TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/11 W126 2223034-1

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Veröffentlicht am 11.03.2020
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Entscheidungsdatum

11.03.2020

Norm

ASVG §4
ASVG §5
ASVG §53a
ASVG §58
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W126 2223034-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX vom 12.08.2019 gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichischen Gesundheitskasse) vom 11.07.2019, Zeichen VA-VR XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichischen Gesundheitskasse) vom 11.07.2019, Zeichen VA-VR

XXXX , wurde unter Spruchpunkt I. festgestellt, dass Herr M. (im Folgenden: der Beschwerdeführer) aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigung bei den Dienstgebern SDM, S.S. und L.R. in der Zeit vom 02.03.2017 bis 10.07.2017 und in der Zeit vom 03.11.2017 bis 31.12.2017 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions)versicherungspflicht gemäß 4 Abs. 1 Z. 1 iVm § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) unterliegt.

Unter Spruchpunkt II. des Bescheides wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Vollversicherter gemäß § 53a Abs. 3 iVm § 58 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, für den Versicherungszeitraum vom 02.03.2017 bis 10.07.2017 und vom 03.11.2017 bis 31.12.2017 einen Pauschalbetrag in der Gesamthöhe von € 632,24 an die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden belangte Behörde genannt) zu entrichten.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit dem wesentlichen Vorbringen, dass im Jahr 2017 in einer für ihn unübersichtlichen Art An- und Ummeldungen von diversen Firmen stattgefunden hätten, wobei die Dienstorte gleichgeblieben wären.

3. Am 02.09.2019 wurden die Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war im Kalenderjahr 2017 in der Zeit vom 01.02.2017 bis 21.11.2017 beim Dienstgeber L.L. NPS und in der Zeit vom 10.07.2017 bis 31.12.2017 beim Dienstgeber MP als Arbeiter zur Vollversicherung in der Sozialversicherung angemeldet.

Darüber hinaus war der Beschwerdeführer

1. im Zeitraum vom 02.03.2017 bis 30.06.2017 sowie vom 18.11.2017 bis 31.12.2017 (sohin insgesamt 163 Tage unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmung des § 44 Abs. 2 ASVG) beim Dienstgeber SDM;

2. im Zeitraum vom 02.03.2017 bis 10.07.2017 (sohin 130 Tage) beim Dienstgeber S.S. und

3. im Zeitraum vom 03.11.2017 bis 05.12.2017 (sohin 33 Tage) beim Dienstgeber L.R.

geringfügig beschäftigt.

Für das Kalenderjahr 2017 wurden seitens des Dienstgebers SDM für dieses geringfügige Dienstverhältnis eine allgemeine Jahresbeitragsgrundlage in der Höhe von € 1.786,63 und Sonderzahlungen in Höhe von € 138, 08 gemeldet. Daraus ergibt sich eine tägliche Beitragsgrundlage in der Höhe von € 10,96 (€ 1.786,63 : 163 Tage).

Für das Kalenderjahr 2017 wurden seitens des Dienstgebers S.S. für dieses geringfügige Dienstverhältnis eine allgemeine Jahresbeitragsgrundlage in der Höhe von € 1.754,27 und Sonderzahlungen in der Höhe von € 207,06 gemeldet. Daraus ergibt sich eine tägliche Beitragsgrundlage in der Höhe von € 13,49 (€ 1.754,27 : 130 Tage).

Für das Kalenderjahr 2017 wurde seitens der Dienstgeberin L.R. für dieses geringfügige Dienstverhältnis eine allgemeine Jahresbeitragsgrundlage in der Höhe von € 450,32 gemeldet. Daraus ergibt sich eine tägliche Beitragsgrundlage in der Höhe von € 13,646 (€ 450,32: 33 Tage).

Insgesamt wurde dem Beschwerdeführer für die Zeiträume vom 02.03.2017 bis 10.07.2017 und vom 03.11.2017 bis 31.12.2017 ein Betrag von € 632,24 vorgeschrieben. Diese Beitragsvorschreibung wurde ihm mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.11.2018 aufgeschlüsselt (mit den näheren Details zu den jeweiligen Dienstverhältnissen) zur Kenntnis gebracht. Insbesondere geht aus der Beitragsvorschreibung die allgemeine Beitragsgrundlage in Höhe von € 3.991,22 und die Sonderzahlungsgrundlage in Höhe von € 345,14 hervor, welche zusammen eine Beitragsgrundlage von € 4.336,36 ergeben.

Das aus den drei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen erzielte Entgelt im Kalenderjahr 2017 überschritt im Zeitraum der Überschneidung dieser Pflichtversicherungsverhältnisse (= Zeitraum vom 02.03.2017 bis 10.07.2017 und vom 03.11.2017 bis 31.12.2017) die im Kalenderjahr 2017 geltende Geringfügigkeitsgrenze in der Höhe von € 425,70.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, zumal in der Beschwerde kein Feststellungsmangel gerügt wurde. Der Sachverhalt ist unstrittig.

Das Bestehen von drei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen im Kalenderjahr 2017 und die Höhe der gemeldeten Jahresbeitragsgrundlagen ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, konkret aus dem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes des österreichischen Sozialversicherungsträgers und jenen von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer am 12.11.2018 zur Kenntnis gebrachten Details zu seinen entsprechenden Dienstverhältnissen.

Der Zeitraum, in dem sich die drei geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im Kalenderjahr 2017 überschneiden (Zeitraum vom 02.03.2017 bis 10.07.2017 und vom 03.11.2017 bis 31.12.2017) ergibt sich ebenso aus dem voranstehend genannten Versicherungsdatenauszug.

Das Bestehen von drei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen mit den im Bescheid der belangten Behörde genannten bzw. ermittelten Beitragsgrundlagen im Kalenderjahr 2017 wird in der Beschwerde nicht konkret beschritten.

Der dem Beschwerdeführer vorgeschriebene Pauschalbetrag für den Zeitraum der Überschneidung der genannten geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im Kalenderjahr 2017 wird - der Höhe nach - vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Prinzip der Mehrfachversicherung:

Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.06.2004; VfGH B 869/03, festgehalten hat, erweckt ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine sogenannte Doppel- bzw. Mehrfachversicherung eintritt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe schon VfSlg 4714/1964, 4801/1964 und 6181/1970).

Im Beschluss B 864/98-15 hat der Verfassungsgerichtshof im Sinne seiner ständigen Rechtsprechung dazu Folgendes ausgeführt:

"Die in der Sozialversicherung Pflichtversicherten bilden eine Riskengemeinschaft. In der gesetzlichen Sozialversicherung gilt - aufgrund des Hervortretens des Versorgungsgedankens vor dem Versicherungsgedanken - keine Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung. Es muss in der gesetzlichen Sozialversicherung in Kauf genommen werden, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Versicherungspflicht zu keinem Leistungsanfall kommt. Daher begegnet es keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken, Pensionisten (dieser Beschluss bezog sich auf einen Pensionsbezieher), die eine pensionsversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, weiterhin mit Pensionsversicherungsbeiträgen zu belasten, mag es auch künftig z.B. mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen - zu keinem Pensionsanfall kommen."

Übereinstimmend mit dieser Rechtsanschauung hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis 2000/08/0206 vom 19.03.2003 Folgendes ausgesprochen:

