RS Vwgh 2020/3/31 Ra 2019/09/0155

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Veröffentlicht am 31.03.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05100000
E3L E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG SaisonarbeitskräfteV 2019 §2
AuslBG §5 Abs1
AuslBG §5 Abs3
EURallg
VwGG §42 Abs1
32014L0036 Saisonarbeitnehmer-RL Art3 litc

Rechtssatz

Waldarbeiten zur Bekämpfung des Borkenkäferbefalles stellen Tätigkeiten dar, die vorübergehend und witterungsbedingt geeigneter Weise während der warmen Jahreszeit zu setzen sind, um den entstandenen Schaden schnellstmöglich zu beseitigen bzw. so gering als möglich zu halten. Es ist davon auszugehen, dass sie zusätzlich zu den gewöhnlichen forstwirtschaftlichen Tätigkeiten im Rahmen der Waldpflege anfallen, zumal es sich dabei um eine Waldpflege in außerordentlichem Ausmaß handelt. Vor diesem Hintergrund begegnet es keine Bedenken, wenn das VwG die beantragten Tätigkeiten in Anwendung von Art. 3 Buchstabe c der Richtlinie 2014/36/EU als saisonabhängige Tätigkeiten innerhalb einer Jahreszeit wertete, während der der Bedarf an Arbeitskräften den für gewöhnlich durchgeführte Tätigkeiten erforderlichen Bedarf in erheblichem Maße übersteigt, und gemäß § 5 Abs. 1 und 3 AuslBG von der Kontingentverordnung BGBl. II Nr. 100/2019 umfasst sieht.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090155.L03

Im RIS seit

19.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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