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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs4Rechtssatz
Ist eine Berichtigung der Ausfertigung nicht zulässig, liegt eine der Anfechtung zugängliche Entscheidung des VwG nicht vor (vgl. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0157, mwN). Ist aber ein Erkenntnis eines VwG nicht rechtswirksam erlassen worden, hat eine dagegen erhobene Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG der Zurückweisung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zu verfallen (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0002, mwN).Ist eine Berichtigung der Ausfertigung nicht zulässig, liegt eine der Anfechtung zugängliche Entscheidung des VwG nicht vor vergleiche VwGH 12.12.2012, 2012/18/0157, mwN). Ist aber ein Erkenntnis eines VwG nicht rechtswirksam erlassen worden, hat eine dagegen erhobene Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG der Zurückweisung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zu verfallen vergleiche VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0002, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019200435.L03Im RIS seit
19.05.2020Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020