TE Bvwg Beschluss 2019/10/10 W186 2221856-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.10.2019

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3

Spruch

W186 2221856-1/18E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER über den Antrag des XXXX , vertreten durch XXXX , vom 28.09.2019 betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen der ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2019, GZ: W186 2221856-1/7E, beschlossen:

Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 28.09.2019 brachte XXXX (im Folgenden: Revisionswerber) eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2019, GZ: W186 2221856-1/7E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Revisionswerber aus:

"Tritt die Rechtwidrigkeit des die Grundlage für die weitere Anhaltung des Revisionswerbers bietenden Fortsetzungsausspruchs im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts klar zu Tage, können die Voraussetzungen nach § 30 Abs 2 VwGG erfüllt sein (vgl dazu und zum im Hinblick auf das Spannungsverhältnis zwischen dem im Provisorialverfahren maßgeblichen Vorwegnahmeverbot der Entscheidung in der Hauptsache einerseits und dem mit einem Freiheitsentzug einhergehenden schwerwiegenden Grundrechtseingriff andererseits ausführlich und mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung VwGH 12.08.2016, Ra 2016/21/0251).

Im vorliegenden Fall stellt der weitere Vollzug der Schubhaft für den Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG dar. Dieser Nachteil ergibt sich schon aus der mit dem Freiheitsentzug zwangsläufig verbundenen Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit. Durch eine Einschränkung dieses Grundrechts ergibt sich zudem eine Einschränkung in der Ausübung zahlreicher weiterer Grundrechte, wie etwa dem Recht auf Privat- und Familienleben.

Wie oben ausgeführt, ist die fortdauernde Anhaltung auf eine untaugliche Rechtsgrundlage gestützt, da der Revisionswerber im offenen Asylverfahren ist. Die nach der Rechtsprechung gebotene Vorprüfung eine vor dem Hintergrund der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf der Hand liegende Rechtswidrigkeit des positiven Fortsetzungsausspruches führt zu einem unverhältnismäßigen Nachteil des Revisionswerbers im Fall der weiteren Aufrechterhaltung der Haft. Der Revisionswerber erachtet daher die Voraussetzungen des § 30 Abs 2 VwGG für gegeben."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K 2. zu § 30a VwGG).

Der Revisionswerber und Antragsteller hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaftbeschwerde in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Dies gilt auch im Hinblick auf den behaupteten Freiheitsentzug und dem Eingriff in die Grundrechte.

Derartiges ist im vorliegenden Antrag jedoch nicht geschehen. Der Revisionswerber und Antragsteller unterlässt in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit den allgemeinen Umschreibungen die gebotene Darlegung ausreichend konkreter nachteiliger Sachverhalte, sodass die Beurteilung, ob die dargelegten Nachteile die revisionswerbende Partei unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist. Dem Antrag der revisionswerbenden Partei fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung.

Darüber hinaus ist nach der ständigen Rechtsprechung im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 31.7.2015, Ra 2015/03/0058, u.a. unter Hinweis auf den gegenläufigen Standpunkt, wie ihn die antragstellenden Parteien einnehmen). Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter den "Annahmen des Verwaltungsgerichts" sind hierbei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. aus der ständigen Judikatur etwa VwGH 7.9.2017, Ra 2017/10/0139, VwGH 1.8.2014, Ra 2014/07/0032, VwGH 4.6.2014, Ra 2014/01/0003, und VwGH 14.4.2014, Ra 2014/04/0004).

Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall, ordentliche Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W186.2221856.1.01

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten