TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/2 W184 2186000-1

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Veröffentlicht am 02.05.2019
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Entscheidungsdatum

02.05.2019

Norm

AsylG 2005 §22
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8

Spruch

W184 2186000-1/23E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 01.08.2016 gestellten Antrag auf internationalen Schutz beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 01.08.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Am 02.11.2017 wurde die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhoben.

Das hierauf in der Sache ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2018, Zl. W183 2186000-1/11E, wurde aufgrund einer Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.03.2019, Ra 2018/14/0286, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 01.08.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Am 02.11.2017 wurde die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

§ 8 Abs. 1 VwGVG lautet:

"Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 8 (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist."

Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. Nur bei Vorliegen einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde erfolgt nach Vorlage derselben oder nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG ein Übergang der Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht (VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017, mwN).

Wurde die Säumnisbeschwerde vor Ablauf der Frist eingebracht, ist sie als unzulässig zurückzuweisen und wird auch nicht nach Ablauf der Frist zulässig, wenn die Behörde weiterhin säumig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 6. Auflage, Rz 632, unter Verweis auf VwGH 15.1.1998, 96/07/0096; siehe auch VwGH 28.1.2004, 2003/12/0147).

Im vorliegenden Beschwerdefall wurde die Säumnisbeschwerde per Telefax am 02.11.2017 beim BFA eingebracht. Die dem BFA nach §§ 22 Abs. 1 iVm 73 Abs. 15 zweiter Satz und 75 Abs. 24 letzter Satz AsylG 2005 eingeräumte Entscheidungsfrist von 15 Monaten war im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 02.11.2017 noch nicht abgelaufen, weil diese aufgrund des Feiertages vom 01.11. (jedenfalls) erst mit Ablauf des 02.11.2017 geendet hätte, selbst wenn man davon ausginge, die Entscheidungsfrist hätte bereits mit der Antragstellung im Sinn des § 17 Abs. 1 AsylG 2005 zu laufen begonnen. Eine Säumnis der Behörde lag daher mangels Ablauf der dem BFA zur Verfügung stehenden Entscheidungsfrist nicht vor.

Daher war die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Entscheidungsfrist, Säumnisbeschwerde, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W184.2186000.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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