TE Lvwg Erkenntnis 2020/3/23 VGW-152/019/14262/2019

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Veröffentlicht am 23.03.2020
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Entscheidungsdatum

23.03.2020

Index

41/02 Staatsbürgerschaft
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6
StbG 1985 §20 Abs2
VwGVG 2014 §32
AVG §62 Abs4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 01.10.2019, Zl. MA35/.../19, betreffend Widerruf der Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. März 2020

zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein am ...1962 geborener ägyptischer Staatsangehöriger, stellte am 17. August 2004 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Mit Schreiben vom 27. September 2006 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, weitere Unterlagen vorzulegen. Ferner teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Unterlagen nichts bis spätestens 2. November 2006 vorlege, davon ausgegangen werde, dass er an der Weiterbearbeitung seines Ansuchens kein Interesse habe. In einem Aktenvermerk vom 7. November 2006 hielt die belangte Behörde sodann fest, dass davon ausgegangen werde, der Beschwerdeführer habe an einer weiteren Behandlung seines Ansuchens kein Interesse. Es sei daher bis zu dem allfälligen „wieder melden“ der Partei nichts zu veranlassen.

2. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Weiterbearbeitung seines Antrags auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Einen gleichzeitig mit diesem Ersuchen gestellten Antrag, die Vorlage österreichische Staatsbürgerschaft auf seine beiden Kinder zu erstrecken, zog der Beschwerdeführer im Oktober 2017 zurück.

Die belangte Behörde setzte sodann das Ermittlungsverfahren fort und nahm diverse Anfragen an die Landespolizeidirektion Wien (datiert auf den 8. März 2017, den 18. Jänner 2018 und auf den 3. September 2018) vor. Ferner stellte die belangte Behörde Anfragen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (datiert auf den 7. März 2017 und 3. September 2018) sowie die Finanzbehörden – Finanzamt für den ... Bezirk, zentrale Finanzstrafkartei (datiert auf den 8. März 2017, 3. Jänner 2018 und 3. September 2018).

Die Anfragen an die Landespolizeidirektion Wien wurde mit Schreiben vom 12. Juli 2017 – eingelangt bei der belangten Behörde am 14. Juli 2017 – vom 16. Mai 2018 – eingelangt bei der belangten Behörde am 18. Mai 2018 – und vom 7. November 2018 – eingelangt bei der belangten Behörde am 9. November 2018 – beantwortet. Die Anfragen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurden mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 und 11. Oktober 2018, beide am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt, beantwortet. Die Anfragen an die Finanzbehörden – Finanzamt für den ... Bezirk, zentrale Finanzstrafkartei wurden am 17. März 2017 – bei der belangten Behörde eingelangter 24. März 2017 –, am 9. Jänner 2018 – bei der belangten Behörde eingelangt am 16. Jänner 2018 - und am 13. September 2018 – bei der belangten Behörde eingelangt am 20. September 2018 – beantwortet. Überdies nahm die Behörde wiederholt Abfragen aus dem internen Verwaltungsstrafregister des Magistrats der Stadt Wien vor.

3. Mit Bescheid vom 18. Februar 2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 20 StbG die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass er binnen 2 Jahren den Nachweis über das Ausscheiden aus dem ägyptischen Staatsverband erbringt. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 5. März 2019 persönlich übernommen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zugesichert werde, weil im Rahmen des Ermittlungsverfahrens keine Umstände hervorgekommen seien, welche eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband im Sinne des Staatsbürgerschaftsgesetzes darstellten.

4. Am 27. Juni 2019 legte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Bestätigung der ägyptischen Behörden (Konsulat der Arabischen Republik Ägypten in Wien) vor, wonach ihm der Wechsel aus der ägyptischen Staatsangehörigkeit in die österreichische Staatsangehörigkeit erteilt worden sei. Daraufhin setzte die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren fort. Im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens nahm die belangte Behörde am 1. Juli 2019 eine Anfrage an die Landespolizeidirektion Wien vor, welche mit Schreiben vom 5. Juli 2019, bei der belangten Behörde am 8. Juli 2019 eingelangt, beantwortet wurde. Eine Anfrage der belangten Behörde an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 28. Juni 2019 wurde mit Schreiben vom 1. Juli 2019 beantwortet, eine an die Finanzbehörden gerichtete Anfrage vom 1. Juli 2019 mit Schreiben vom 5. Juli 2019, welches bei der belangten Behörde am 12. Juli 2019 eingelangte.

5. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse, insbesondere der Auskunft der Finanzbehörden, gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. August 2019 die Möglichkeit zur Stellungnahme, welche dieser mit Schreiben vom 17. September 2019 wahrnahm.

In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, welche den in den Feststellungen (Punkt II.4.) dargestellten Inhalt hat.

Eine an den vormaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (RA Dr. C.) adressierte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides wurde von der belangten Behörde am 3. Oktober 2019 abgefertigt. Am 7. Oktober 2019 wurde gegenüber der belangten Behörde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer ab sofort durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter vertreten werde; die Zustellung der an den vormaligen Rechtsvertreter gerichteten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides erfolgt am 8. Oktober 2019. Daraufhin übermittelte die belangte Behörde dem nunmehrigen Rechtsvertreter via E-Mail am 10. Oktober 2019 eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides, die allerdings keine Amtssignatur aufwies. Schließlich wurde von der belangten Behörde eine weitere, an den nunmehrigen Rechtsvertreter (RA Mag. D.) adressierte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides expediert, welche dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2019 zugestellt wurde.

6. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 1. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2019 fristgerecht (Einlangen bei der belangten Behörde am 24. Oktober 2019) Beschwerde.

7. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor, wo diese am 7. November 2019 einlangten.

Das Verwaltungsgericht nahm im Zuge des Ermittlungsverfahrens diverse Abfragen an die Landespolizeidirektion Wien (PK ..., Verkehrsamt sowie Referat Rechtsmittelvorentscheidungen und Staatsbürgerschaftserhebungen), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das Magistrat der Stadt Wien (MA 63 und MA 67) sowie die Finanzbehörden – Finanzamt für den ... Bezirk, zentrale Finanzstrafkartei vor. Schließlich führte das Verwaltungsgericht Wien am 5. März 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde.

II. Sachverhalt:

Das Verwaltungsgericht Wien geht von folgendem entscheidungswesentlichem Sachverhalt aus:

1. Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 18. Februar 2019, Zl. MA 35/.../16, erlassen am 5. März 2019 durch persönliche Übernahme durch den Beschwerdeführer, gemäß § 20 StbG die Verleihung österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass er binnen 2 Jahren den Nachweis über das Ausscheiden aus dem ägyptischen Staatsverband erbringt.

 

Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin mit Entscheid Nr. ... des Innenministeriums der Arabischen Republik Ägypten vom 8. Mai 2019 die Genehmigung erteilt, die österreichische Staatsangehörigkeit bei gleichzeitiger Zurücklegung der ägyptischen Staatsangehörigkeit anzunehmen. Eine entsprechende auf den 25. Juni 2019 datierte Bestätigung des ägyptischen Konsulates in Wien (Geschäftszahl Nr. ...) wurde dem Beschwerdeführer ausgehändigt.

2. Art. 10 des Gesetzes Nr. 26/1975 über die ägyptische Staatsangehörigkeit (idF des Gesetzes Nr. 154/2004) lautet (auszugsweise):

„Art. 10 Ein Ägypter darf eine fremde Staatsangehörigkeit nur annehmen, wenn er hierfür durch Dekret des Innenministers die Genehmigung erhalten hat. Anderenfalls gilt er weiterhin in jeder Hinsicht als Ägypter, es sei denn, der Ministerrat erkennt ihm die Staatsangehörigkeit gemäß Art 16 dieses Gesetzes ab. Die Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit durch einen Ägypter hat, sofern die entsprechende Genehmigung erteilt ist, den Verlust der ägyptischen Nationalität zur Folge.

