RS Vwgh 2020/2/21 Ra 2019/17/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0832 E 27. November 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Im amtswegigen Verwaltungsverfahren ist es nicht Sache einer Partei, die Voraussetzungen ihrer Parteistellung unter Beweis zu stellen, sondern der Behörde ist die Obliegenheit auferlegt, von Amts wegen in die Prüfung der Frage einzutreten, ob ein sich am Verfahren beteiligendes Rechtssubjekt auf Basis entsprechenden Sachvorbringens Parteistellung genießt oder nicht (vgl. z.B. VwGH 17.12.2015, 2012/07/0137, mwN). Dasselbe gilt für das Verwaltungsgericht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170070.L04

Im RIS seit

19.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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