TE Lvwg Erkenntnis 2019/6/25 LVwG 41.11-3187/2018

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Veröffentlicht am 25.06.2019
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Entscheidungsdatum

25.06.2019

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §84 Abs3
StVO 1960 §82 Abs5
StVO 1960 §94b Abs1 litb

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Wittmann

über die Beschwerde der A Immobilien-Vermietung GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ‚B C, Mag. D E, Straße. F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 09.11.2018, GZ: BHHF-11.0-436/2018-9,

z u R e c h t e r k a n n t :

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.   

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 09.11.2018, GZ: BHHF-11.0-436/2018-9, wurde der Antrag der A Immobilien-Vermietung GmbH auf eine straßenpolizeiliche Bewilligung zur Anbringung einer LED-Werbetafel neben der A2 Südautobahn, auf dem Grundstück xy, KG G, gemäß § 84 Abs 3 und § 82 Abs 5 iVm § 94b Abs 1 lit b der Straßenverkehrsordnung (im Folgenden StVO) abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung insbesondere mit dem eingeholten Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen, wonach von dem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs und der Verkehrssicherheit - insbesondere unter Berücksichtigung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit - zu erwarten sei. Bei der Beurteilung der in § 84 Abs 3 StVO genannten Voraussetzungen sei ein strenger Maßstab anzulegen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und brachte im Wesentlichen vor, dass der beigezogene Amtssachverständige unzulässigerweise eine rechtliche Beurteilung vorgenommen habe und sohin eine Befangenheit des Amtssachverständigen vorliege. Die belangte Behörde habe sich in keinster Weise mit dem Gutachten von DI H auseinandergesetzt. Für die Beurteilung von Verkehrsbeeinträchtigungen habe die Behörde § 35 StVO heranzuziehen und sei die Behörde angehalten, nach Verbesserungsmöglichkeiten zu suchen, die potenzielle Risiken vermindern und erst wenn alle derartigen Maßnahmen nicht wirken würden, wäre allenfalls das Projekt abzulehnen. Es würde eine Beweiswürdigung fehlen und habe die Behörde die rechtlichen Bestimmungen nicht richtig ausgelegt. Der Hinweis auf § 82 StVO sei völlig unzutreffend, da es im § 82 um Angelegenheiten gehe, die sich ausschließlich auf die Straße selbst beziehen. Die Ausführungen des Amtssachverständigen über an Ortsgebiete angrenzende Bereiche seien irrelevant, da im gegenständlichen Fall „Bauland“ vorliege. Da die StVO-Änderung des § 84 seitens der Wirtschaftskammer initiiert worden sei, werde beantragt die Einholung einer Stellungnahme der diesbezüglich zuständigen Fachgruppe einzuholen. An Autobahnen würden angrenzende Bereiche als Freiland eingestuft, was sich auch in äußerst geringen Leuchtdichtewerten manifestiere. Nur mit lichttechnischen Begriffen weniger vertraute Personen werden 10 cd/m² bei Nacht als ablenkend hell bezeichnen können, die Umgebung des Standortes weise um Größenordnungen intensivere Lichtquellen auf. Eine Ausfahrtsrampe samt daneben befindlicher Hauptfahrbahn als Verflechtungsstrecke zu bezeichnen, lasse sich aus fachlicher Sicht in Frage stellen, richtiger wäre Entflechtungsstrecke oder eventuell Manöverstrecke, wobei sich das Manöver an der Abfahrt wesentlich einfacher darstelle als in einem Einfahrtsbereich. Auch seien im Gutachten des Amtssachverständigen die einschlägigen Normen der RVS nicht in die Schlussfolgerungen einbezogen worden. Selbst wenn der angegebene Prozentsatz an Verkehrsunfällen durch Ablenkung der Realität größenordnungsmäßig nahekommen sollte, sei damit noch lange kein Beweis erbracht, dass dies mit externer Werbung in Zusammenhang zu bringen sei. Hauptsächlich seien es selbstverschuldete Eigenablenkung wie telefonieren, SMS schreiben, rauchen, bedienen von Radios etc. Es werde der Antrag gestellt, das erkennende Gericht möge einen gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Bereich Verkehrsunfall Straßenverkehr, sowie einen Sachverständigen aus dem Bereich technische Physik, Lichttechnik allgemein beauftragen um über das gegenständliche Vorhaben ein technisches Gutachten zu erstellen. Abschließend wurde beantragt den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin zur Gänze Folge gegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Am 13.05.2019 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sowie ein Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

Die A Immobilien-Vermietung GmbH hat ihren Sitz in I, JStraße. Das Unternehmen beschäftigt sich mit Immobilien Vermietung. Handelsrechtlicher Geschäftsführer ist Herr K, L.

Die Beschwerdeführerin erhielt bereits Genehmigungen für Werbetafeln, insbesondere in Ortsgebieten, jedoch bisher noch keine für Werbetafeln neben einer Autobahn.

Am 24.07.2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung einer Bewilligung zur Anbringung einer LED-Werbetafel im Ausmaß von 49,54 m² oder 37,75 m² auf dem Gst-Nr. xy, KG G, Gemeinde M. