TE Vwgh Beschluss 2020/4/17 Ra 2020/04/0029

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Veröffentlicht am 17.04.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §366
GewO 1994 §367
GewO 1994 §367a
GewO 1994 §368
GewO 1994 §82b Abs1
GewO 1994 §82b Abs3
GewO 1994 §83
VwGVG 2014 §18
VwGVG 2014 §43 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., in der Revisionssache des F K in H, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 11. September 2018, Zl. LVwG-800287/8/BMa/TK, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (belangte Behörde) vom 2. November 2017 wurde dem Revisionswerber vorgehalten, er sei als gewerberechtlicher Geschäftsführer der K GmbH gemäß § 370 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) dafür verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, dass die K GmbH als Betreiberin einer näher umschriebenen Betriebsanlage der Aufforderung der belangten Behörde vom 11. September 2017, dieser die Prüfbescheinigung gemäß § 82b GewO 1994 bis längstens 20. September 2017 zu übermitteln, nicht nachgekommen sei. Dadurch habe der Revisionswerber § 368 iVm § 83 Abs. 3 GewO 1994 verletzt und es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,- verhängt.

2 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 11. September 2018 gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass als verletzte Rechtsvorschrift "§ 82b Abs. 3 GewO idgF" an Stelle von "§ 83 Abs. 3 GewO idgF" angeführt werde.

3 Dem Revisionswerber wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von EUR 40,- auferlegt und die Revision wurde für unzulässig erklärt.

4 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die K GmbH seit 1999 an näher bezeichneter Anschrift die gegenständliche Betriebsanlage betreibe und der Revisionswerber gewerberechtlicher Geschäftsführer der K GmbH sei. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11. September 2017 sei die K GmbH zur Vorlage der Prüfbescheinigung gemäß § 82b GewO 1994 aufgefordert worden. Die Bescheinigung sei innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgelegt worden.

5 In seinen rechtlichen Erwägungen verwies das Verwaltungsgericht zunächst darauf, dass es der Behörde nach § 82b Abs. 3 GewO 1994 möglich sei, für die Vorlage der Prüfbescheinigung eine Frist festzusetzen. Die gesetzte Frist sei zur bloßen Vorlage der Bescheinigung ausreichend und somit angemessen gewesen. Das objektive Tatbild sei erfüllt. Dem Vorbringen des Revisionswerbers, die Prüfbescheinigung habe erst ausgearbeitet werden müssen, hielt das Verwaltungsgericht entgegen, dass die Prüfbescheinigung unabhängig von der behördlichen Aufforderung regelmäßig wiederkehrend zu erstellen und im Betrieb aufzubewahren sei. Zum Vorbringen des Revisionswerbers, er sei durch das Fernbleiben der belangten Behörde von der mündlichen Verhandlung in seinem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK verletzt worden, verwies das Verwaltungsgericht auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2017, E 3262/2016, dem zufolge die Abwesenheit der Verwaltungsstrafbehörde in Österreich keine Verletzung des Art. 6 EMRK darstelle.

6 3. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. November 2019, E 2680/2019, ab und trat die Beschwerde über nachträglichen Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ab.

7 In der Folge erhob der Revisionswerber die nunmehr vorliegende außerordentliche Revision.

8 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in

nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 11 5.1. Der Revisionswerber moniert zunächst einen (möglichen) unzulässigen Austausch des Tatvorwurfes. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, liege jedenfalls ein Verstoß gegen § 44a Z 1 VStG vor, weil das Verwaltungsgericht die als erwiesen angenommene Tat nicht entsprechend präzisiert bzw. den Tatvorwurf nicht berichtigt habe. Während das Straferkenntnis den Tatvorwurf enthalte, die K GmbH sei als "Betreiberin" nicht der behördlichen Aufforderung nachgekommen, sei vom Verwaltungsgericht ein Fehlverhalten als "Anlageninhaber" vorgeworfen worden. Das Verwaltungsgericht habe zwar die verletzte Verwaltungsvorschrift abgeändert, eine Präzisierung des Tatvorwurfs hinsichtlich des im Straferkenntnis nicht enthaltenen Tatbestandsmerkmales "Anlageninhaberin" sei hingegen nicht erfolgt.

