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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §57Rechtssatz
Da gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung, ob nach § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist (vgl. VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121), hatte das BFA in den Bescheid, mit dem das Verfahren über den Folgeantrag abgeschlossen wurde, auch diesen Abspruch aufzunehmen (vgl. zur Frage der "Unwiederholbarkeit" iZm einem Ausspruch nach § 57 AsylG 2005, jüngst VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0209, mwN).Da gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung, ob nach Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist vergleiche VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121), hatte das BFA in den Bescheid, mit dem das Verfahren über den Folgeantrag abgeschlossen wurde, auch diesen Abspruch aufzunehmen vergleiche zur Frage der "Unwiederholbarkeit" iZm einem Ausspruch nach Paragraph 57, AsylG 2005, jüngst VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0209, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140209.L04Im RIS seit
19.05.2020Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020