RS Vwgh 2020/3/27 Ra 2019/20/0435

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Veröffentlicht am 27.03.2020
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung die Zulässigkeit der Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG auch für den Fall bejaht, dass die schriftliche Ausfertigung nicht mit der Urschrift übereinstimmt (vgl. dazu sowie zu den Kriterien, wann eine Berichtigung möglich ist, VwGH 28.2.2019, Ra 2018/12/0041, mwN).Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung die Zulässigkeit der Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch für den Fall bejaht, dass die schriftliche Ausfertigung nicht mit der Urschrift übereinstimmt vergleiche dazu sowie zu den Kriterien, wann eine Berichtigung möglich ist, VwGH 28.2.2019, Ra 2018/12/0041, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019200435.L02

Im RIS seit

19.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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