TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/16 G305 2213207-1

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Veröffentlicht am 16.03.2020
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Entscheidungsdatum

16.03.2020

Norm

AlVG §24
AlVG §25
AlVG §38
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §7 Abs4

Spruch

G305 2213207-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karin HÖRMANN und Mag. Robert DRAXLER als Beisitzer über den gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX.12.2018, GZ: XXXX, erhobenen Vorlageantrag vom XXXX.01.2019 des XXXX, geb. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Vorlageantrag wird a b g e w i e s e n und die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX.12.2018, GZ: XXXX, bestätigt .

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX.12.2018, GZ: XXXX, sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass die gegen den Bescheid vom XXXX.10.2018, VSNR: XXXX, erhobene Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) als verspätet eingebracht zurückgewiesen werde.

2. Gegen die dem BF am 19.12.2018 durch direkte Zustellung persönlich übermittelte Beschwerdevorentscheidung erhob dieser am 02.01.2019 (sohin innerhalb offener Frist) über sein eAMS-Konto einen Vorlageantrag, worin er den Antrag stellte, dass die Beschwerdevorentscheidung dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.

3. Am 18.01.2019 legte die belangte Behörde den Vorlageantrag, die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 22.01.2019 wurde dem BF der Stand des hg. Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, sich binnen festgesetzter Frist im Rahmen des Parteiengehörs dazu zu äußern.

5. Mit Schreiben vom 11.02.2019 teilte er mit, dass er die "Einspruchsfrist" (Anm.: er meinte damit die Frist für die Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.10.2018) deshalb versäumt hätte, weil er sich zu dieser Zeit in einem Arbeitsverhältnis befand und er keinen Anlass gehabt hätte, in sein eAMS-Konto zu schauen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid vom XXXX.10.2018, VSNR: XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass die vom Beschwerdeführer im Zeitraum 17.05.2018 bis 17.06.2018 bezogene Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und er gemäß § 38 iVm. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 473,28 verpflichtet werde.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF im Zeitraum vom 17.05.2018 bis 17.06.2018 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in falscher Höhe bezogen habe, da er aufgrund der vorliegenden Unterlagen ein Einkommen erzielte, das auf die Notstandshilfe anzurechnen gewesen sei. Dieses Einkommen habe er nicht gemeldet und sei der Leistungsbezug daher neu zu beurteilen gewesen.

1.2. Gegen diesen, am XXXX.10.2018 an den Beschwerdeführer ausgefertigten und ihm am XXXX.10.2018, um 09:16 Uhr, über sein eAMS-Konto nachweislich zugestellten Bescheid erhob der BF am 04.12.2018 - ebenfalls über sein eAMS-Konto - (sohin nach Verstreichen der vierwöchigen Rechtsmittelfrist) das Rechtsmittel der Beschwerde.

Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 09.10.2018 hat nachstehenden Wortlaut:

"Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach Zustellung (= Beschwerdefrist) schriftlich bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle die Beschwerde eingebracht werden. Diese muss folgende Kriterien erfüllen:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides;

2. die Bezeichnung der belangten Behörde (= Geschäftsstelle des AMS, die den Bescheid erlassen hat);

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt bzw. falls dies nicht zutrifft, eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung;

4. das Begehren und

5. Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (bitte geben Sie den Tag an, an dem Sie den Bescheid erhalten haben)."

1.3. Mit der nunmehr verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung sprach die belangte Behörde aus, dass die gegen den Bescheid vom 09.10.2018 erhobene Beschwerde vom 04.12.2018 als verspätet eingebracht zurückgewiesen werde.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt.

Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt, die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde und das Schriftsatzvorbringen des BF.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Abweisung des gegen den Bescheid vom XXXX.12.2018, GZ: XXXX, erhobenen Vorlageantrages:

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich die Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit Ablauf jenes Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 23 Abs. 2 leg. cit.).

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wie etwa die gegenständliche Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages grundsätzlich nicht abgeändert werden.

Gemäß § 13 Abs. 1 AVG 1991 idgF. können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technischen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekannt zu machen.

Aus den Verwaltungsakten und aus dem Schriftsatzvorbringen des BF vom 11.02.2019 ergibt sich, dass der von der belangten Behörde erlassene Bescheid vom XXXX.10.2018 dem BF nachweislich über sein eAMS-Konto am Mittwoch, 10.10.2018, um 09:16 Uhr, zugestellt wurde. Mit diesem Tag wurde auch die vierwöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde in Gang gesetzt, die somit am Mittwoch, 24.10.2018, um 24:00 Uhr, endete.

Am 04.12.2018, sohin lange nach Verstreichen der vierwöchigen Rechtsmittelfrist, erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.10.2018.

Wenn er in seinem im Rahmen des Parteiengehörs ergangenen Schreiben vom 11.02.2019 ausführt, dass er die "Einspruchsfrist" (Anm.:

gemeint ist damit die Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.10.2018) versäumt habe, weil er zu dieser Zeit in einem Arbeitsverhältnis war und keinen Anlass hatte, in sein eAMS-Konto zu schauen, vermag ihn dies nicht zu entschuldigen, zumal er damit keinen Grund, der einen Wiederaufnahmeantrag oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigten würde, eingewandt hat.

3.2. Es begegnet daher keinen Bedenken, dass die belangte Behörde mit der nunmehr angefochtenen, den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Beschwerdevorentscheidung die gegen den Bescheid vom 09.10.2018 erhobene Beschwerde vom 04.12.2018 als verspätet eingebracht zurückgewiesen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, verspätete Beschwerde, Verspätung, Zurückweisung,
Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G305.2213207.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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