemeinsam mit dem weiteren Exekutivorgan RI EA E. am 11.10.2015 im Rahmen der Einsatzeinheit am ... in Salzburg zur Überwachung eingeteilt. Während ihrer Pause in der Bäckerei ZZ am ... konnten sie beim dortigen Anstellen an der Verkaufstheke wahrnehmen, wie der Beschuldigte Äußerungen gegenüber den Angestellten der Bäckerei mit dem Wortlaut "Die drei Weiber sind gleich wie unsere Politik! Bringen nichts weiter!" um 08:05 Uhr machte. In weiterer Folge verließ der Beschuldigte die Bäckerei, stieg auf sein vor der Bäckerei abgestelltes Fahrrad und fuhr mit aufgespanntem Schirm durch die .... Nachdem er sich vor dem Gebäude eine Zeitung besorgt hatte, fuhr er wieder mit dem Fahrrad und aufgespanntem Regenschirm durch die ... zur Bäckerei zurück. Bei beiden Fahrten mussten mehrere Personen, die sich in der ... aufhielten, dem Fahrrad fahrenden Beschwerdeführer ausweichen. Als der Beschuldigte um 08:10 Uhr die Bäckerei wieder betreten wollte, wurde er vom Meldungsleger angehalten und auf sein Verhalten angesprochen. Dabei bezeichnete dieser den Zeugen RI DA D. als Idioten und beschimpfte die beiden Zeugen weiters mit den Worten "Ihr seid's Idioten". Nachdem der Beschuldigte nicht bereit war, sich auszuweisen, wurde die Festnahme ausgesprochen und er zur Identitätsfeststellung auf die Polizeiinspektion ... verbracht.

In beweiswürdigender Hinsicht stützen sich die getroffenen Feststellungen auf die Anzeigen der Zeugen RI EA E. und RI DA D., die schlüssig, glaubwürdig und nachvollziehbar waren, in Zusammenhalt mit der diese Angaben untermauernden Anzeige, die wahrheitsgemäß verfasst worden ist und in keinen verfahrenswesentlichen Widersprüchen dazu steht. Dass sich die Zeugen in der Verhandlung an Details wie die Farbe des Regenschirms und die Kleidung der ausweichenden Personen nicht erinnern, ist aufgrund des seither vergangenen Zeitraumes nachvollziehbar und nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Zeugen in Zweifel zu ziehen, sind diese Details doch auch nicht verfahrensrelevant.

Die zeugenschaftliche Befragung des "Freundes" des Beschwerdeführers, mit welchem er sich in der Bäckerei befunden hat, war nicht möglich, da der Beschwerdeführer die korrekte Schreibweise des Nachnamens seines "Freundes" nicht angeben konnte und somit eine ladungsfähige Anschrift nicht ermittelt werden konnte.

In rechtlicher Hinsicht führen die getroffenen Feststellungen zu nachstehenden Erwägungen:

Wer gemäß § 27 Abs 1 LSG den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

Den öffentlichen Anstand verletzt nach Abs 2 dieser Bestimmung, wer ein Verhalten setzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt, wobei in der Folge die Tatbilder der Anstandsverletzung eine demonstrative Aufzählung erfahren.

Zu Spruchpunkt 1.:

Der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes wird durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa die hg. Erkenntnisse vom 8. Juni 1983, VwSlg. Nr. 11.077/A, vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/10/0050, VwSlg. Nr. 13.342/A, und vom 4. September 1995, Zl. 94/10/0166).

Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Gesichtspunkt der Art. 13 Abs. 1 StGG und Art. 10 EMRK, in einem Fall, in dem es - wie auch im vorliegenden Fall - um die Frage der Verletzung des öffentlichen Anstandes ging, in seinem Erkenntnis vom 28. November 1985, B 249/84, VfSlg. 10.700, Folgendes ausgeführt:

"Die Äußerung einer Meinung als solcher, sofern sie nicht aus anderen - zulässigen - Gründen verpönt ist, kann in einer demokratischen Gesellschaft überhaupt keine Anstandsverletzung sein. Ein solcher Vorwurf kann höchstens die Art und Weise treffen, wie diese Meinung in der Öffentlichkeit geäußert wird. So können insbesondere auch Ausdrücke wegen ihrer Derbheit und ihres unziemlichen Inhaltes geeignet sein, den Anstand zu verletzen (VwSlg. 8078 A). Zwar fällt auch die Formulierung einer Meinungsäußerung in den Schutzbereich des Grundrechts. Eine gesetzliche Bestimmung aber, die unanständiges Verhalten in der Öffentlichkeit unterbindet, darf iS des Art. 10 Abs. 2 MRK auch anstößige Formen der öffentlichen Meinungsäußerung treffen. Sie stellt insoweit eine gesetzliche Einschränkung dar, nach welcher ein zwingendes soziales Bedürfnis im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung, zum Schutz der Moral und unter gewissen Umständen sogar von Rechten anderer angenommen werden kann. Die Strafbarkeit der Verwendung bestimmter unschicklicher Formulierungen kann durchaus in einem angemessenen Verhältnis zu dem vom Gesetz verfolgten Ziel der Wahrung des öffentlichen Anstandes stehen. Der verhältnismäßig vage Begriff des öffentlichen Anstandes erlaubt es, eine Verletzung im Bereich der Formulierung einer öffentlichen Meinungsäußerung nur dann anzunehmen, wenn die Notwendigkeit der damit verbundenen Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung - gemessen an der Entscheidung des Gesetzgebers - unter Bedachtnahme auf das in Rede stehende Grundrecht im Einzelfall außer Zweifel steht."

Hinsichtlich des gegen den Beschwerdeführer in Spruchpunkt 1. erhobenen Vorwurfs, er habe durch die Äußerung "Die drei Weiber sind gleich wie unsere Politik! Bringen nichts weiters!" müssen vor dem Hintergrund des Art 10 EMRK grundsätzlich als Äußerungen von Kritik und von Missfallen zugelassen werden.

Der Beschwerde war daher zu Spruchpunkt 1. Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt einzustellen.

Zu Spruchpunkt 2.:

Dass der Gebrauch der spruchgegenständlichen Schimpfwörter in der Öffentlichkeit und in einer Art und Weise, dass die Beschimpfung eines Polizeibeamten als "Idiot" auch von dritten Personen wahrgenommen werden konnte, einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt, entspricht der Judikaturlinie des VwGH (zB VwGH 2002/09/0081) und bedarf keiner näheren Erörterung. Der Beschuldigte hat sohin die Verwirklichung dieses Tatbildes zumindest grob fahrlässig zu verantworten.

Zu Spruchpunkt 3.:

Wer gemäß § 81 Abs 1 SPG durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 350 zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann beim Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

Nach höchstgerichtlicher Judikatur liegt eine Ordnungsstörung im Sinne dieser Bestimmung vor, wenn der normale Ablauf an einem öffentlichen Ort beeinträchtigt wird (VwGH 2005/09/0168). Demnach muss am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Beschuldigten eine Änderung eingetreten sein. Es muss durch das Verhalten der Ablauf des äußeren Zusammenlebens von Menschen oder ein bestehender Zustand von Dingen in wahrnehmbarer Weise gestört worden sein. Eine solche negative Veränderung ist schon zu bejahen, wenn eine Person dazu bewogen wird, sich anders zu verhalten, als wenn der Vorfall nicht stattgefunden hätte. Strafbar ist lediglich, wer die öffentliche Ordnung "ungerechtfertigt" stört.

Genau ein solcher Umstand liegt gegenständlich vor: der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten – Fahren mit dem Fahrrad durch die ... mit aufgespanntem Regenschirm – mehrere in der ... befindliche Passanten dazu veranlasst, dass sie ihm ausweichen mussten. Der Beschuldigte hat sohin dieses Tatvorhalten zumindest grob fahrlässig als Ordnungsstörung zu verantworten.

Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass die Zuständigkeit der einschreitenden Beamten nicht vorgelegen sei und er die Beischaffung der Ermächtigungsurkunde der beiden Beamten zum Einschreiten im Land Salzburg und den Einsatzbefehl für das Tätigwerden für das Land Salzburg beantragte, wird auf den vom Verwaltungsgericht beigeschafften und in der Verhandlung verlesenen Einsatzauftrag der Landespolizeidirektion Tirol hingewiesen. Daraus ist ersichtlich, dass unter anderem die beiden Zeugen zur Aufrechterhaltung des ordnungsdienstlichen Einsatzes in Salzburg über Anforderung durch die Landespolizeidirektion Salzburg von der Landespolizeidirektion Tirol hiefür abgestellt wurden. Die diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers können bezogen auf die hier zugrundeliegende Amtshandlung vom Verwaltungsgericht nicht nachvollzogen werden.

Zur Strafbemessung:

§ 19 VStG

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Straf-drohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögens-verhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Vorliegend wurden jeweils Geldstrafen im untersten Bereich des hiefür vorgesehenen Strafrahmens verhängt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass allein in Ansehung der vorliegenden Übertretungen (Verletzung des öffentlichen Anstandes, Störung der öffentlichen Ordnung ungerechtfertigt in besonders rücksichtsloser Weise) von solchen mit nicht zu vernachlässigendem Unrechtsgehalt auszugehen sind und somit allein deshalb keine Unangemessenheit im Sinne von § 19 Abs 1 VStG zu erkennen ist. Milderungs- oder Straferschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Bei der Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (€ 785, kein Vermögen, Sorgepflicht für ein Kind) ist von unterdurchschnittlichen Verhältnissen auszugehen, im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der vorliegenden Übertretungen und der Verschuldenslage kann jedoch kein Anhaltspunkt für eine Herabsetzung der von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafen erkannt werden. Die verhängten Geldstrafen waren insbesondere auch aus spezial-und generalpräventiven Gründen gerechtfertigt.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Meinungsfreiheit, Anstandsverletzung, Ordnungsstörung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2016:405.10.23.1.14.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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