TE Vwgh Beschluss 2020/4/17 Fr 2019/05/0026

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Veröffentlicht am 17.04.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Fristsetzungsanträge der antragstellenden Parteien 1. Dr. K M und 2. E M, beide in S, beide vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Dr. Hans Pucher, Mag. Volker Leitner, Dr. Peter Gloß und Mag. Alexander Enzenhofer, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3, gegen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Stadt S hat den antragstellenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 13. März 2020, Zl. LVwG-AV-695/002-2018, erlassen und eine Abschrift samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Ein Zuspruch von "ERV-Zuschlag" ist gesetzlich nicht vorgesehen; das insoweit erhobene Mehrbegehren war daher abzuweisen (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0152, mwN).

Wien, am 17. April 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019050026.F00

Im RIS seit

30.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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