(…).“

3. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von Jänner 2017 bis September 2017 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 5.599,98 bewirkt. Der Beschwerdeführer hat die Verkürzung nicht nur für möglich sondern für gewiss gehalten.

Hierfür wurde über den Beschwerdeführer mit Strafverfügung des Finanzamtes Wien ... vom 18. September 2018 wegen des Delikts der Abgabenhinterziehung eine Geldstrafe in Höhe von € 1.200 (Ersatzfreiheitsstrafe sechs Tage) verhängt.

4. Die belangte Behörde erließ gegenüber dem Beschwerdeführer einen auf den ersten Oktober 2019 datierten – nunmehr vor dem Verwaltungsgericht Wien angefochtenen – Bescheid.

4.1. Dieser Bescheid hat folgenden Spruch (samt den Hervorhebungen im Original):

„I. Der Bescheid der Wiener Landesregierung vom 18. Februar 2019 Zahl MA 35.../19, rechtswirksam mit Ausfolgung am 5. März 2019, mit welchem die Österreichische Staatsbürgerschaft an Herrn A. B., geboren am ...1962, für den Fall zugesichert wurde, dass er binnen zwei Jahren den Nachweis über das Ausscheiden aus dem Verband des bisherigen Heimatstaates (Ägypten) erbringt, wird gemäß § 20 Abs. 2 StbG widerrufen.

II. Das Ansuchen von Herrn A. B. vom 21. Dezember 2004 (Antrag auf Weiterbearbeitung am 28. Dezember 2016) um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abgewiesen.“

4.2. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer bei Erlassung des Zusicherungsbescheides am 5. März 2019 erklärt habe, dass er weder durch ein inländischen noch durch ein ausländisches Gericht verurteilt worden sei. Ferner habe er erklärt, keine gerichtlich strafbaren Handlungen und auch keine verwaltungsstrafrechtlich strafbare Handlung begangen zu haben, eine polizeiliche Untersuchung oder ein gerichtliches Strafverfahren sei gegen ihn nicht anhängig und habe er in der Zwischenzeit auch keine gerichtlich oder verwaltungsstrafrechtlich strafbaren Handlungen gesetzt, in denen noch keine behördliche Untersuchung laufe.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 18. September 2018 rechtskräftig wegen einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a iVm § 143 Finanzstrafgesetz mit einer Geldstrafe von € 1.200,00 bestraft worden sei. Der Beschwerdeführer habe eine Verkürzung der Umsatzsteuer in Höhe von € 5.599,68 bewirkt. Vor Ausfolgung des Zusicherungsbescheides am 5. März 2019 sei der belangten Behörde die Übertretung nicht bekannt gewesen, die zuletzt am 20. September 2018 eingeholte Auskunft der Finanzbehörden habe keine Vormerkung aufgewiesen, zumal die erwähnte Strafverfügung erst am 22. Oktober 2018 rechtskräftig geworden sei.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, es liege eine neu hervorgekommene Tatsache vor, weil das Verhalten des Beschwerdeführers vor Erlassung des Zusicherungsbescheides gesetzt worden, der belangten Behörde aber erst nach Erlassung bekannt geworden sei. Es liege kein Verschulden der belangten Behörde vor. Diese habe die Auskunft mit den vorhandenen Vormerkungen am 20. September 2018 erhalten, die Strafverfügung vom 18. September 2018 sei aber erst am 22. Oktober 2018 rechtskräftig geworden und daher in der am 20. September 2018 eingelangten Auskunft nicht enthalten gewesen. Die belangte Behörde habe im Zuge eines Verfahrens zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Vielzahl an Auskünften (von der Landespolizeidirektion, der zentralen Finanzstrafkartei, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und aus dem Verwaltungsstrafregister) einzuholen. Aus „verfahrensökonomischen“ Gründen könne es der belangten Behörde nicht angelastet werden, dass sie vor Bescheiderlassung keine weitere Abfrage aus der Finanzstrafkartei getätigt habe.