12 Dazu ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff des Anlageninhabers zu verweisen, der zufolge es für die Frage des Inhabers einer Anlage darauf ankommt, wer die Betriebsanlage "betreibt" (siehe VwGH 23.5.2014, 2012/04/0155, mwN, zu § 83 GewO 1994). Schon ausgehend davon ist es durch den im angefochtenen Erkenntnis erfolgten Hinweis auf die Stellung als Anlageninhaber - abgesehen davon, dass sich dieser Hinweis in einer Zitierung des § 82b GewO 1994 erschöpft, die auch im Straferkenntnis bereits enthalten war - weder zu einem als unzulässig anzusehenden Austausch der Tat durch Heranziehung eines anderen Sachverhaltes gekommen, noch wäre das Verwaltungsgericht diesbezüglich gehalten gewesen, den Spruch im Hinblick auf § 44a Z 1 VStG zu präzisieren. Mangels Vergleichbarkeit der zugrunde liegenden Konstellationen ist das Verwaltungsgericht mit der angefochtenen Entscheidung auch nicht von den seitens des Revisionswerbers ins Treffen geführten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 2019, Ra 2018/02/0043, bzw. vom 11. September 2019, Ra 2019/02/0094, abgewichen. Dass das Verwaltungsgericht die Bezeichnung der als verletzt angesehenen Rechtsvorschrift (von § 83 Abs. 3 GewO 1994 auf § 82b Abs. 3 GewO 1994) richtig gestellt hat, ist vorliegend nicht zu beanstanden und wird auch in der Revision nicht gerügt. 13 Ausgehend vom soeben Gesagten kommt auch dem - im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal "Anlageninhaber" erstatteten - Vorwurf der Bestrafung trotz Eintritts der Verfolgungsverjährung keine Berechtigung zu. Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang ergänzend vorbringt, er sei bis zum angefochtenen Erkenntnis niemals als gewerberechtlicher Geschäftsführer verantwortlich gemacht worden, genügt der Hinweis, dass ausweislich des vorgelegten Verwaltungsaktes bereits im Vorhalt der belangten Behörde vom 9. Oktober 2017 auf die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Revisionswerbers als gewerberechtlicher Geschäftsführer abgestellt wurde. Das vom Revisionswerber ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. August 2015, Ra 2015/11/0044, ist somit ebenfalls nicht einschlägig.

14 5.2. Der Revisionswerber bringt weiters vor, dass seine Beschwerde gegen das Straferkenntnis am 14. Dezember 2017 beim Verwaltungsgericht eingelangt sei und die 15-monatige Entscheidungsfrist nach § 43 Abs. 1 VwGVG zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses an seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter am 13. Juni 2019 demnach bereits abgelaufen gewesen sei. Eine allenfalls bereits zuvor erfolgte Zustellung an die belangte Behörde könne daran im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 2008, 2008/02/0225, nichts ändern.

15 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die Zustellung an die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde, der nach § 18 VwGVG Parteistellung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zukommt, die rechtswirksame und rechtzeitige Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes (siehe VwGH 20.2.2019, Ra 2018/03/0121, mwN). Ausweislich des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das angefochtene Erkenntnis der belangten Behörde am 21. September 2018 zugestellt worden. Entgegen dem Revisionsvorbringen ist die Frist des § 43 Abs. 1 VwGVG vorliegend somit nicht abgelaufen. Aus dem vom Revisionswerber ins Treffen geführten, noch zu § 31 Abs. 3 VStG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 2008/02/0225 lässt sich für den hier maßgeblichen § 43 Abs. 1 VwGVG, der dem früheren § 51 Abs. 7 VStG entspricht, nichts Gegenteiliges ableiten. Soweit der Revisionswerber vermeint, eine Differenzierung zwischen den Verjährungsregelungen des § 31 VStG einerseits und der 15-Monats-Frist des § 43 Abs. 1 VwGVG andererseits würde eines sachlichen Grundes entbehren, genügt es, auf die zur (insoweit vergleichbaren) alten Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte erster Instanz ergangene Rechtsprechung zu den Unterschieden zwischen § 31 und § 51 Abs. 7 VStG zu verweisen (vgl. VwGH 20.4.1995, 94/09/0374; 24.5.1995, 95/09/0007). 16 Einen durch diese Auslegung des § 43 Abs. 1 VwGVG bewirkten Verstoß gegen Art. 47 Abs. 1 und 2 Grundrechtecharta vermag der Revisionswerber mit seinem Vorbringen nicht aufzuzeigen und ist ein solcher - hinsichtlich der Verfahrensdauer schon angesichts der davon ohnehin unberührten Strafbarkeitsverjährung nach § 31 Abs. 2 VStG - auch nicht ersichtlich. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher auch nicht veranlasst, der seitens des Revisionswerbers erstatteten Anregung nachzukommen, in diesem Zusammenhang ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten.

