TE Lvwg Erkenntnis 2020/4/22 LVwG-2019/48/2095-15

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.04.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.04.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L82007 Bauordnung Tirol

Norm

AVG §76 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.07.2019, Zl *** , betreffend den Ausspruch des Kostenersatzes der Barauslagen in einer Angelegenheit nach der TBO 2018, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Barauslagen gem § 76 Abs 1 AVG anstelle von EUR 1.062,00 in Höhe von EUR 908,10 zu ersetzen sind.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 12.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für den Neubau: EG – Lagerhalle mit Werkstätte in Stahlbetonweise nicht konditioniert, OG – landwirtschaftliche Geräte Lager und konditioniertes Büro in Ziegelbauweise; Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe von 1,50 Meter um das Grundstück auf Grundstück Nr **1, KG Z bewilligt. Gleichzeitig wurden die Kosten wie folgt vorgeschrieben:

„Kosten

Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus:

der Verwaltungsabgabe gemäß der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung

2007 - GVAV, LGBI. Nr. 31/2007, i.d.g.F.:

TP 9 - Bewilligung Neu- und Zubau - für 1301,95 m3 Baumasse                                                                                          650,98 €

den Kommissionsgebühren gemäß § 1 der Gemeinde-

Kommissionsgebührenverordnung 2017 - KGebV, LGBI. Nr. 28/2017 i.d.g.F.:

1 Amtsorgan mit einer Verhandlungsdauer von 1 halben Stunde                             17,50 €

den Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.:

Sachverständigengebühr BB                                                                       384,00 €

Raumplaner §55 Gutachten vom 29.11.2018                                                      336,00 €

Raumplaner §55 Gutachten vom 27.5.2019                                                       216,00 €

SV-Gebühr Brandverhütung Gutachten vom 19.11.2018                                         62,00 €

SV-Gebühr Brandverhütung Gutachten vom 8.5.2019                                            64,00 €

                                                                                                                 

Der Betrag von                                                                                    1.730,48 €

ist gemäß §§ 75ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F. von Herrn AA binnen

zwei Wochen nach Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides mittels beiliegendem Zahlschein an die Gemeinde Z zu überweisen.“

Gegen diesen Kostenspruch brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig ein und bestritt die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der Barauslagen in Höhe von Euro 1.062,00. Diese Barauslagen würden in keinem Zusammenhang mit dem stattgefundenen Bauverfahren stehen. Außerdem sei auch nie erwähnt worden, dass nichtamtliche Sachverständige beigezogen werden müssten und somit auch keine einvernehmliche Bestellung derselben im Verfahren erfolgt sei. Des Weiteren seien ihm nicht nachvollziehbar, dass der Bausachverständige bei der mündlichen Verhandlung teilgenommen habe und dafür Euro 398,00 für die halbe Stunde verrechnet habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum im Bauverfahren Stellungnahmen eines Raumplaners als auch der Landesstelle für Brandverhütung eingeholt worden seien und zwar mit Datum November 2018, obwohl der verfahrensgegenständliche Antrag erst im Frühjahr 2019 gestellt worden sei.

Der Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit der Stellungnahme der Gemeinde Z übermittelt, dass die Baueinreichung, zu dem die Gutachten im Jahr 2018 eingeholt wurden, vom Beschwerdeführer zurückgezogen wurde und modifiziert als zweites Bauansuchen verfahrensgegenständlich geworden sei. Die Kosten für das erste Baueinreichungsverfahren wurde für das zweite weiterverrechnet, da die Gutachten aufbauend auf den ersten erstattet worden seien.