"Jede versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit führt grundsätzlich zu einer Versicherungs- und damit Beitragspflicht in jenem System, das aufgrund der einzelnen Tätigkeiten sachlich hiefür in Betracht kommt. Ob der Gesetzgeber beim Zusammentreffen zweier oder mehrerer versicherungspflichtiger Beschäftigungen eine Mehrfachversicherung vorsieht oder ob er nach dem Grundsatz der Subsidiarität bei Bestehen einer Pflichtversicherung in einem anderen Versicherungszweig die Ausnahme von der Pflichtversicherung normiert, liegt in seinem rechtspolitischem Gestaltungsspielraum (etwa VwGH vom 30.03.1993, 91/08/0174, und vom 24.03.1992, 91/08/0155, mit Hinweisen auf die Rsp. des VfGH). Die Pflichtversicherung tritt kraft Gesetzes mit der Erfüllung eines bestimmten Tatbestandes ein und begründet die Anwartschaft auf Versicherungsleistungen. Im österreichischen Sozialversicherungssystem besteht sohin über weite Gebiete der Grundsatz der Mehrfachversicherung (vgl. etwa VwGH vom 22.01.2003, 2000/08/0069). Das bedeutet: wer gleichzeitig mehrere sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten ausübt, ist auch mehrfach versichert. Die Einrichtung einer Mehrfachversicherung ist nicht verfassungswidrig. Der VfGH hat wiederholt (etwa VwGH Slg 4714/1964, 4801/1964, 6015/1969, 6181/1970) ausgesprochen, dass die österreichische Sozialversicherung von dem Grundgedanken getragen wird, dass die Angehörigen eines Berufsstandes eine Risikengemeinschaft bilden, in der der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdrängt. Es ist für die Pflichtversicherung ohne Belang, ob der Einzelne der Sozialversicherung bedarf, sie erwünscht oder ob er sie für sinnlos erachtet. Über den individuellen Sonderinteressen stehen die gemeinsamen Interessen der in der Pflichtversicherung zusammengeschlossenen Personen. Die Risikengemeinschaft ist eine Solidaritätsgemeinschaft. Dieser Gemeinschaftsgedanke ist für die Sozialversicherung typisch und wesentlich. Gehört nun eine Person mehreren Berufsgruppen an, so entspricht es diesem Grundgedanken, sie auch sozialversicherungsrechtlich jeder dieser Berufsgruppen zuzuordnen. Eine sich hieraus ergebende Doppelversicherung ist somit verfassungsrechtlich unbedenklich."

Bezogen auf den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG sind Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 ASVG gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) von der Vollversicherung nach § 4 ausgenommen.

Ein Beschäftigungsverhältnis gilt gemäß § 5 Abs. 2 als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 425,70 (Anm.: für das Kalenderjahr 2017), vervielfacht mit den Aufwertungszahlen für die Jahre 2016 und 2017, gebührt.

Aus einem Umkehrschluss ergibt sich daher, dass Personen (Dienstnehmer), deren Summe ihrer Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG überschreitet, der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) unterliegen.

Der Beschwerdeführer war unstrittig im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (Überschneidungszeitraum vom 02.03.2017 bis 10.07.2017 und vom 03.11.2017 bis 31.12.2017) bei mehreren Dienstgebern beschäftigt und hat - ebenfalls unstrittig - aus diesen Beschäftigungsverhältnissen ein die Versicherungsgrenze überschreitendes Entgelt bezogen, weshalb er zu Recht von der belangten Behörde in die Vollversicherungspflicht einbezogen wurde.

Die Vorschreibung eines Pauschalbetrages für den Versicherungszeitraum gemäß § 53a Abs. 3 iVm § 58 Abs. 2 ASVG in der im Bescheid genannten Höhe erfolgte daher ebenfalls zu Recht.

Zufolge § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde über die genannte Rüge einer für ihn unübersichtlichen Art der An- und Ummeldung von diversen Firmen keine weiteren, substantiierten Einwände erhoben. Er hat insbesondere den im 2. Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides festgestellten Pauschalbetrag gemäß § 53a Abs. 3 iVm § 58 Abs. 2 ASVG nicht in Frage gestellt. Seitens des erkennenden Gerichts konnte keine unrichtige Berechnung festgestellt werden.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Beschwerdeführer hat auch keine Verhandlung beantragt.

Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171).

Im Beschwerdefall wurden lediglich Rechtsfragen aufgeworfen. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungs- noch Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor, zumal die anzuwendenden Normen des ASVG von ihrem Wortlaut, ihrem Regelungsinhalt und deren Rechtsfolgen klar und eindeutig bestimmt sind.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Dienstverhältnis, Geringfügigkeitsgrenze,
Mehrfachversicherung, Vollversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W126.2223034.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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