TE Vwgh Beschluss 2020/4/27 Ra 2019/02/0194

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Veröffentlicht am 27.04.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §40
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des S in W, vertreten durch Dr. Peter Wagner, Rechtsanwalt in 1150 Wien, Hütteldorfer Straße 35/5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 27. September 2019, Zl. LVwG-S-1499/002-2019, betreffend Übertretungen des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1 Die revisionswerbende Partei erhob gegen das oben angeführte Erkenntnis Revision und wurde mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Jänner 2020 gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die der Revision anhaftenden Mängel zu beheben, unter anderem:

"2. Es sind die Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), zu bezeichnen.

....

8. Der revisionswerbenden Partei steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision samt ihrer Ausfertigungen einzubringen (§ 34 Abs. 2 letzter Satz VwGG)."

2 Im Mängelbehebungsauftrag wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die zurückgestellte Beschwerde samt ihrer Ausfertigungen (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen ist, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird. Zur Behebung der Mängel wurde eine Frist von vier Wochen bestimmt. Die revisionswerbende Partei wurde zudem davon in Kenntnis gesetzt, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Revision gilt.

3 Innerhalb der gesetzten Frist reichte der Revisionswerber einen Schriftsatz vom 10. März 2020 ein, in welchem er im Punkt "Zu 2." das Recht, in dem er verletzt worden sei, folgendermaßen umschrieb:

4 "Der Revisionswerber wurde in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt."

5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgend ein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele VwGH 29.4.2019, Ra 2019/16/0090).

6 Mit der Angabe der Rechtsverletzung im Verbesserungsschriftsatz wurde dem Mängelbehebungsauftrag zur bestimmten Bezeichnung der Revisionspunkte nicht entsprochen. Mit dem Recht auf rechtliches Gehör releviert der Revisionswerber nämlich die Verletzung von Verfahrensvorschriften, welche keinen Revisionspunkt darstellt, sondern zu den Revisionsgründen zählt (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2015/15/0022).

7 Damit ist die revisionswerbende Partei dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen.

8 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Wien, am 27. April 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020194.L00

Im RIS seit

08.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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