Hinsichtlich der Honorarnote vom BB wurde ein Erinnerungsprotokoll vom 26.11.2019 nachgereicht und das Honorar aufgeschlüsselt. Demnach sei von 2 ½ Stunden Zeitaufwand für Vorbegutachtung (Mühewaltung) und ca ½ Stunde Zeitaufwand für die Teilnahme an der Bauverhandlung auszugehen, was bei einem Stundensatz von Euro 128,00 brutto für eine volle Stunden bzw Euro 64,00 brutto für eine halbe Stunde entspreche. Es ergebe sich sohin eine Kostenaufstellung für Mühewaltung gem § 34 GebAG von 2 ½ Stunden in Höhe von Euro 128,00 bzw Euro 64,00 mit Euro 320,00 brutto und für die Verhandlung gem § 35 GebAG von einer ½ Stunde in Höhe von Euro 64,00, sohin mit einem Betrag von Euro 64,00 brutto. Gesamt ergebe sich sohin der Betrag von Euro 364,00 brutto. Die Mehrwertsteuer sei in diesen Beträgen bereits enthalten.

Zur Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.12.2019 wurden dem Beschwerdeführer sämtliche Honorarnoten und Kostenbestimmungsbeschlüsse sowie Überweisungen als Anlage übermittelt. Es wurde auch mitgeteilt, dass er Akteneinsicht nehmen könne. Davon hat er jedoch abgesehen. Aufgrund der Verhinderung des Beschwerdeführers erfolgte eine Verschiebung der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf den 30.01.2020.

Zur Vorbereitung der Verhandlung erstattete der Beschwerdeführer einen weiteren Schriftsatz, in dem er ausführte, dass seiner Ansicht nach zunächst die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen heranzuziehen seien. Nach ständiger Judikatur des VwGH würden die der Landesregierung beigebenden Amtssachverständigen die Gemeindebehörden auch in Vollziehung von Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches zur Verfügung stehen. Es würden sohin die Voraussetzungen für die Heranziehung nichtamtlicher Sachverständigen gem § 52 Abs 2 AVG nicht vorliegen, sodass die Vorschreibung der dadurch erwachsenen Barauslagen im Sinn des § 76 Abs 1 AVG nicht vorliegen. Hinzuweisen sei im Übrigen auf Verfahren des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21.07.2015 zur Zl LVwG-2014/31/2962, in dem festgehalten wurde, dass die Baubehörde vor Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen stets gegenüber dem Amt der Landesregierung bemüht sein müsse, einen Amtssachverständigen zur Verfügung gestellt zu halten.

Im Übrigen werde die Heranziehung des Sachverständigen CC zur Beantwortung der Frage des § 34 Abs 2 [richtig: § 34 Abs 3] TBO 2018 kritisiert, da diese Frage grundsätzlich von der Baubehörde amtswegig zu entscheiden sei und sohin diese Kosten nicht auf den Antragsteller umgelegt werden dürften.

Ebenso sei unverständlich, dass die Bescheide über die Bestimmung der Gebühren gem § 53a AVG im Nachhinein erlassen worden seien, insbesondere erst nach Eingang einer Beschwerde.

Zu den Honorarnoten sei zu bemerken, dass diese in keiner Art und Weise den Regeln des Gebührenanspruchsgesetzes für Sachverständigen entsprechen und von Nichtbeteiligten (DD GmbH, Landesstelle für Brandverhütung) gestellt worden seien, die nicht im Verfahren tätig gewesen seien. Im Übrigen werde festgehalten, dass nach ABGB nur natürliche Personen als Sachverständige herangezogen werden könnten und somit nur jene eine Honorarnote nach Bestellung gem § 52 AVG legen dürfen.

Somit könne eine Honorarnote seitens des brandschutztechnischen Sachverständigen EE gestellten werden, nicht jedoch von der Landesstelle für Brandverhütung. Insbesondere dürfen laut § 32 TBO 2018 nur Sachverständige der Landeskommission für Brandverhütung und nicht solche der Landesstelle für Brandverhütung herangezogen werden. Somit könne auch keine Festsetzung der Gebühren gegenüber der Landesstelle für Brandverhütung erfolgen.

Gleiches gelte für den hochbautechnischen Sachverständigen aufgrund des GISA-Auszuges.

Schließlich werde zu allen Honorarnoten festgehalten, dass diese auch auf das Verfahren *** verweisen, wobei der verfahrenseinleitende Antrag zu diesem Verfahren zurückgezogen worden sei. Somit könne es in diesem Verfahren nicht zu einer Kostenauferlegung nach der ständigen Rechtsprechung kommen.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.01.2020 wurden die einzelnen Punkte, wie bereits im Schriftsatz angeführt, erörtert. Im Übrigen führte der Beschwerdeführer weiter aus, dass die Kosten des Raumplaners amtswegig zu tragen seien, dies insbesondere aufgrund des § 34 Abs 3 TBO 2018. Die belangte Behörde bestritt dieses Vorbringen und begründete dies damit, dass kein Bebauungsplan vorhanden sei und sohin die Gemeinde verpflichtet sei, einen Raumplaner zu befassen, um ein § 55 TROG Gutachten für das Bauvorhaben einzuholen.

Die belangte Behörde gestand ein, dass der Beschluss zur Gebührenbestimmung nachgeholt worden sei und zunächst nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, dass eine Gebührenbestimmung im Nachhinein nicht zulässig sei, insbesondere nach Bescheiderlassung nicht. Diesbezüglich werde auf die Bescheide vom 13.08.2019 verwiesen, mit denen die Kosten CC in Höhe von Euro 552,00, der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung in Höhe von Euro 126,00 und des BB in Höhe von Euro 384,00 bestimmt werde, verwiesen.

Im Übrigen macht der Beschwerdeführer geltend, dass die nichtamtlichen Sachverständigen nicht formal bestellt worden seien und sohin auch keine Gebühren geltend machen könnten. Diesbezüglich bestritt die belangte Behörde das Vorbringen.

Der Beschwerdeführer räumte schließlich nach entsprechender Sachverhaltsdarstellung seitens der belangten Behörde ein, dass er davon gewusst habe, dass die nichtamtlichen Sachverständigen bestellt wurden, jedoch liege keine Bestellungsurkunde oder Bestellungsbescheid vor. Hinsichtlich der Bestellung von BB wurde dem Beschwerdeführer in Form der Akteneinsicht die Bestellung aus dem Akt nachgewiesen. Auch das zweite Gutachten des Sachverständigen CC wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung in Form der Akteneinsicht dargetan, das er nach seiner Aussage nicht gekannt habe.

Im Übrigen brachte er vor, dass in dem Gutachten ausschließlich eine rechtliche Frage erörtert werde, ob gem § 55 TROG das Bauvorhaben zulässig sei. Dies dürfe jedoch der Gutachter nicht beurteilen, da es nur eine rechtliche Frage sei.

Die belangte Behörde entgegnete, dass nicht Gesellschaften oder juristische Personen mit der Gutachtenserstellung beauftragt worden seien, sondern vielmehr die natürlichen Personen. Dementsprechend gebe es auch die E-Mails. Es sei selbstverständlich, dass CC nicht an seine Privatadresse, sondern an seine Gesellschaftsadresse bei der DD GmbH angeschrieben worden sei.

Laut dem Beschwerdeführer sei auch Herr EE nicht persönlich bestellt worden, sodass ihm keine Gebühren zustehen würden. Dies wurde von der belangten Behörde bestritten.

Der Beschwerdeführer berief sich hinsichtlich der Unzulässigkeit der Gebührenbestimmung des hochbautechnischen Sachverständigen auf einen GISA-Auszug, aus dem hervorgehe, dass der BB laut Gewerberegisterauszug keine persönliche Berechtigung für ein Baumeistergewerbe habe, sodass ein Widerspruch zu § 32 TBO 2018 vorliege und nicht der Sachverständige hätte beauftragt werden dürfen.

Die belangte Behörde bestritt das Vorbringen und brachte vor, dass das erste Bauansuchen im Herbst 2018 gestellt worden sei und habe jedoch in weiterer Folge aufgrund eines Schwarzbaus die Bautätigkeit eingestellt werden müssen. Die Situierung des Gebäudes vom zweiten Bauansuchen sei gleich wie im ersten gewesen, jedoch sei eine weitere Aufstockung im zweiten Antrag projektiert worden. Daher habe der Beschwerdeführer den ersten Antrag zurückgezogen und das geänderte Bauverfahren erneut eingereicht. Es sei die Beurteilung aus den ersten Verfahren für das zweite herangezogen worden, was auch Niederschlag in den Honorarnoten gefunden hätte. Diesbezüglich bestritt der Beschwerdeführer, dass das Gutachten zum zweiten Antrag auf den ersten habe aufbauen können.

Die belangte Behörde brachte die Entscheidung LVwG-2015/36/2656 dem Gericht dar, die im Übrigen auch der Beschwerdeführer mit einer weiteren Entscheidung vom Landesverwaltungsgericht Tirol, LVwG-2016/15/1514, dem Gericht unterbreitete. Des Weiteren erfolgte ein Auszug aus einem Vortrag des BM für Nachhaltigkeit und Tourismus vom April 2019 über „Grundsätzliches SV“, den der Beschwerdeführer am 24.02.2020 übermittelte.

In weiterer Folge wurden die Sachverständigen aufgefordert dazu Stellung zu nehmen, dass in ihren Honorarnoten ein Abschlag von 20 % gem § 34 Abs 2 Gebührenanspruchsgesetz nicht zu entnehmen sei. Herr EE als auch Herr BB teilten jeweils mit, dass dieser Abschlag in den Honorarnoten bereits berücksichtigt worden sei.

CC gab folgende Stellungnahme über Urgenz ab:

„Gemäß § 34 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz ist die Gebühr nach den Einkünften zu bestimmen, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge. Die von mir geltend gemachten Gebühren ergeben sich aus dem Basiswert aus dem Übereinkommen zwischen den Bundesländern, verschiedenen öffentlichen Auftraggebern (FF, GG etc.) einerseits und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten andererseits und der ab 1.1.2019 mit 85,17 € festgelegt wurde. Für Ziviltechnikerleistungen ist dieser Basiswert um den Faktor 1,25 bis 2,0 zu erhöhen. Im Fall der beiden ggst. Gutachten wurde der Stundensatz für Techniker gegenüber dem Basiswert minimal höher mit 85,40 € angesetzt und die Ziviltechnikerleistungen um den Faktor 1,25 erhöht, abgerundet auf 106 €.

In § 34 Abs. 2 Gebührenanspruchsgesetz heißt es, dass die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen sind. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Absatz 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen. Der Absatz 2 gilt aber ausdrücklich für Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder der Sachverständige nicht auf die Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet sowie diversen anderen im Absatz 2 aufgezählten Tatbeständen. Es war und ist mir nicht bekannt, dass in der gegenständlichen Angelegenheit einer der in Absatz 2 genannten Tatbestände vorliegen würde. Daher ist aus meiner Sicht der Absatz 2 im konkreten Fall für die Gebührenbemessung nicht relevant und die Verrechnung der erbrachten Leistungen erfolgte daher mit den auch sonst im außergerichtlichen Erwerbsleben verwendeten Sätzen.“

Dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde wurde eine Stellungnahme dazu eingeräumt. Der Beschwerdeführer wiederholte seine bereits erhobenen Einwände und brachte weiter vor, dass die Stellungnahmen von der Landesstelle für Brandverhütung sowie des BB nicht nachvollziehbare Schutzbehauptungen über den erforderlichen Abzug von 20% darstellen. Die Honorarnote der Landesstelle für Brandverhütung liege zwar im Rahmen des Stundensatzes des § 34 Abs 3 GebAG, jene des BB jedoch nicht. Entgegen den Ausführungen des CC sei sehr wohl ein Abzug von 20% vorzunehmen. Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer über die rechtswidrige Kostenbestimmungen der Behörde zu erkennen.

II.      Sachverhalt:

Ursprünglich hatte der Beschwerdeführer das erste Bauansuchen am 08.11.2018 für die Errichtung einer Abfallbehandlungsanlage bestehend aus Werkstätte und Lagerhalle eingereicht. Der Beschwerdeführer berichtigte dieses am 03.12.2018 auf „Neubau Lagerhalle mit Werkstätte mit Einfriedung“. Für die gegenständliche Liegenschaft wurde kein allgemeiner und ergänzender Bebauungsplan erlassen.

