TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/18 G302 2216552-1

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Veröffentlicht am 18.03.2020
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Entscheidungsdatum

18.03.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
GSVG §25

Spruch

G302 2216552-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Stefan STASTNY, in 8650 Kindberg, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 21.12.2018, GZ/VSNR: XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde bzw. SVA), vom 21.12.2018, GZ/VSNR: XXXX wurde ausgesprochen, dass Herr XXXX, geb. am XXXX (im Folgenden: BF) ua. von 01.01.2010 bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegt (Spruchpunkt 1.). Die Beitragsgrundlagen betragen in der Pensions- und Krankenversicherung: von 01.01.2010 bis 31.12.2010: € 381,00 monatlich (Spruchpunkt 2.). Die Versicherungsbeiträge betragen in der: Pensionsversicherung: von 01.01.2010 bis 31.12.2010: € 61,91 monatlich. Krankenversicherung: von 01.01.2010 bis 31.12.2010: €

29,15 monatlich (Spruchpunkt 3.).

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und verband diese mit dem Antrag, das Bundesverwaltungsgericht wolle erkennen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 01.01.2010 bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung in der Pensions-Krankenversicherung nach dem GSVG nicht unterliegt. In eventu, dass die Zuverdienstgrenze des Beschwerdeführers im Jahre 2010 für die Feststellung einer Pflichtversicherung nicht überschritten wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schreiben des Steuerberaters des BF vom 07.04.2010 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass der BF neben den selbständigen Einkünften (Aufsichtsratstätigkeit) der Jahre 2006 bis 2009 auch aus einer unselbständigen Tätigkeit Einkünfte erzielt hat, welche bereits über den jährlichen Höchstbeitragsgrundlagen liegen. Als Nachweis wurden die Jahreslohnkonten der Jahre 2006 bis 2009 beigelegt. Ferner wurde mitgeteilt, dass der BF ab dem 01.01.2010 nur mehr Pensionseinkünfte erzielen werde und, dass sich die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit - Aufsichtsrat bei der XXXX AG, XXXX AG und XXXX AG - (in der Folge Firma T) für das Jahr 2010 auf rund € 10.000, -- belaufen werden. Diesem Schreiben wurde eine Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG beigelegt. Unter Punkt 3. erklärte der BF, dass seine Einkünfte, die für ihn relevanten Versicherungsgrenzen überschreiten werden bzw. dass diese Erklärung sich auf die Überschreitung der in Betracht kommenden Versicherungsgrenze für das Jahr 2010 bezieht und dies bis auf Widerruf auch für die Folgejahre gilt. Unter Punkt 4. wurde erklärt, dass bereits vor 2010 die in Betracht kommende Versicherungsgrenzen nämlich in den Jahren 2006 bis 2009 überschritten wurden.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.04.2010 wurde dem BF mitgeteilt, dass er sich zur Pflichtversicherung angemeldet hat und dass er ab 01.01.2010 in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung und ab 09.04.2010 in der ASVG-Unfallversicherung pflichtversichert ist.

Anfang Mai 2010 wurden dem BF mit der Beitragsvorschreibung II. Quartal 2010 die Versicherungsbeiträge für den Zeitraum von 01.01.2010 bis 30.06.2010 in Höhe von insgesamt € 761,25 mit Fälligkeit 31.05.2010 vorgeschrieben.

Anfang August 2010 wurden dem BF mit der Beitragsvorschreibung III. Quartal 2010 die Versicherungsbeiträge für den Zeitraum von 01.07.2010 bis 30.09.2010 in Höhe von insgesamt € 540,54 mit Fälligkeit 31.08.2010 vorgeschrieben.

Anfang November 2010 wurden dem BF mit Beitragsvorschreibung IV. Quartal 2010 die Versicherungsbeiträge für den Zeitraum von 01.10.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von insgesamt € 441,96 mit Fälligkeit 30.11.2010 vorgeschrieben.

Mittels Datenaustausch mit dem Finanzamt XXXX am 02.05.2012 wurde der belangten Behörde der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2010 des BF übermittelt. Dieser weist neben Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 2.989,22 aus.

Laut Aktenlage betragen die Hinzurechnungsbeträge im Jahr 2010: €

1.582,80.

Anfang August 2012 mit Beitragsvorschreibung für das III. Quartal 2012 und Erklärung der endgültigen Beitragsgrundlage 2010 (Kontoauszug vom 21.07.2012) wurden die Versicherungsbeiträge für den Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.12.2010 endgültig festgesetzt. Dieser Betrag wurde mit dem bestehenden Guthaben aus dem Vorquartal von € 347,22 gegenverrechnet, sodass zum 19.07.2012 noch ein rechtliches Guthaben von € 231,32 verblieben ist.

Das Beitragsguthaben wurde am 29.08.2012 auf das Konto des BF angewiesen bzw. wurde er mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.08.2012 über die Anweisung des Guthabens von € 231,32 informiert.

Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 19.04.2018 wurde der SVA mitgeteilt, dass das Einkommen im Jahr 2010 € 2.989,22; der Hinzurechnungsbetrag € 1.235,28 und der gesamt relevante Betrag € 4.224,50 beträgt und daher die Freigrenze von €

4.395,00 um € 170,50 unterschritten ist. Ferner hat der BF um Korrektur der beim Hauptverband eingegebenen Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bzw. um Rückerstattung der geleisteten Beiträge in Höhe von € 1.235,28 ersucht.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Die Ausführungen in der Beschwerde beziehen sich auf die rechtliche Beurteilung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Relevante Gesetzesbestimmungen:

Für die Beurteilung der Versicherungspflicht ist das GSVG in der im jeweiligen zu beurteilenden Zeitraum in Geltung stehenden Fassung - zeitraumbezogen - anzuwenden; dies betrifft die materiell die Versicherungspflicht regelnden Bestimmungen, nicht jedoch - sofern nicht anderes angeordnet ist oder sich aus Übergangsbestimmungen ergibt - jene Bestimmungen, die das von der Behörde einzuhaltende Verfahren regeln (VwGH 24.01.2006, 2003/08/0231).

Die maßbegebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG) lauten in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung wie folgt:

"§ 2 (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: [...] 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen. [...]

§ 25 (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag, 1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen; 2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten; 3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

(3)-(4) [...]

(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.

§ 27 (1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung 1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%, 2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht 1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage; 2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage. Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

§ 27a (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten.

§ 27d (1) Die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach § 164 und die freiwillig Versicherten haben einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.

§ 35 (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, werden Zahlungen anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet.

(2) Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.

(2a) Im Fall einer Hinaufsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage nach § 25a Abs. 5 sind die Unterschiedsbeiträge für vorangegangene Kalendervierteljahre mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.

(3) Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld der versicherten Person, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Abweichend davon ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Beitragsschuld auf Antrag der versicherten Person in den der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden drei Kalenderjahren in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten, soweit die endgültige Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 für das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre festgestellt wird; der Antrag kann bis zum 31. März des Kalenderjahres, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, gestellt werden. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag der versicherten Person kann, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.

(4) Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 6 die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt. Abs. 3 vierter Satz gilt entsprechend.

(4a) Guthaben auf dem Beitragskonto sind auf Antrag der versicherten Person unter Bedachtnahme auf § 41 auszuzahlen. Unter einem Guthaben ist jede Gutbuchung auf dem Beitragskonto der versicherten Person zu verstehen, wie sie etwa aus einer Überzahlung, einer Nachbemessung, einer Vergütung im Rahmen des Mehrversicherungsausgleichs nach § 35b Abs. 5 oder einer Erstattung nach § 36 entsteht Besteht bei der gemeinsamen Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres nach Abs. 2 auf dem Beitragskonto der versicherten Person ein Guthaben, so sind Beitragsrückstände oder die in diesem Kalendervierteljahr fälligen bzw. abzustattenden Beträge mit dem Guthaben zu verrechnen. Eine nach der Verrechnung noch offene Beitragsschuld bleibt mit dem Ablauf des zweiten Monats des laufenden Kalendervierteljahres fällig, ein nach der Verrechnung verbleibendes Guthaben (Rest der Gutbuchung) ist auf Antrag der versicherten Person auszuzahlen.

(5) Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.

(5a) Der im Abs. 5 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 40a Abs. 1 vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.

(5b) Auf Antrag können die vom Versicherungsträger in einem Kalendervierteljahr vorgeschriebenen Beiträge in monatlichen Teilbeträgen entrichtet werden, und zwar durch Einzahlung durch die versicherte Person oder durch Einziehung durch den Versicherungsträger auf dem Bankweg. Eine solche Einziehung ist vor Eintritt der Fälligkeit zulässig.