Die neu hervorgekommene Tatsache hätte auch zu einer anders lautenden Entscheidung geführt, zumal an der Einhaltung abgabenrechtlicher Vorschriften ein großes öffentliches Interesse im Hinblick auf das wirtschaftliche Wohl eines Landes bestehe. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wäre daher wegen des dargelegten Finanzdeliktes gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abzuweisen gewesen.

III. Beweiswürdigung:

Zu diesen Feststellungen gelangt das Verwaltungsgericht Wien aufgrund der folgenden Beweiswürdigung:

1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Durchführung von Anfragen an diverse Dienststellen der Landespolizeidirektion Wien (Verkehrsamt, PK Wien ..., Referat Rechtsmittelvorentscheidungen und Staatsbürgerschaftserhebungen), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die Magistratsabteilung 67, die Magistratsabteilung 63, die Finanzbehörden, Einsichtnahme in diverse Register (zentrales Fremdenregister, Sozialversicherungsregister, zentrales Melderegister, Strafregister, etc.) und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. März 2020.

2. Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage und den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung und sind nicht weiter strittig.

3. Die Feststellungen zum von Seiten des Beschwerdeführers begangenen Finanzvergehens beruhen auf der von Seiten des Verwaltungsgerichtes Wien eingeholten Auskunft der zentralen Finanzstrafkartei und der dem Verwaltungsgericht Wien übermittelten rechtskräftigen Strafverfügung des Finanzamtes Wien ... vom 18. September 2018.

4. Die Feststellungen zum Spruch des angefochtenen Bescheides und zum Inhalt der Bescheidbegründung ergeben sich aus der Aktenlage, in concreto der im Behördenakt befindlichen Urschrift des Bescheides. Aus der Aktenlage ist auch die „Zustellungshistorie“ des angefochtenen Bescheides ersichtlich.

5. Die Feststellungen zur ägyptischen Rechtslage sind Bergmann/Ferid, internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderbericht Ägypten (178. Lieferung) entnommen.

6. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage und aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung feststellbar und auch nicht weiter strittig.

IV. Rechtslage:

§ 20 Staatsbürgerschaftsgesetz, BGBl. 311/1985, idF BGBl. I 16/2013, hat folgenden Wortlaut:

„§ 20. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn

1. er nicht staatenlos ist;

2. weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und

3. ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.

(2) Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde mit Ausnahme von § 10 Abs. 1 Z 7 auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

(3) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, ist zu verleihen, sobald der Fremde

1. aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder

2. nachweist, daß ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren.

(4) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, kann verliehen werden, sobald der Fremde glaubhaft macht, daß er für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband Zahlungen zu entrichten gehabt hätte, die für sich allein oder im Hinblick auf den für die gesamte Familie erforderlichen Aufwand zum Anlaß außer Verhältnis gestanden wären.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Erstreckung der Verleihung.“

V. rechtliche Beurteilung:

1. Vorauszuschicken ist, dass der angefochtene Bescheid (erst) mit der postalischen Zustellung an den nunmehrigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (RA Mag. D.) am 22. Oktober 2019 rechtswirksam erlassen wurde. Die am 8. Oktober 2019 erfolgte Zustellung an den vormaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (RA Dr. C.) wurde zu einem Zeitpunkt vorgenommen, in dem der belangten Behörde der Tags zuvor bekannt gegebene Vollmachtswechsel bereits bekannt war und daher von dieser bereits zu beachten war (vgl. dazu etwa VwGH 4.3.2011, 2007/02/0376). Die via E-Mail übermittelte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides verfügte über keine Amtssignatur und entsprach daher nicht den Vorgaben des § 18 Abs. 4 AVG. Dies führt jedoch dazu, dass eine Erlassung der Erledigung als nicht bewirkt gilt (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0103). Folglich erfolgte die Zustellung des angefochtenen Bescheides – wie eingangs erwähnt – erst durch postalische Zustellung einer an den nunmehrigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers adressierten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides am 22. Oktober 2019.