Mit Bescheid vom 08.11.2018 bestellte die belangte Behörde BB gem § 52 AVG zum nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen im Sinne des § 32 Abs 4 und 5 TBO 2018, da kein entsprechender Amtssachverständige der Gemeinde zur Verfügung steht.

Mit Schreiben vom 12.11.2018 wurde den Nachbarn Parteiengehör bis 30.11.2018 eingeräumt. Am gleichen Tag wurde CC mit der Erstellung eines § 55-Gutachtens hinsichtlich der Einhaltung der Ziele des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Z sowie den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes für das Bauvorhaben beauftragt.

CC erstattete das Gutachten gem § 55 TROG 2016 mit Schreiben vom 29.11.2018. Dieses Gutachten wurde mit Rechnung *** am 10.12.2018 in Rechnung gestellt und am 27.12.2018 von der Gemeinde Z überwiesen. Am 05.12.2018 wurde das Gutachten an den Beschwerdeführer übermittelt.

Die Honorarnote weist folgende Positionen auf:

„Prüfung der Unterlagen, Erstellung raumplanungsfachliches Gutachten

Ziviltechniker 0,25 Std. á 103,00 €                                                        25,70 €

Techniker 3,00 Std. á 83,00 €                                                               249,00 €

Kopien, Porto, anteilige allg Bürounkosten                                                5,30 €

Rechnungssumme netto:                                                                        280,00 €

+ 20 % Mwst.                                                                                    56,00 €

Rechnungssumme inkl. Mwst.                                                                  336,00 €“

Der Sachverständige EE erstellte am 19.11.2018 über Auftrag der belangten Behörde vom 12.11.2018 ein brandschutztechnisches Gutachten zum Bauvorhaben. Die Sachverständigengebühren wurden mit Rechnungsnummer *** am 19.11.2018 in Höhe von 2/2 Stunden in der Höhe von Euro 62,00 in Rechnung gestellt und am 13.06.2019 von der Gemeinde überwiesen.

Am 05.12.2018 verfügte die belangte Behörde die Einstellung der Bautätigkeit auf dem Baugrundstück. Mit Bescheid vom 05.12.2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, gem § 42 Abs 3 TBO 2008 sämtliche Baumaßnahmen auf dem Grundstück **1, KG Z unverzüglich einzustellen, da zwar ein Bauvorhaben eingereicht, aber nicht bewilligt wurde.

Mit Schreiben vom 17.01.2019 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag, die darin angeführten Unterlagen nachzureichen.

Der Beschwerdeführer reichte am 17.04.2019 ein neues, um ein Obergeschoß erweitertes, sonst im Wesentlichen gleiches Bauansuchen ein, und zwar für den Neubau im EG – Lagerhalle mit Werkstätte in Stahlbetonweise nicht konditioniert und im OG – landwirtschaftliches Geräte Lager und konditioniertes Büro in Ziegelbauweise sowie die Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe von 2 Meter um das Grundstück Nr **2. Die Höhe der Einfriedung wurde am 03.06.2019 auf 1,50 m reduziert.

Mit Bescheid vom 17.04.2019 wurde BB zum nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen bestellt. BB erstattete ein hochbautechnisches Gutachten vom 28.05.2019 und legte dafür die Honorarnote 19 06 19 vom 13.06.2019 wie folgt:

„Für die Vorbegutachtung der Einreichpläne und Stellungnahme zum Bauvorhaben ‚Lagerhaus, Werkstätte, Büro‘ für AA in der KG Z, mit der

Aktenzahl: ***

erlaube ich mir folgenden Betrag in Rechnung zu stellen:

Sachverständigengebühr                                                                        € 320,00

20 % Mehrwertsteuer                                                                           € 64,00

Rechnungsbetrag                                                                                € 384,00“

Dieser Betrag wurde von der Gemeinde Z am 17.06.2019 zur Anweisung gebracht.