(6) Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die 1. einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben; 2. innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemeldet haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

(7) Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 29a) schulden die von dieser Rente nach § 29a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Pensionsversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

§ 37 (1) Dem Versicherungsträger ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).

(2) Der Versicherungsträger hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung und zur Selbständigenvorsorge als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden.

(3) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.

(4) Als Nebengebühren kann der Versicherungsträger in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen; der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird hiedurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt ein Halbes vom Hundert des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 1,45 €. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden. Allfällige Anwaltskosten des Verfahrens zur Eintreibung der Beiträge dürfen nur insoweit beansprucht werden, als sie im Verfahren über Rechtsmittel auflaufen. Die vorgeschriebenen und eingehobenen Verwaltungskostenersätze verbleiben dem Versicherungsträger.

§ 40 (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung sowie in den Fällen des § 35c bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.

(3) Sind fällige Beiträge durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes die seither eingetretene Verjährung des Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend gemacht werden."

3.3. Für den Eintritt bzw. Beendigung der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG gibt es bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale zwei Möglichkeiten. Entweder tritt die Pflichtversicherung ein bzw. endet diese aufgrund der Erklärung des Versicherten (§ 2 Abs. 1 Z 4 1. Fall GSVG) oder im Nachhinein, wenn die Einkünfte (hier Gewinne) die jeweils in Betracht kommende Versicherungsgrenze überschritten haben oder nicht (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG letzter Fall).

Im Beschwerdefall handelt es sich für den bestrittenen Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.12.2010 um eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 1. Fall GSVG (Pflichtversicherung vorerst aufgrund der Versicherungserklärung).

Der BF hat mit Schreiben bzw. Versicherungserklärung vom 06.04.2010 bekanntgegeben, dass er die Tätigkeit eines Aufsichtsrates ausübt und dass die Einkünfte daraus € 10.000, -- im Jahr 2010 und in den Folgejahren die Versicherungsgrenzen überschreiten werden.

Der Widerruf der am 06.04.2010 abgegebenen Versicherungserklärung erfolgte erst mit Schreiben vom 27.02.2012. Darin hat der BF bekanntgegeben, dass er im Jahre 2012 keinerlei Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit mehr gehabt hätte. Daraufhin wurde die Ausnahme aus der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung mit März 2012 festgestellt (§ 7 Abs. 4 Z 3 GSVG).

Die vom BF angeführte nachträgliche Feststellung der Pflichtversicherung für das Jahr 2013 stellt den Fall der nachträglichen Feststellung aufgrund der Einkommensteuerbescheides 2013 (sog. Zwangseinbeziehung für den Zeitraum von 01.01.2013 bis 31.12.2013 iS § 2 Abs. 1 Z 4 2. Fall GSVG) dar. Mit rückwirkender Zwangseinbeziehung ist auch die Verhängung eines Beitragszuschlages verbunden (siehe § 35 Abs. 6 GSVG).

Im Beschwerdefall wurde jedoch nur über den Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.12.2010 mit Bescheid der SVA vom 21.12.2018 abgesprochen. Dieser Zeitraum wurde auch im vorangegangen Leistungsstreitverfahren wegen Wegfall der vorzeitigen Alterspension und Rückforderung der Pension so beantragt.

Für den beschwerten Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.12.2010 hat dies nun zur Folge, dass unerheblich davon, ob nun feststeht, dass die Einkünfte im Nachhinein die relevante Versicherungsgrenze nicht überschritten haben, die Pflichtversicherung dennoch für diesen Zeitraum bestehen bleibt. Die Versicherungserklärung löst nur für die Zukunft die Rechtsfolgen aus (pro futura Wirkung der Versicherungserklärung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG siehe Scheiber in Sonntag (Hrsg.) GSVG7 (2018) § 2 GSVG Rz 94).

Da der BF erst mit 27.02.2012 die "Nichtüberschreitung der Einkünfte" bzw. demnach die Versicherungserklärung vom 06.04.2010 damit widerrufen hat, wirkt auch diese Erklärung erst für die Zukunft bzw. ab März 2012.

Eine danach eventuell eintretende Pflichtversicherung wird stets im Nachhinein aufgrund der rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide beurteilt (§ 2 Abs. 1 Z 4 2.Fall GSVG).

Entgegen dem Vorbringen des BF versteht das GSVG unter Versicherungsgrenze für Selbständige Erwerbstätige erst ab 01.01.2016 nur mehr die Summe der Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten (§ 4 Abs. 1 Z 5 GSVG idgF).

Das heißt, dass bei der Beurteilung der Überschreitung der Versicherungsgrenze ab dem 01.01.2016 nur mehr auf die Einkünfte (+Gewinn/-Verlust) und nicht auf die Beitragsgrundlage abgestellt werden müsste (= § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG idgF SRÄG 2015, BgBl I 2015/162). Die Versicherungsgrenze stellt demnach eine reine "Nettorechengröße" dar.

Im Fall des Beschwerdeführers betrifft es jedoch das Jahr 2010. Für dieses Jahr wird demnach noch nicht auf die Einkünfte, sondern noch auf die Beitragsgrundlage gem. § 25 GSVG abgestellt. Diese umfasst neben den Einkünften unter anderem auch die vom Versicherungsträger im Beitragsjahr vorgeschriebenen Versicherungsbeiträge (sog Hinzurechnungsbeträge - § 25 GSVG).

Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen nur die Einkünfte aus der die Pflichtversicherung begründeten Erwerbstätigkeit heranzuziehen, die in der Regel Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb umfassen.

Ein weiterer Bestandteil der Beitragsgrundlage bilden die sog Hinzurechnungsbeträge iS § 25 Abs. 1 Z 3 GSVG. Darunter versteht man die im vorgeschriebenen Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG. Nach stRspr des VwGH sind die im und nicht für das Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge hinzuzurechnen. So ist es unerheblich, ob diese auch in einem Kalenderjahr tatsächlich entrichtet oder ob sie tatsächlich auch als Betriebsausgabe tatsächlich geltend gemacht worden sind. Auch wenn im jeweiligen Beitragsjahr Beiträge vorgeschrieben werden, die aus einer Nachvorschreibung für frühere Kalenderjahre resultieren, werden diese zur Gänze hinzugerechnet.

Für den Beschwerdefall bedeutet dies nun, dass im Jahr 2010 Versicherungsbeiträge, welche als Hinzurechnungsbeträge bei der Betragsgrundlagenbildung iS § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG vorgeschrieben wurden in Höhe von insgesamt € 1.582,80 zu berücksichtigen sind.

Diese setzen sich zusammen wie folgt: Pensionsversicherungsbeiträge:

€ 972,12; Krankenversicherungsbeiträge: € 640,68.

Entgegen der Berechnung des BF zählen die Beiträge zur Unfallversicherung, zur Selbständigenvorsorge oder ev. vorgeschriebenen Kostenanteile nicht als Hinzurechnungsbeträge (siehe Pflug in Sonntag (Hrsg) GSVG7 § 25 Rz 12).

Der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte gemäß § 8 KBGG bzw. die sog "Zuverdienstgrenze" stellt eine eigenständige Einkunftsgrenze dar (OGH vom 12.05.2009, 10 ObS69/18x).

Entgegen dem Vorbringen des BF werden bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der maßgeblichen Einkünfte iS § 8 KBGG idF BGBl. I 116/2009 die darauf entfallenden vorgeschriebenen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, das sind die Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG und anders als bei der Beitragsgrundlage nach dem GSVG auch die Unfallversicherungsbeiträge nach dem ASVG, dazugerechnet. Ebenso sind die im jeweiligen Kalenderjahr der Einkunftserzielung insgesamt vorgeschriebenen SV-Beiträge hinzuzurechnen (OGH vom 01.06.2010, 10 ObS 31/10x und OGH vom 01.03.2011, 10 ObS154/10k).

Die vom BF vorgelegte Judikatur des OGH 10 ObS61/09g ist eine Entscheidung des OGH zum Kinderbetreuungsgeld, die bereits vor den vorgenannten Entscheidungen ergangen ist (= stRspr).

Sämtliche vom BF eingewandte Gründe sind für den der Pflichtversicherung unterworfenen Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.12.2010 irrelevant, da der Bestand der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG aufgrund der abgegebenen Versicherungserklärung vom 06.04.2010 festgestellt wurde.

Auch sämtliche Einwendungen, die sich auf die Pension beziehen, insbesondere Wegfall und Rückforderung der Pension für die Monate Jänner 2010 bis März 2010 sind Angelegenheiten in Leistungssachen bzw. sind im anhängigen Leistungsstreitverfahren vor dem Landesgericht für ZRS Graz (XXXX) vorzubringen (siehe § 367 ASVG).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Erklärung, Pflichtversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G302.2216552.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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