2. Zur Auslegung des angefochtenen Bescheides:

2.1. Fraglich könnte bei der Formulierung des angefochtenen Bescheides zunächst sein, auf welchen Zusicherungsbescheid sich der nunmehr angefochtene Widerrufsbescheid der belangten Behörde bezieht, ist im Spruch doch die Geschäftszahl des angefochtenen Widerrufsbescheides (MA 35/…/2019) und nicht jene des Zusicherungsbescheides vom 18. Februar 2019 (MA 35/…/16) erwähnt.

In diesem Zusammenhang ist aber gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides sowohl das Datum des Zusicherungsbescheides (18. Februar 2019) als auch die Ausfolgung desselbigen am 5. März 2019 an den Beschwerdeführer nennt. Ausgehend davon steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass sich der angefochtene Widerrufsbescheid nur auf jenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Februar 2019 beziehen kann, mit dem dem Beschwerdeführer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Ausscheidens aus dem ägyptischen Staatsverband zugesichert wurde. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt ausgeführt hat, dass die Anführung einer falschen Geschäftszahl im Spruch eines Bescheides ein Fehler ist, bei dem es sich jedoch bloß um eine klar erkennbare, offenbar auf einem Versehen der Behörde beruhende Unrichtigkeit handelt, die die Feststellung des (Spruches des) Bescheidinhaltes nicht hindert, deren Berichtigung (im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG) jederzeit möglich wäre und die für die Rechtmäßigkeit des Bescheides ohne Einfluss ist (VwGH 27.11.2007, 2004/06/0062; 15.3.2006, 2003/18/0019). Hinzu tritt, dass im Falle einer Unrichtigkeit, die gemäß § 62 Abs. 4 AVG berichtigt werden können, der Spruch des Bescheides bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen ist (VwGH 29.4.2019, Ra 2018/20/0013).

Ausgehend davon ist der Spruch des angefochtenen Bescheides so zu verstehen, als ob in diesem die korrekte Geschäftszahl des Bescheides der belangten Behörde vom 18. Februar, mit welchem dem Beschwerdeführer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zugesichert worden ist, genannt ist.

In diesem Zusammenhang ist aber im Hinblick auf die nun folgenden Ausführungen auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach eine Berichtigung eines Bescheides gemäß § 62 Abs. 4 AVG nicht zulässig ist, um einen Widerspruch zwischen Spruch und Begründung zu beseitigen (VwGH 13.6.2019, Ra 2019/01/0104).

2.2. Bei der Auslegung des Spruchs des angefochtenen Bescheides ist weiters ein anderer – wesentlicher – Aspekt beachtlich:

2.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Auslegung des Spruchs eines Bescheides nach dessen Begründung nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offenlässt. Dagegen kommt eine Umdeutung (oder auch Ausweitung) eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung des Bescheides nicht in Betracht (VwGH 2. Dezember 2008, 2007/18/0327). Ist somit der Spruch des Bescheides eindeutig, dann kommt der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu. Selbst ein Widerspruch der Begründung zum Spruch ist für die Bescheidauslegung unerheblich, wenn nach dem Wortlaut des Spruchs eines Bescheides über dessen Inhalt kein Zweifel herrschen kann. Eine über den formalen Spruchinhalt hinausgehende Gesamtbetrachtung von Spruch und Begründung findet somit ihre Grenze dann, wenn der formale Spruchinhalt durch Ausführungen im Begründungsteil nicht ergänzt bzw. komplettiert wird, sondern mit diesem in Widerspruch gerät (VwGH 29.9.2015, 2013/05/0164; 25.10.2018, Ra 2018/09/0110). Im Falle eines Widerspruchs des (eindeutigen) Spruchs mit der Begründung des Bescheides ist der Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit belastet (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0318). Ein solcher Widerspruch liegt – wie sogleich dargelegt wird – hinsichtlich des angefochtenen Bescheides vor.

2.2.2. Von einem zweifelhaften Inhalt, der es ermöglichen würde, auf die Begründung des Bescheides zur Auslegung des Spruchs zurückzugreifen, kann aber im Beschwerdefall keine Rede sein:

Die Behörde verwendet im Spruch nicht nur ausdrücklich den Begriff „widerrufen“ sondern sie zitiert im Spruch als Rechtsgrundlage auch § 20 Abs. 2 StbG, sohin gerade jene Rechtsvorschrift, die die Grundlage für den Widerruf der Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bildet. Anhaltspunkte dahingehend, dass mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides eine Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 18. Februar 2019 abgeschlossenen Zusicherungsverfahrens erfolgt wäre, sind dem Spruch selbst nicht zu entnehmen. Solche Ausführungen betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Erlassung des Zusicherungsbescheides ergeben sich erst aus der Bescheidbegründung, welcher aber gemäß den obigen Ausführungen für die Auslegung des Spruchs des angefochtenen Bescheides im gegenständlichen Fall keine Bedeutung zukommt.

Ausgehend davon führt eine Auslegung des eindeutigen Spruches des angefochtenen Bescheides dazu, dass dieser als „Widerrufsbescheid“ hinsichtlich des Bescheides der belangten Behörde vom 18. Februar 2019, Zl. MA 35/.../16, mit welchem dem Beschwerdeführer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des binnen zwei Jahren zu erbringendem Nachweis des Ausscheidens aus seinem bisherigen Staatsverband zugesichert wurde, zu verstehen ist.

3. Zu den Vorrausetzungen zur Erlassung eines Widerrufs gemäß § 20 Abs. 2 StbG:

3.1. Die belangte Behörde stützt den verfahrensgegenständlichen Widerruf auf eine rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Übertretung des Finanzstrafgesetzes, die mit rechtskräftiger Strafverfügung des Finanzamtes Wien ... vom 18. September 2018 verhängt wurde. Dieser Bestrafung lag eine (vorsätzliche nämlich wissentliche) Verkürzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis September 2017 zu Grunde.

3.2. Ein Widerruf des am 5. März 2019 durch persönliche Ausfolgung erlassenen Zusicherungsbescheides vom 18. Februar 2019 konnte aber auf das eben erwähnte Finanzvergehen nicht gestützt werden:

Der Beschwerdeführer hat das Finanzvergehen, wegen dem er mit der erwähnten Strafverfügung bestraft wurde im Zeitraum von Jänner bis September 2017 begangen. Bei der Frage, ob das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vorliegt, ist in zeitlicher Hinsicht auf jenen Zeitpunkt oder Zeitraum abzustellen, in dem das der Bestrafung zu Grunde liegende Verhalten gesetzt wurde (VwGH 24.2.2014, 2012/01/0156). Hinsichtlich der Zulässigkeit des Widerrufs ist in zeitlicher Hinsicht überdies zu beachten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein zur Begründung des Verleihungshindernisses des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG herangezogenes Fehlverhalten, das vor Erlassung des Zusicherungsbescheides gesetzt wurde, keine Grundlage für den Widerruf dieser Zusicherung und die gleichzeitige Abweisung des Verleihungsgesuches bietet (VwGH 30.8.2005, 2004/01/0444; 23.4.2009, 2007/01/0260).

Da auch im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren keine weiteren vom Beschwerdeführer gesetzten Verwaltungsübertretungen oder gerichtlich strafbare Handlungen hervorgekommen sind, liegen die Voraussetzungen zur Erlassung des von der belangten Behörde gesetzten Widerrufs des Zusicherungsbescheides vom 18. Februar 2018, Zl. MA 35/…/16, nicht vor, weil das vom Beschwerdeführer gesetzte Finanzvergehen in einem Zeitraum gesetzt wurde, der vor Erlassung des Zusicherungsbescheides liegt.

Der Widerruf der Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer ist daher rechtswidrig erfolgt.

4. Zur Aufhebung des (gesamten) angefochtenen Bescheides:

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass das Verwaltungsgericht nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch jene Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu erledigen hat (VwGH 29.4.2015, Ra 2015/03/0115; 20.12.2017, Ra 2017/12/0028). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass im Falle des Widerrufs des Zusicherungsbescheides, da nunmehr eine Verleihungsvoraussetzung fehlt, der Verleihungsantrag unter einem abzuweisen ist (VwGH 21.1.2010, 2007/01/0546). Erweist sich jedoch der Widerruf als rechtswidrig, so ist die auf den Widerruf aufbauende Abweisung des Verleihungsantrag rechtswidrig und somit aufzuheben (VwGH 25.6.2009, 2007/01/1051).

Eine von der belangten Behörde nach der Begründung des angefochtenen Bescheides intendierte, vom Spruch des angefochtenen Bescheides nicht gedeckte Wiederaufnahme des bescheidmäßig abgeschlossenen Zusicherungsverfahrens unmittelbar durch das Verwaltungsgericht Wien scheidet aus: § 32 VwGVG bietet keine Möglichkeit durch das Verwaltungsgericht ein auf Ebene der belangten Behörde abgeschlossenes Verfahren wiederaufzunehmen. Eine solche Wiederaufnahme war auch nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und ist somit nicht „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Andererseits kann ein rechtswidrig gesetzter Widerruf der Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die belangte Behörde auch nicht dazu führen, dass dem Einbürgerungswerber die österreichische Staatsbürgerschaft unmittelbar vom Verwaltungsgericht zu verleihen ist. Eine solche Sichtweise hätte nämlich zur Folge, dass der belangten Behörde trotz des Vorliegens eines möglichen Wiederaufnahmegrundes (der auch erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Ermittlungen des Verwaltungsgerichtes hervorgekommen sein kann) die Möglichkeit zur Wiederaufnahme genommen werden würde, weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes an die Stelle des (widerrufenen) Zusicherungsbescheides tritt. Eine sofortige Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens nach erfolgter Verleihung durch das Verwaltungsgericht selbst scheidet schon deswegen aus, weil die Verleihung in Kenntnis des Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes gesetzt worden wäre (vgl. dazu A. Wimmer in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG [2019], § 32 Rz 12 f.). Das Verwaltungsgericht hat somit keine Möglichkeit einen derartigen Wiederaufnahmegrund in einem Beschwerdeverfahren, das sich auf einen (rechtswidrigen) Widerrufsbescheid bezieht, zu berücksichtigen.

Ausgehend davon kommt das Verwaltungsgericht Wien zur Auffassung, dass jene Rechtssache, die im Falle eines Widerrufs der Zusicherung der österreichischen Staatsbürgerschaft die Sache des Beschwerdeverfahrens bildet, ausschließlich die Frage der Rechtsmäßigkeit des Widerrufsbescheides ist. Erweist sich der Widerrufsbescheid als rechtmäßig, ist die gegen diesen gerichtete Beschwerde abzuweisen, ist der Widerrufsbescheid aber mit Rechtswidrigkeit belastet, ist dieser zur Gänze (somit auch im Hinblick auf die erfolgte Abweisung des Verleihungsantrages, vgl. dazu nochmals VwGH 25.6.2009, 2007/01/1051) aufzuheben. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides entfaltet ex-tunc- Wirkung (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0087) und hat das Wiederaufleben des Zusicherungsbescheides zur Folge. Die belangte Behörde hat daher das Verfahren im Stadium nach der Erlassung des Zusicherungsbescheides fortzusetzen und die Vorrausetzungen der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bzw. eine mögliche Wiederaufnahme des mit dem Zusicherungsbescheid abgeschlossenen Verfahrens zu prüfen.

5. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien zulässig, weil im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt: Es fehlt soweit für das Verwaltungsgericht Wien ersichtlich an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, was „Rechtssache“ des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Falle eines Widerrufs der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft ist, welche das Verwaltungsgericht zu erledigen hat und wie das Verwaltungsgericht im Falle eines rechtswidrig ergangenen Bescheides der belangten Behörde, mit dem die Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft widerrufen wurde, vorzugehen hat.

Schlagworte

Zusicherung; Zusicherung der österreichischen Staatsbürgerschaft; Widerruf; rechtswidriger Widerruf; Wegfall Verleihungsvoraussetzungen; Übertretung des Finanzstrafgesetzes; Zeitpunkt; Wiederaufnahme des Verfahrens; Versehen beruhende Unrichtigkeit; Offenkundigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.152.019.14262.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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