RS Vwgh 2020/3/11 Ra 2019/18/0382

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Veröffentlicht am 11.03.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
20/09 Internationales Privatrecht

Rechtssatz

Die in Wien nach islamischem Ritus geschlossene Ehe des Revisionswerbers erfüllt die Formvorschriften des Ortes der Eheschließung nicht und ist sohin nach österreichischem Recht nicht gültig (vgl. VwGH 4.11.2019, Ra 2019/18/0187, mwN).Die in Wien nach islamischem Ritus geschlossene Ehe des Revisionswerbers erfüllt die Formvorschriften des Ortes der Eheschließung nicht und ist sohin nach österreichischem Recht nicht gültig vergleiche VwGH 4.11.2019, Ra 2019/18/0187, mwN).

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180382.L01

Im RIS seit

19.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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