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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §34Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/19/0568 E 25. Juni 2019 RS 6Stammrechtssatz
§ 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG 2005, der Vorschriften für die Familienzusammenführung von Asylberechtigten vorsieht, ist nach dem Gesetzeswortlaut dann anwendbar, wenn § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt. Daraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber die Erteilung von Aufenthaltstiteln in jenen Konstellationen, die § 34 Abs. 2 AsylG 2005 unterliegen, nicht über das NAG 2005, sondern über das AsylG 2005 regeln wollte.Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG 2005, der Vorschriften für die Familienzusammenführung von Asylberechtigten vorsieht, ist nach dem Gesetzeswortlaut dann anwendbar, wenn Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt. Daraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber die Erteilung von Aufenthaltstiteln in jenen Konstellationen, die Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 unterliegen, nicht über das NAG 2005, sondern über das AsylG 2005 regeln wollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180299.L02Im RIS seit
07.09.2021Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021