RS Vwgh 2020/3/4 Ra 2020/18/0065

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Veröffentlicht am 04.03.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Die - nach § 17 VwGVG 2014 auch im Verfahren vor den VwG geltende -

Manuduktionspflicht nach § 13a AVG bezieht sich auf Verfahrenshandlungen und deren Rechtsfolgen. Weder die belangte Behörde noch das BVwG waren deshalb verhalten, den Revisionswerber oder seinen Rechtsvertreter anzuleiten, wie er sein Vorbringen zu gestalten habe, um einen von ihm angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0336).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180065.L01

Im RIS seit

19.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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