Der Sachverständige EE erstellte über Auftrag vom 02.05.2019 ein brandschutztechnisches Gutachten vom 08.05.2019 zur zweiten vergrößerten Baueinreichung. Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer am 27.05.2019 übermittelt. Der Sachverständigte verrechnet am 08.05.2019 in Rechnung Nr. *** die Sachverständigengebühren mit einer Dauer von 2/2 Stunden in der Höhe von Euro 64,00. Dieser Betrag wurde am 13.06.2019 von der Gemeinde überwiesen.

CC erstellte nach Aufforderung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.05.2019 ein raumplanerisches Gutachten gem § 55 TROG 2016 datiert mit 27.05.2019 zu der zweiten vergrößerten Baueinreichung, hinsichtlich der neu gebildeten Grundparzelle **1 zu dem zweigeschoßigen Gebäude mit Lagerhallen, Büro und Werkstätte. Das Gutachten wurde mit Rechnung *** datiert mit 06.05.2019 [richtig laut Signatur 06.06.2019] wie folgt in Rechnung gestellt:

„Prüfung der Unterlagen, Erstellung raumplanungsfachliches Gutachten

Ziviltechniker 0,25 Std. á 106,00 €                                                       €26,50 €

Techniker 1,75 Std. á 85,40 €                                                               149,40 €

Kopien, Porto, anteilige allg Bürounkosten                                                4,10 €

Rechnungssumme netto:                                                                        180,00 €

+ 20 % Mwst.                                                                                    36,00 €

Rechnungssumme inkl. Mwst.                                                                  216,00 €“

Diese Rechnung wurde am 13.06.2019 von der Gemeinde Z überwiesen.

Am 28.05.2019 wurde die Bauverhandlung zur zweiten Baueinreichung durchgeführt, an der auch die Sachverständigen BB und EE für die Landesstelle für Brandverhütung teilnahmen. Die Bauverhandlung dauerte eine halbe Stunde und wurde auch das § 55-Gutachten von CC vom 27.05.2019 und das brandschutztechnische Gutachten von der Landesstelle für Brandverhütung vom 08.05.2019 dargetan.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 12.07.2019 wurden den Beschwerdeführer die Baugenehmigung für die zweite Baueinreichung erteilt und die Barauslagen für die nichtamtlichen Sachverständigen für die erste und zweite Baueinreichung auferlegt.

Die erste Baueinreichung zur Zl *** wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.07.2019 zurückgezogen.

Am 09.08.2019 brachte der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde gegen den Kostenersatzspruch hinsichtlich der Barauslagen ein.

Mit Bescheid vom 13.08.2019 wurden die Gebühren des Sachverständigen CC wie folgt in Höhe von insgesamt Euro 552,00 bestimmt:

„Baueinreichung Zl ***

Sonstige Kosten (§ 31)…

Kopien, Porto etc

Euro

5,30

Mühehaltung (§ 34)

Ziviltechniker 0,25 Std.

Techniker 3,00 Std.

Euro

Euro

25,70

249,00

+ 20 % MWst

 

Euro

56,00

SUMME

 

Euro

336,00

Baueinreichung Zl ***

Sonstige Kosten (§ 31)…

Kopien, Porto etc

Euro

4,10

Mühehaltung (§ 34)

Ziviltechniker 0,25 Std.

Techniker 3,00 Std.

Euro

Euro

26,50

149,40

+ 20 % MWst

 

Euro

36,00

SUMME

 

Euro

219,00

Gesamtsumme                                                                            Euro 552,00“

Mit Bescheid vom 13.08.2019 wurde die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen BB für die Baueinreichungen des Beschwerdeführers vom 08.11.2018, Zl ***, sowie vom 17.04.2019, Zl ***, gem § 53a AVG mit Euro 384,00 wie folgt bestimmt:

„Mühehaltung (§ 34)

pro Stunde € 128,--

2 ½ Std.

Euro

320,00

Verhandlung vom 28.05.2019 (§ 35)

½ Std.

Euro

64,00

Gesamtsumme:                                                                 Euro 384,00“

Mit Bescheid vom 13.08.2019 wurden die Gebühren für die Landesstelle für Brandverhütung in Höhe von Euro 126,00 als „Mühehaltung (§ 34)“ für das Bauvorhaben *** in Höhe von Euro 62,00 für 2/2 Stunden und für die Baueinreichung *** in Höhe von 2/2 Stunden und Euro 64,00 bestimmt.

Mit Schreiben vom 09.10.2019 wurde die Beschwerde samt Bauakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt.

Am 27.11.2019 wurde ein Nachtrag zur Honorarnote 19 16 19 von BB übermittelt wie folgt:

„Für die Vorbegutachtung der Einreichpläne und Stellungnahme zum Bauvorhaben ‚Lagerhaus, Werkstätte, Büro‘ für AA auf Gstk **1 in der KG Z,

mit der

Aktenzahl: *** und ***

wurde von mir am 13.06.2019 ein Betrag von € 384,00 inkl. 20% MWSt verrechnet.

Ausschlüsselung des Betrages lt. Honorarordnung im Detail:

1. Zeitversäumnis (BV 28.05.19)

    9:00-9:30 Uhr                                        0,5 Std.

2. Gebühr für Mühewaltung

    02.05.2019

    Vorbegutachtung der Einreichung                  0,5 Std.

    27.05.2019

    Vorbereitung der Bauverhandlung                  1,0 Std.

    12.11.2018

    Vorbegutachtung der Baueinreichung

    zu ***                                                    1,0 Std.

                                                           3,0 Std.  inkl. 20% MWSt à €128,00

Der Rechnungsbetrag ink. 20% MWSt ergab somit                                                        € 384,00“

Mit Schreiben vom 03.03.2020 teilte EE über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit, dass die Sachverständigengebühren der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung derzeit EUR 66,- je angefangene halbe Stunde für die Zeit der Mühewaltung betragen, wobei Reisekosten, das Aktenstudium etc nicht verrechnet werden. Bei Sachverständigentätigkeit für die Gemeinde bzw im Rahmen von behördlichen Verfahren werden iSd § 34 Abs 2 GebAG je angefangene halbe Stunde für Behördenverfahren lediglich EUR 33,- in Rechnung gestellt. Der Abschlag von 20% zum Wohl der Allgemeinheit ist dabei bereits berücksichtigt.

Mit Schreiben vom 10.03.2020 teilte BB über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit, dass der Abschlag von 20% gem § 34 Abs 2 GebAG in der Honorarnote vom 13.06.2019 und des Nachtrages dazu vom 27.11.2019 bereits berücksichtigt wurde.

Festgehalten wird, dass sämtliche Gutachter zur Gutachtenserstattung von der belangten Behörde beauftragt wurden, ihr Gutachten jeweils persönlich unterschrieben und auch persönlich die Honorarnote binnen 14 Tagen nach Erstattung des Gutachtens gestellt haben.

CC wurde per E-Mail mit der Geschäftsanschrift seiner Firma DD GmbH in Y beauftragt. Die Honorarnoten wurden mit dieser Adresse gelegt. Die Dokumente sind jeweils von ihm persönlich digital signiert. CC ist allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Sachgebiete Raumplanung und Raumordnung sowie Verkehrsplanung und ist in der Gerichtssachverständigenlisten für das Fachgebiet „14 Raumplanung, 14.01 Raumplanung (Landes-, Stadt-, Ortsplanung) und 14.10 Verkehrsplanung“ eingetragen. Er ist geschäftsführender Gesellschafter der DD GmbH. Er ist Ing Kons für Raumplanung und Raumordnung und Mitglied der Bundeskammer für ZiviltechnikerInnen.

 

BB ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der JJ GmbH, FN ***, die im GISA ein aufrechte Baumeistergewerbeberichtigung hat. Als Baumeister hat die einschlägigen Berufsbestimmungen und technische sowie Baubestimmungen zu kennen. Dass er über die entsprechenden Voraussetzungen und Kenntnisse nicht verfügen wurde, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und wurde die Bestellung des Sachverständigen auch in der Bauverhandlung, in der er sein Gutachten erstattete, nicht beanstandet.