17 5.3. Der Revisionswerber sieht einen Verstoß gegen § 44a Z 3 VStG, weil als verletzte Verwaltungsvorschrift § 368 GewO 1994 angeführt sei. Ein Verstoß gegen die nicht in Bescheidform ergangene Aufforderung der belangten Behörde vom 11. September 2017 falle nicht unter § 368 GewO 1994. 18 Nach § 368 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer andere als in den §§ 366, 367 und 367a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält. Nach § 82b Abs. 3 GewO 1994 ist die (in § 82b Abs. 1 GewO 1994 grundgelegte) Prüfbescheinigung vom Anlageninhaber bis zum Vorliegen der nächsten Prüfbescheinigung in der Anlage zur jederzeitigen Einsicht der Behörde aufzubewahren und der Behörde auf Aufforderung innerhalb der von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist zu übermitteln. Die Verpflichtung zur Übermittlung ergibt sich somit - ungeachtet dessen, dass es einer Aufforderung der Behörde samt Fristsetzung bedarf - aus § 82b Abs. 3 GewO 1994. Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Verpflichtung wird in den §§ 366, 367 und 367a nicht gesondert genannt (§ 367 Z 25a GewO 1994 stellt lediglich auf die hier nicht gegenständliche Erstellung der Prüfbescheinigung ab). Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend § 368 GewO 1994 herangezogen (vgl. im Übrigen auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3 (2011) § 82b Rz 17).

19 5.4. Schließlich macht der Revisionswerber eine Reihe von Verfahrensfehlern als grundsätzliche Rechtsfrage geltend. Gerügt werden Begründungsmängel, Feststellungsmängel sowie ein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz nach § 48 VwGVG, wobei diesbezüglich jeweils auf die unzureichende Berücksichtigung des Schreibens des Revisionswerbers an die belangte Behörde vom 19. September 2017 verwiesen wird, in dem um eine Fristverlängerung hinsichtlich der Vorlage der Prüfbescheinigung bis zum 2. November 2017 angesucht worden sei.

20 Soweit in der Revision diesbezüglich ausgeführt wird, diese Fristverlängerung sei gewährt worden, entfernt sich dieses Vorbringen von der im Verfahren sowie in der Beschwerde erstatteten (und im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen) Aussage, wonach die Behörde nicht mitgeteilt habe, dass die Fristverlängerung nicht gewährt werde. Ausgehend davon (die nicht erfolgte Reaktion der Behörde auf das Ansuchen kann nicht als Gewährung der Fristverlängerung angesehen werden) ist es aber nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das Tatbild der entgegen der behördlichen Aufforderung nicht fristgerecht erfolgten Übermittlung der Prüfbescheinigung als erfüllt angesehen hat (zumal auch der Revisionswerber vorbringt, die Bescheinigung erst mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 an die Behörde übermittelt zu haben). Einen relevanten Begründungs- oder Feststellungsmangel zeigt die Revision somit nicht auf. Soweit der Revisionswerber im Zusammenhang mit dem von ihm behaupteten Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz noch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2019, Ra 2019/09/0034, verweist, genügt der Hinweis darauf, dass laut dem im Akt einliegenden und seitens der Revision nicht bestrittenen Verhandlungsprotokoll vorliegend auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichtet wurde.

21 5.5. Der Revisionswerber erachtet das angefochtene Erkenntnis schließlich auch deshalb als rechtswidrig, weil durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 47 Abs. 4 VwGVG verstoßen worden sei.

22 Nach § 47 Abs. 4 dritter Satz VwGVG sind der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort (nach Schluss der Verhandlung sowie allenfalls Beratung und Abstimmung im Senat) zu verkünden. Schon im Hinblick darauf, dass - wie sich dem im Akt befindlichen Verhandlungsprotokoll entnehmen lässt - in der Verhandlung das Schreiben des Revisionswerbers vom 19. September 2018 an die belangte Behörde vorgelegt und angekündigt wurde, dass die (mangels Eingangsvermerk auf dem Schreiben nachzureichende) Übermittlungsbestätigung an die belangte Behörde im Laufe des Tages per E-Mail an das Verwaltungsgericht gesandt werde, kann es fallbezogen nicht als rechtswidrig angesehen werden, dass von der - als Regelfall anzusehenden - Verkündung ausnahmsweise Abstand genommen wurde. Der Umstand, dass diese Beweismittel letztlich nicht zu einem für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis geführt haben, vermag daran nichts zu ändern. Ein Abweichen von dem seitens des Revisionswerbers ins Treffen geführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 2019, Ra 2019/02/0110, liegt mangels Vergleichbarkeit der zugrunde liegenden Sachverhalte nicht vor.

23 6. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

24 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 17. April 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040029.L00

Im RIS seit

08.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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