TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/21 W156 2203343-1

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Veröffentlicht am 21.04.2020
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Entscheidungsdatum

21.04.2020

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W156 2203343-1/17E

W156 2203577-1/21E

Gekürzte Ausfertigung des am 11.03.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , alias XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , beide Staatsangehörigkeit Afghanistan, beide vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1. vom 11.07.2018, Zahl XXXX , und 2. vom 16.07.2018, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.09.2019 und 11.03.2020

A) beschlossen:

I. Die Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gegen Spruchpunkt I. eingestellt.

Zu Recht erkannt: -

II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten und XXXX , alias XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , alias XXXX , und XXXX jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.03.2021 erteilt.

IV: Die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.03.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde verzichtet wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 11.03.2020 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechenden niederschriftliche Erklärungen in OZ 8 und 16 zu W156 2203343 und OZ 17 und OZ 20 zu W156 2203577-1).

Schlagworte

Familienverfahren, gekürzte Ausfertigung, Spruchpunkt -
Zurückziehung, subsidiärer Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W156.2203343.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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