EE ist zertifizierter Brandschutzsachverständiger bei der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung. Die Tiroler Landeskommission für Brandverhütung ist ein eingetragener Verein, die Geschäfte des Vereins werden seit 1952 von der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung geführt.

Amtssachverständigen stehen der Gemeinde Z für die Abwicklung von administrativen Bauverfahren nicht zur Verfügung.

Bei den Honorarnoten des BB und des EE wurde bereits ein 20% Abschlag von § 34 Abs 2 GebAG in der Honorarnote auf Nachfragen berücksichtigt, während CC dem Landesverwaltungsgericht Tirol mitteilte, dass kein Abschlag vorzunehmen sei und daher nicht vorgenommen wurde.

III.     Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Behördenakt und dem Gerichtsakt, insbesondere die Chronologie des Bauverfahrens, die Gutachtensaufträge und –erstattungen, Honorarnotenlegungen, Bescheiderlassungen und Überweisungen etc. anbelangt.

Die Feststellungen zu den Gutachtern geben sich aus den Einsichten in die GISA-Datenbank, Sachverständigendatenbank, Ziviltechnikerdatenbank sowie die Homepage der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung.

Dass kein Bebauungsplan erlassen wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Bauakt.

Amtssachverständige stehen den Gemeinden grundsätzlich nicht zur Verfügung, außer sie beschäftigen selbst Amtssachverständige, die sie dafür heranziehen können. Mit Schreiben des Amts der Tiroler Landesregierung, Bau- und Raumordnung, vom 09.08.2017, ***, wurde mitgeteilt, dass zwar nach stRsp des VwGH die einer Landesregierung oder auch der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft beigegebenen Sachverständigen den Gemeindebehörden auch in Vollziehung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs „zur Verfügung“. Dies gilt aber nur insoweit, als vom Amt der Tiroler Landesregierung bzw der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft auch tatsächlich solche Amtssachverständige zur Verfügung gestellt werden können. Dieser Umstand ist in diesem Sinn seitens der Gemeindebehörde zu erheben. Jedoch wurde in diesem Schreiben mitgeteilt, dass den Gemeindebehörden im Rahmen baurechtlicher Verfahren vom Amt der Tiroler Landesregierung und den Bezirkshauptmannschaften eine hochbautechnischen Amtssachverständigen zur Verfügung gestellt werden können, weil dies die gegebene Personalausstattung nicht zulässt. Aufgrund dieses Schreibens wird klargestellt, dass eine Anfrage im Sinne des § 52 AVG nicht mehr erforderlich ist.

Die Richterin erhob dazu die Verfügbarkeit von Amtssachverständigen für Bauverfahren in der Gemeinde Z und es wurde vom Amtssachverständigen JJ in einem Telefonat am 20.11.2019 bestätigt, dass er und sein Kollege als Bauamtssachverständige des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie auch die Brandschutzsachverständigen oder Raumordnungssachverständigen des Amts der Tiroler Landesregierung für Bauangelegenheiten einer Gemeinde nicht zur Verfügung stehen.

Gegenteilige Beweise liegen nicht vor, sodass festzustellen war, dass im gegenständlichen Fall keine Amtssachverständigen aus dem Bereich Raumordnung, Hochbau und Brandschutz der Gemeinde zur Verfügung gestellt werden konnten, da eben keine zur Verfügung standen.

Bei den Honorarnoten des BB und des EE wurde bereits ein 20% Abschlag von § 34 Abs 2 GebAG in der Honorarnote auf Nachfragen berücksichtigt, während CC dem Landesverwaltungsgericht Tirol mitteilte, dass kein Abschlag vorzunehmen sei.

Hinsichtlich der Abschläge von 20% gem § 34 Abs 2 GebAG war den Aussagen der angefragten Sachverständigen zu glauben, zumal der Beschwerdeführer nicht konkrete die getroffenen Aussagen in Frage stellen konnte.

IV.      Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des AVG:

„Sachverständige

§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.

(4) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.“

„Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen

§ 53a. (1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

(3) Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.“

„Kosten der Behörden

§ 75. (1) Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.

[…]“

„§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tra

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten