TE Lvwg Erkenntnis 2020/4/14 LVwG-2020/43/0562-1

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Veröffentlicht am 14.04.2020
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Entscheidungsdatum

14.04.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde des AA, vertreten durch die RAe BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 28.01.2020, Zl *****, betreffend die Zurückweisung dessen Einspruchs gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Z vom 29.11.2019, Zl *****, als verspätet,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit Strafverfügung vom 29.11.2019 wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer der CC GmbH wegen Verletzung der Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG eine Strafe von € 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) verhängt.

Nach einem Zustellversuch am 03.12.2019 wurde diese Strafverfügung beim Postamt **** hinterlegt – Beginn der Abholfrist war der 03.12.2019.

Mit E-Mail vom 27.12.2019 brachte der Beschwerdeführer einen Einspruch gegen die oe Strafverfügung ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.01.2020, Zl *****, wurde dieser Einspruch als verspätet zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.

II.      Beweiswürdigung:

Der oben festgestellte Sachverhalt konnte zur Gänze aus dem Behördenakt entnommen werden. Insbesondere ist die Zustellung der Strafverfügung vom 29.11.2019 durch Hinterlegung mittels eines Rückscheins belegt.

III.     Rechtslage:

Die hier relevante Bestimmung des Zustellgesetzes, BGBl Nr 200/1982, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 5/2008, lautet wie folgt:

„Hinterlegung

§ 17

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

IV.      Erwägungen:

Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid dahingehend, dass die nämliche Strafverfügung vom 29.11.2019 laut Zustellnachweis am 03.12.2009 beim Postamt **** hinterlegt worden sei und daher mit diesem Datum als zugestellt gelte. Der am 27.12.2019 eingebrachte Einspruch erweise sich somit als verspätet.

Der Beschwerdeführer führte hingegen aus, er habe den „Hinterlegungszettel“ am 16.12.2019 an DD (ebenfalls Geschäftsführer der CC GmbH; gegen ihn wird wegen derselben Übertretung ein eigenes Verfahren geführt) weitergeleitet, da dieser für dessen weitere Bearbeitung zuständig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe davon ausgehen können, dass DD rechtzeitig die notwendigen Erledigungen vornehmen würde.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es keinerlei Argumente enthält, welche sich auf die von der belangten Behörde festgestellte verspätete Einbringung des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 29.11.2019 bezögen. Weder stellt der Beschwerdeführer in Frage, dass die Zustellung durch Hinterlegung rechtmäßig und mit Wirkung vom 03.12.2019 erfolgte, noch behauptet er, er habe seinen Einspruch bereits vor dem 27.12.2019 erhoben. Vielmehr beruft sich der Beschwerdeführer darauf, er habe darauf vertraut, DD würde die Angelegenheit erledigen (ohne das behördliche Schriftstück überhaupt zu beheben!). Derartiges ist jedoch für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des vorliegenden Einspruchs nicht von Relevanz – allenfalls könnte in diese Richtung in einem Wiedereinsetzungsverfahren argumentiert werden.

V.       Ergebnis

Auf Grund der vorangehenden Ausführungen kommt das Gericht in Anbetracht des oben festgestellten Sachverhalts zum Schluss, dass die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers zu Recht als verspätet zurückwies.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

VI.      Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Da keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und in der angefochtenen Strafverfügung eine € 500,00 nicht überschreitende Geldstrafe verhängt wurde, konnte in Anbetracht des dem vorgelegten Akt einwandfrei zu entnehmenden maßgeblichen Sachverhalts von einer solchen abgesehen werden.

VII.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer ordentlichen bzw außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist - sofern die ordnungsgemäße Zustellung dieser Entscheidung bis zum 30.  April 2020 erfolgt - gemäß § 1 Abs 1 in Verbindung mit § 6 Abs 2 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG), BGBl I Nr 16/2020 idF BGBl I Nr 24/2020, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnt mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.

Der Bundeskanzler ist allerdings ermächtigt, durch Verordnung die angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern oder zu verkürzen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

Schlagworte

Einspruch verspätet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.43.0562.1

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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