TE Vwgh Erkenntnis 1998/3/31 93/13/0024

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Veröffentlicht am 31.03.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §21 Abs1;
BAO §22 Abs1;
BAO §22 Abs2;
BAO §23 Abs1;
BAO §24 Abs1;
EStG 1972 §27 Abs2 Z1;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1988 §27 Abs2 Z1;
EStG 1988 §4 Abs4;
KStG 1966 §8 Abs1;
KStG 1988 §8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und Senatspräsident Dr. Pokorny sowie die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des F F in W, vertreten durch Dr. Thomas Wenger, Rechtsanwalt in Wien I, Tuchlauben 13, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom 18. Dezember 1992, Zl. 6/3 - 3159/92-04, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1987 und 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt als Einzelunternehmer die gewerbliche Vermietung von Geschäftsräumen. In seinem Betriebsvermögen ist unter anderem eine Kaufpreisforderung an eine GmbH ausgewiesen, die zum 31. Dezember 1987 S 5,529.107,41 und zum 31. Dezember 1988 S 5,307.690,41 betragen hat. An dieser GmbH ist der Beschwerdeführer mit 25 % beteiligt. Die restlichen Geschäftsanteile werden laut Gesellschaftsvertrag vom 19. März 1986 von seiner Ehegattin gehalten.

Im Zuge einer das Einzelunternehmen betreffenden Betriebsprüfung für die Jahre 1987 und 1988 stellte der Prüfer unter anderem fest, daß in den Streitjahren (anders als im Jahr 1986) für die genannte Forderung keine Zinserträge erklärt worden waren. Der Prüfer ermittelte die Zinsen in Anlehnung an das Jahr 1986 mit 5,5 % und kam so zu Gewinnzurechnungen in Höhe von S 328.000,-- (1987) und S 298.000,-- (1988).

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Der Umstand, daß in den Jahren 1987 und 1988 keine Zinserträge erklärt worden seien, sei auf die schlechte wirtschaftliche Lage der GmbH zurückzuführen, die den Beschwerdeführer zu einem "Verzicht auf Zinsverrechnung" bzw. zu einer "Zinsaussetzung" veranlaßt habe. Eine solche Vorgangsweise halte auch einem Fremdvergleich stand, zumal Gesellschafter "der eigenen Gesellschaft Fremdmittel gelegentlich auch in einer Situation oder unter Bedingungen zur Verfügung (stellen), in der bzw. unter denen sie einer fremden Gesellschaft nicht (mehr) kreditiert hätten".

In einer Stellungnahme wies der Betriebsprüfer daraufhin, daß die Bilanz der GmbH für 1987 nur einen "völlig geringfügigen Abfall des wirtschaftlichen Gewinnes gegenüber 1986" ausweise. Das Betriebsergebnis 1988 sei nahezu ausgeglichen. Unter diesen Umständen würde unter fremden Betrieben niemals eine Zinsaussetzung Platz greifen. Auch sei zu beachten, daß die GmbH im Prüfungszeitraum auf die Kaufpreisforderung Rückzahlungen im Ausmaß von insgesamt S 1,113.697,-- geleistet habe. Bei einer zinsenlosen Stundung des Kaufpreises müsse davon ausgegangen werden, daß in den zur Abstattung geleisteten Beträgen ein Zinsenanteil enthalten sei.

Der Beschwerdeführer brachte in einer Entgegnung vor, daß die Minderung der Kaufpreisschuld hauptsächlich auf die Umbuchung eines Umsatzsteuerguthabens der GmbH (resultierend aus dem Verkaufsvorgang) zurückzuführen sei.

Über Aufforderung der belangten Behörde teilte der Beschwerdeführer dieser mit, daß keine schriftlichen Verträge "betreffend die Darlehensgewährung" (gemeint ist die gestundete Kaufpreisforderung) vorhanden seien.

In der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der Steuerberater des Beschwerdeführers, daß zwar keine schriftlichen, wohl aber mündliche Verträge abgeschlossen worden seien. Es sei vereinbart worden, daß die Zinszahlung so lange ausgesetzt werde, bis die wirtschaftliche Lage der GmbH soweit erstarkt sei, daß Zinszahlungen wirtschaftlich wieder verkraftbar seien.

