Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AZG §28Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/11/0074Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl, die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revisionen 1. der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (hg. protokolliert zu Ra 2019/11/0073) und 2. der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (hg. protokolliert zu Ra 2019/11/0074), jeweils gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 20. März 2019, Zl. LVwG-S-52/001-2019, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (mitbeteiligte Partei: C H in L, vertreten durch die Nusterer & Mayer Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde (Erstrevisionswerberin) vom 4. Dezember 2018 wurde die Mitbeteiligte als verantwortliche Beauftragte (§ 9 Abs. 2 VStG) der T. GmbH schuldig erkannt, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin eines namentlich genannten Lenkers eines Sattelzugfahrzeugs in insgesamt sechs Punkten gegen näher bezeichnete Bestimmungen des § 28 Arbeitszeitgesetz (AZG) iVm. der Verordnung (EG) 561/2006 bzw. der Verordnung (EU) 165/2014 verstoßen habe (die Verstöße betreffen die Nichteinhaltung von Ruhezeiten und fehlende Eintragungen im Schaublatt des Lenkers sowie die vorschriftswidrige Benutzung des Schaublatts und des Kontrollgerätes des gelenkten Fahrzeuges; Tatzeitpunkte im Mai und Juni 2018). Über die Mitbeteiligte wurden gemäß § 28 Abs. 6 Z 3 AZG sechs Geldstrafen samt Ersatzfreiheitsstrafen verhängt, und es wurde ihr ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vorgeschrieben.1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde (Erstrevisionswerberin) vom 4. Dezember 2018 wurde die Mitbeteiligte als verantwortliche Beauftragte (Paragraph 9, Absatz 2, VStG) der T. GmbH schuldig erkannt, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin eines namentlich genannten Lenkers eines Sattelzugfahrzeugs in insgesamt sechs Punkten gegen näher bezeichnete Bestimmungen des Paragraph 28, Arbeitszeitgesetz (AZG) in Verbindung mit der Verordnung (EG) 561/2006 bzw. der Verordnung (EU) 165/2014 verstoßen habe (die Verstöße betreffen die Nichteinhaltung von Ruhezeiten und fehlende Eintragungen im Schaublatt des Lenkers sowie die vorschriftswidrige Benutzung des Schaublatts und des Kontrollgerätes des gelenkten Fahrzeuges; Tatzeitpunkte im Mai und Juni 2018). Über die Mitbeteiligte wurden gemäß Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG sechs Geldstrafen samt Ersatzfreiheitsstrafen verhängt, und es wurde ihr ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vorgeschrieben.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde der Mitbeteiligten Folge, hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren (in sämtlichen sechs Punkten) gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein.2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde der Mitbeteiligten Folge, hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren (in sämtlichen sechs Punkten) gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ein.
Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
3 In der Begründung wurde festgestellt, mit Schreiben der T. GmbH vom 2. Juli 2012 sei die Mitbeteiligte zur
verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG für den sachlichen Verantwortungsbereich "Einhaltung folgender Arbeitnehmerschutzvorschriften: Lenkzeiten, Arbeitszeiten, Arbeitsruhegesetz, Verordnung 561/2006" und räumlich für den "Unternehmensbereich Güterbeförderung an der Standortadresse" bestellt worden. Diese Bestellungsurkunde sei dem Arbeitsinspektorat mit Schreiben vom 23. Juli 2012 gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG übermittelt worden.verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, VStG für den sachlichen Verantwortungsbereich "Einhaltung folgender Arbeitnehmerschutzvorschriften: Lenkzeiten, Arbeitszeiten, Arbeitsruhegesetz, Verordnung 561/2006" und räumlich für den "Unternehmensbereich Güterbeförderung an der Standortadresse" bestellt worden. Diese Bestellungsurkunde sei dem Arbeitsinspektorat mit Schreiben vom 23. Juli 2012 gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG übermittelt worden.
4 Rechtlich vertrat das Verwaltungsgericht die Rechtsansicht, dass eine Verantwortlichkeit der Mitbeteiligten für die gegenständlichen Übertretungen aus zwei unterschiedlichen Gründen nicht gegeben sei: Einerseits stehe ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit im vorliegenden Fall die "Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers" (im Folgenden auch kurz: EG-Verordnung) entgegen, andererseits sei die Bestellung zur verantwortlichen Beauftragten nicht rechtswirksam erfolgt, weil der Mitbeteiligten die erforderliche Anordnungsbefugnis iSd § 9 Abs. 4 VStG fehle.4 Rechtlich vertrat das Verwaltungsgericht die Rechtsansicht, dass eine Verantwortlichkeit der Mitbeteiligten für die gegenständlichen Übertretungen aus zwei unterschiedlichen Gründen nicht gegeben sei: Einerseits stehe ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit im vorliegenden Fall die "Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers" (im Folgenden auch kurz: EG-Verordnung) entgegen, andererseits sei die Bestellung zur verantwortlichen Beauftragten nicht rechtswirksam erfolgt, weil der Mitbeteiligten die erforderliche Anordnungsbefugnis iSd Paragraph 9, Absatz 4, VStG fehle.
5 Nach Zitat der EG-Verordnung (in voller Länge) führte das Verwaltungsgericht aus, dass die T. GmbH, die das Gewerbe des grenzüberschreitenden Güterverkehrs ausübe, gemäß Art. 1 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, welche die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers regle, falle. In Art. 2 Z 5 und Art. 4 Abs. 1 der EG-Verordnung sei ein für das Kraftverkehrsunternehmen zu benennender "Verkehrsleiter" vorgesehen, der die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet. Art. 6 der EG-Verordnung regle im Rahmen der Bestellungsvoraussetzung der Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters, dass gegen diesen keine Sanktion u.a. wegen einer schwerwiegenden Straftat im Bereich "Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte" (Abs. 1 lit. b Ziffer I leg. cit.) verhängt worden sei. 6 Das Verwaltungsgericht "übersieht nicht, dass die Verordnung als Regelung über eine Berufszulassung keine materiellen Strafnormen zu den verfahrensgegenständlichen Übertretungen enthält. Ebenso wenig enthält die Verordnung eine ausdrückliche Bestimmung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit konkret bezeichneter Funktionäre in einer von inländischen Verwaltungsvorschriften gewohnten Deutlichkeit". Allerdings knüpfe die EG-Verordnung bei der erwähnten Beurteilung der Zuverlässigkeit an solche Delikte, wie sie auch dem gegenständlichen Straferkenntnis zugrunde liegen, an. 7 Falle daher (so die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts bei verständiger Lesart) nach der EG-Verordnung dem Verkehrsleiter oder dessen rechtlichem Vertreter (Hinweis auf die in Art. 6 Abs. 1 der EG-Verordnung genannten anderen Personen und auf den korrespondierenden § 24a Abs. 3 Z 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG) die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens zu, so scheide schon aufgrund einer "verordnungskonformen Interpretation" eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 und 2 VStG aus. Dies gelte auch wegen der in § 9 VStG vorgesehenen Subsidiarität der dort normierten verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit (Hinweis auf § 23 Abs. 7 GütbefG, der gleichfalls dem § 9 VStG vorgehe). 8 Für den vorliegenden Fall bedeute dies nach Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, dass der gemäß § 5a GütbefG zum Verkehrsleiter bestellte Geschäftsführer der T. GmbH hinsichtlich seiner Verantwortlichkeit der bloß subsidiären Verantwortlichkeit der Mitbeteiligten vorgehe.5 Nach Zitat der EG-Verordnung (in voller Länge) führte das Verwaltungsgericht aus, dass die T. GmbH, die das Gewerbe des grenzüberschreitenden Güterverkehrs ausübe, gemäß Artikel eins, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, welche die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers regle, falle. In Artikel 2, Ziffer 5 und Artikel 4, Absatz eins, der EG-Verordnung sei ein für das Kraftverkehrsunternehmen zu benennender "Verkehrsleiter" vorgesehen, der die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet. Artikel 6, der EG-Verordnung regle im Rahmen der Bestellungsvoraussetzung der Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters, dass gegen diesen keine Sanktion u.a. wegen einer schwerwiegenden Straftat im Bereich "Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte" (Absatz eins, Litera b, Ziffer I leg. cit.) verhängt worden sei. 6 Das Verwaltungsgericht "übersieht nicht, dass die Verordnung als Regelung über eine Berufszulassung keine materiellen Strafnormen zu den verfahrensgegenständlichen Übertretungen enthält. Ebenso wenig enthält die Verordnung eine ausdrückliche Bestimmung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit konkret bezeichneter Funktionäre in einer von inländischen Verwaltungsvorschriften gewohnten Deutlichkeit". Allerdings knüpfe die EG-Verordnung bei der erwähnten Beurteilung der Zuverlässigkeit an solche Delikte, wie sie auch dem gegenständlichen Straferkenntnis zugrunde liegen, an. 7 Falle daher (so die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts bei verständiger Lesart) nach der EG-Verordnung dem Verkehrsleiter oder dessen rechtlichem Vertreter (Hinweis auf die in Artikel 6, Absatz eins, der EG-Verordnung genannten anderen Personen und auf den korrespondierenden Paragraph 24 a, Absatz 3, Ziffer 3, Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG) die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens zu, so scheide schon aufgrund einer "verordnungskonformen Interpretation" eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, und 2 VStG aus. Dies gelte auch wegen der in Paragraph 9, VStG vorgesehenen Subsidiarität der dort normierten verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit (Hinweis auf Paragraph 23, Absatz 7, GütbefG, der gleichfalls dem Paragraph 9, VStG vorgehe). 8 Für den vorliegenden Fall bedeute dies nach Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, dass der gemäß Paragraph 5 a, GütbefG zum Verkehrsleiter bestellte Geschäftsführer der T. GmbH hinsichtlich seiner Verantwortlichkeit der bloß subsidiären Verantwortlichkeit der Mitbeteiligten vorgehe.
9 Selbst wenn man den genannten Überlegungen des Verwaltungsgerichts nicht folge, stehe das "Postulat der Verordnung, dass der Verkehrsleiter das Verkehrswesen im Betrieb tatsächlich und dauerhaft leitet", einer wirksamen Anordnungsbefugnis iSd § 9 Abs. 4 VStG einer anderen Person entgegen: Eine solche, neben der Leitungsaufgabe des Verkehrsleiters bestehende Anordnungsbefugnis einer anderen Person betreffend die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen führe nämlich zu einer Überlappung gleichartiger Verantwortungsbereiche, die nach der Judikatur wegen der damit verbundenen Unklarheit des jeweiligen Verantwortungsbereiches die Rechtsunwirksamkeit der Bestellung des verantwortlichen Beauftragten nach sich ziehe (Hinweis auf VwGH 28.11.2008, 2008/02/0300).9 Selbst wenn man den genannten Überlegungen des Verwaltungsgerichts nicht folge, stehe das "Postulat der Verordnung, dass der Verkehrsleiter das Verkehrswesen im Betrieb tatsächlich und dauerhaft leitet", einer wirksamen Anordnungsbefugnis iSd Paragraph 9, Absatz 4, VStG einer anderen Person entgegen: Eine solche, neben der Leitungsaufgabe des Verkehrsleiters bestehende Anordnungsbefugnis einer anderen Person betreffend die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen führe nämlich zu einer Überlappung gleichartiger Verantwortungsbereiche, die nach der Judikatur wegen der damit verbundenen Unklarheit des jeweiligen Verantwortungsbereiches die Rechtsunwirksamkeit der Bestellung des verantwortlichen Beauftragten nach sich ziehe (Hinweis auf VwGH 28.11.2008, 2008/02/0300).
10 Aber selbst wenn man auch die letztgenannte Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht teile, sei die Bestellung der Mitbeteiligten zur verantwortlichen Beauftragten nicht zuletzt deshalb rechtsunwirksam, weil dieser nach Ansicht des Verwaltungsgerichts eine Anordnungsbefugnis iSd § 9 Abs. 4 VStG gar nicht eingeräumt worden sei. Die Mitbeteiligte habe nämlich die Schaublätter des gegenständlichen Lenkers zu keinem Zeitpunkt kontrolliert (diese Annahme wird durch nähere Feststellungen belegt). Nach Meinung des Verwaltungsgerichts könne dieses gänzliche Unterbleiben jeder Kontrolle und der Umstand, dass davon auch die Geschäftsführung der T. GmbH Kenntnis gehabt habe, rechtlich nur dahin gedeutet werden, dass eine wirksame Anordnungsbefugnis der Mitbeteiligten iSd. § 9 Abs. 4 VStG nicht vorgelegen sei.10 Aber selbst wenn man auch die letztgenannte Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht teile, sei die Bestellung der Mitbeteiligten zur verantwortlichen Beauftragten nicht zuletzt deshalb rechtsunwirksam, weil dieser nach Ansicht des Verwaltungsgerichts eine Anordnungsbefugnis iSd Paragraph 9, Absatz 4, VStG gar nicht eingeräumt worden sei. Die Mitbeteiligte habe nämlich die Schaublätter des gegenständlichen Lenkers zu keinem Zeitpunkt kontrolliert (diese Annahme wird durch nähere Feststellungen belegt). Nach Meinung des Verwaltungsgerichts könne dieses gänzliche Unterbleiben jeder Kontrolle und der Umstand, dass davon auch die Geschäftsführung der T. GmbH Kenntnis gehabt habe, rechtlich nur dahin gedeutet werden, dass eine wirksame Anordnungsbefugnis der Mitbeteiligten iSd. Paragraph 9, Absatz 4, VStG nicht vorgelegen sei.
11 Schließlich habe auch der "genaue Inhalt der schriftlichen Anordnungsbefugnis" infolge unterlassener Urkundenvorlage seitens der Mitbeteiligten trotz erfolgter Aufforderung nicht festgestellt werden können. Da das Verwaltungsgericht somit erst Ermittlungen zum Inhalt der Bestellung habe anstellen müssen, könne nicht von der Rechtswirksamkeit der Bestellung ausgegangen werden. 12 Gegen dieses Erkenntnis richten sich die beiden (außerordentlichen) Amtsrevisionen der Erstrevisionswerberin gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG und der Zweitrevisionswerberin gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG iVm. § 13 iVm § 11 ArbIG, die der Verwaltungsgerichtshof wegen ihres rechtlichen, sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden hat. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.11 Schließlich habe auch der "genaue Inhalt der schriftlichen Anordnungsbefugnis" infolge unterlassener Urkundenvorlage seitens der Mitbeteiligten trotz erfolgter Aufforderung nicht festgestellt werden können. Da das Verwaltungsgericht somit erst Ermittlungen zum Inhalt der Bestellung habe anstellen müssen, könne nicht von der Rechtswirksamkeit der Bestellung ausgegangen werden. 12 Gegen dieses Erkenntnis richten sich die beiden (außerordentlichen) Amtsrevisionen der Erstrevisionswerberin gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG und der Zweitrevisionswerberin gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG in Verbindung mit Paragraph 13, in Verbindung mit Paragraph 11, ArbIG, die der Verwaltungsgerichtshof wegen ihres rechtlichen, sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden hat. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: 13 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
14 Die Revisionen sind zulässig, weil sie zutreffend vorbringen, dass (einerseits) zur Frage, ob mit der Bestellung des Verkehrsleiters iSd EG-Verordnung Nr. 1071/2009 (vgl. zum Bestellungsvorgang § 5a GütbefG) zwingend dessen verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit und damit die Unwirksamkeit der Bestellung eines Dritten zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG verbunden ist, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, und dass (andererseits) die Alternativbegründung des angefochtenen Erkenntnisses (Nichterfüllung der Anforderungen des § 9 VStG, insbesondere hinsichtlich der Anordnungsbefugnis, durch die gegenständliche Bestellungsurkunde) von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.14 Die Revisionen sind zulässig, weil sie zutreffend vorbringen, dass (einerseits) zur Frage, ob mit der Bestellung des Verkehrsleiters iSd EG-Verordnung Nr. 1071/2009 vergleiche , zum Bestellungsvorgang Paragraph 5 a, GütbefG) zwingend dessen verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit und damit die Unwirksamkeit der Bestellung eines Dritten zum verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verbunden ist, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, und dass (andererseits) die Alternativbegründung des angefochtenen Erkenntnisses (Nichterfüllung der Anforderungen des Paragraph 9, VStG, insbesondere hinsichtlich der Anordnungsbefugnis, durch die gegenständliche Bestellungsurkunde) von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
15 § 28 Arbeitszeitgesetz - AZG, BGBl. Nr. 461/1969 idF15 Paragraph 28, Arbeitszeitgesetz - AZG, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, idF
BGBl. I Nr. 126/2017, lautet (auszugsweise):Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017,, lautet (auszugsweise):
"Strafbestimmungen
§ 28. (1) ...Paragraph 28, (1) ...
...
3. die tägliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 2, 4 oder 5 oder Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;3. die tägliche Ruhezeit gemäß Artikel 8, Absatz 2, 4, oder 5 oder Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;
...
6. nicht gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie des Kapitels II der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einhalten;6. nicht gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie des Kapitels römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einhalten;
...
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Abs. 6 zu bestrafen. sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Absatz 6, zu bestrafen.
...
3. sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 350 Euro bis 3 600 Euro,
...
zu bestrafen."
16 § 5a Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 61/2018, lautet:16 Paragraph 5 a, Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,, lautet:
"Verkehrsleiter
§ 5a. (1) Für jedes Unternehmen ist ein Verkehrsleiter gegenüber der konzessionserteilenden Behörde zu benennen. Erfüllt die genannte Person die Voraussetzungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/09, ist die Benennung mit Bescheid durch die konzessionserteilende Behörde zu genehmigen. Sofern nicht eine andere Person als Verkehrsleiter benannt wird, gilt eine natürliche Person, der eine Konzession gemäß § 5 erteilt wurde, als Verkehrsleiter; ist in einem Unternehmen die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 39 GewO 1994 von der Behörde bescheidmäßig genehmigt worden, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter; eine bescheidmäßige Genehmigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Aufnahme der Gewerbeausübung ohne Verkehrsleiter ist unzulässig. Paragraph 5 a, (1) Für jedes Unternehmen ist ein Verkehrsleiter gegenüber der konzessionserteilenden Behörde zu benennen. Erfüllt die genannte Person die Voraussetzungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/09, ist die Benennung mit Bescheid durch die konzessionserteilende Behörde zu genehmigen. Sofern nicht eine andere Person als Verkehrsleiter benannt wird, gilt eine natürliche Person, der eine Konzession gemäß Paragraph 5, erteilt wurde, als Verkehrsleiter; ist in einem Unternehmen die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß Paragraph 39, GewO 1994 von der Behörde bescheidmäßig genehmigt worden, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter; eine bescheidmäßige Genehmigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Aufnahme der Gewerbeausübung ohne Verkehrsleiter ist unzulässig.
17 § 47 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999 idF17 Paragraph 47, Kraftfahrliniengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999, idF
BGBl. I Nr. 79/2016, lautet auszugsweise:Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2016,, lautet auszugsweise:
"Strafbestimmungen
§ 47. Paragraph 47,
...."
18 § 9 VStG lautet auszugsweise:18 Paragraph 9, VStG lautet auszugsweise:
"Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Paragraph 9, (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
..."
19 Die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates lautet auszugsweise:
"Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
...
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
...
2. ‚Beruf des Kraftverkehrsunternehmers' den Beruf des Personen- oder Güterverkehrsunternehmers;
...
4. ‚Unternehmen' entweder jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit und mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede amtliche Stelle - unabhängig davon, ob diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt -, die bzw. der die Beförderung von Personen durchführt, oder jede natürliche oder juristische Person, die die Beförderung von Gütern zu gewerblichen Zwecken durchführt;
5. ‚Verkehrsleiter' eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder, falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt, diese Person selbst oder gegebenenfalls eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragte andere natürliche Person, die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leitet;
...
Artikel 3
Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers
Artikel 4
Verkehrsleiter
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und d erfüllt und die:
a) die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet,
b) in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen steht, beispielsweise als Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteilseigner, oder die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führt oder, wenn das Unternehmen eine natürliche Person ist, selbst diese Person ist und
c) ihren ständigen Aufenthalt in der Gemeinschaft hat.
a) Das Unternehmen benennt eine natürliche Person mit ständigem Aufenthalt in der Gemeinschaft, die die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und d erfüllt und vertraglich beauftragt ist, Aufgaben als Verkehrsleiter für das Unternehmen auszuführen;
b) im Vertrag zwischen dem Unternehmen und der unter Buchstabe a genannten Person sind die von diesem tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie ihre Verantwortlichkeiten als Verkehrsleiter genau zu regeln. Zu den zu regelnden Aufgaben zählen insbesondere das Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge, die Prüfung der Beförderungsverträge und -dokumente, die grundlegende Rechnungsführung, die Zuweisung der Ladung oder die Fahrdienste an die Fahrer und Fahrzeuge sowie die Prüfung der Sicherheitsverfahren;
c) in ihrer Eigenschaft als Verkehrsleiter darf die unter Buchstabe a genannte Person die Verkehrstätigkeiten von höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen leiten. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Zahl von Unternehmen und/oder die Gesamtgröße der Fahrzeugflotte, die diese Person leiten darf, zu verringern und
d) die unter Buchstabe a genannte Person erfüllt die festgelegten Aufgaben ausschließlich im Interesse des Unternehmens, und ihre Verantwortlichkeiten werden unabhängig von anderen Unternehmen wahrgenommen, für die das Unternehmen Beförderungen durchführt.
...
Artikel 6
Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit