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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung die Zulässigkeit der Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG auch für den Fall bejaht, dass die schriftliche Ausfertigung nicht mit der Urschrift übereinstimmt (vgl. dazu sowie zu den Kriterien, wann eine Berichtigung möglich ist, VwGH 28.2.2019, Ra 2018/12/0041, mwN).Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung die Zulässigkeit der Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch für den Fall bejaht, dass die schriftliche Ausfertigung nicht mit der Urschrift übereinstimmt vergleiche dazu sowie zu den Kriterien, wann eine Berichtigung möglich ist, VwGH 28.2.2019, Ra 2018/12/0041, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019200435.L02Im RIS seit
19.05.2020Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020