Die belangte Behörde wies die Berufung ab. Die GmbH-Anteile befänden sich im Eigentum des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin. Es bestehe daher eine Nahebeziehung, die es erforderlich mache, vertragliche Abmachungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter sorgfältig auf ihre Fremdüblichkeit hin zu prüfen. Die bloß mündliche und daher ihrem Inhalt nach für die Abgabenbehörde kaum überprüfbare Vereinbarung einer Zinsaussetzung, deren nähere Umstände (Bedingungen, Zeitrahmen und dergleichen) überdies nicht fixiert worden seien, halte einem Fremdvergleich nicht stand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

"Sachverhaltsbezogen" verweist der angefochtene Bescheid lediglich auf das Aktenmaterial und ist insofern zweifellos mit erheblichen Begründungsmängeln belastet. Dennoch läßt die Entscheidung über die allein strittige Frage, ob die Vereinbarung des Beschwerdeführers mit der GmbH betreffend "Zinsaussetzung" einem Fremdvergleich standhält und daher auch abgabenrechtlich anzuerkennen ist, eine diesbezügliche Überprüfung des angefochtenen Bescheides durch den Gerichtshof zu.

Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst das Vorliegen eines Naheverhältnisses zwischen ihm und der GmbH mit der Begründung, daß er an dieser Gesellschaft nur zu 25 v.H. beteiligt sei. Die weiteren Geschäftsanteile würden von seiner Ehegattin und seiner Mutter gehalten.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das in der Aktenlage nicht gedeckte Vorbringen, wonach auch die Mutter des Beschwerdeführers an der GmbH beteiligt sei, zutrifft. Jedenfalls würde nämlich auch eine Beteiligung der Mutter des Beschwerdeführers an der GmbH ein Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der GmbH indizieren, weil auch diesfalls sämtliche Geschäftsanteile an der GmbH dem Beschwerdeführer bzw. ihm nahestehenden Angehörigen zuzurechnen wären. Daß aber ein steuerlich relevantes Naheverhältnis zwischen einer GmbH und einem ihrer Gesellschafter auch dadurch bewirkt wird, daß nahe Angehörige dieses Gesellschafters über eine entsprechende Beteiligung an der GmbH verfügen, entspricht der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 12. Juni 1990, 90/14/0054).

Der Beschwerdeführer wendet sich weiters gegen die Auffassung der belangten Behörde, daß die bloß mündlich getroffene Vereinbarung einer Überprüfung ihrer Fremdüblichkeit hinderlich sei. Konkrete Gründe hiefür habe die belangte Behörde nicht vorgebracht.

Dem ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde sich nicht darauf beschränkt hat, die bloße Mündlichkeit der Vereinbarung als Überprüfungshindernis zu bezeichnen; vielmehr hat sie zu Recht auf das Fehlen klarer vertraglicher Abmachungen betreffend die näheren Konditionen für die Zinsaussetzung hingewiesen. Es wird weder der Zeitraum der Aussetzung konkretisiert noch ein Tilgungsplan erstellt und es wird auch nicht klargestellt, ob die (vorläufig) ausgesetzten Zinsen zu einem späteren Zeitpunkt zu bezahlen sind, oder ob diesbezüglich ein endgültiger Zinsenverzicht vorliegt (in letztere Richtung deuten die Ausführungen in der Berufung, wo von einem "Verzicht auf Zinsenverrechnung" die Rede ist). Die demgegenüber völlig unbestimmte Vereinbarung, "daß die Zinszahlung solange ausgesetzt ist, bis die wirtschaftliche Lage der GmbH soweit erstarkt ist, daß Zinszahlungen wirtschaftlich wieder verkraftbar sind" ist zweifellos nicht fremdüblich.

Schließlich meint der Beschwerdeführer, daß auch dann, wenn die von ihm behauptete Vereinbarung mangels Fremdüblichkeit steuerlich nicht anzuerkennen gewesen wäre, ein Zinsenzufluß an ihn nicht unterstellt werden könne, wenn ein solcher tatsächlich (aus welchen Gründen auch immer) nicht erfolgt sei. Der Beschwerdeführer übersieht bei diesem Argument, daß es im Beschwerdefall nicht um den Zufluß von Zinsen im Sinne des § 19 EStG 1972 geht, sondern darum, ob die ursprüngliche Verpflichtung der GmbH, an den Beschwerdeführer Zinsen zu bezahlen, auch in den Streitjahren nach wie vor aufrecht war. Für die gewinnwirksame Erfassung der Zinsen im bilanzierenden Einzelunternehmen des Beschwerdeführers genügte es nämlich, wenn die Forderung auf Bezahlung von Zinsen in den Streitjahren entstanden war und keine Umstände vorlagen, diese Forderung als uneinbringlich abzuschreiben. Ein Vorbringen, das für die letztgenannte Annahme sprechen würde, hat der Beschwerdeführer nicht erstattet.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff in Verbindung mit der Verordnung, BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130024.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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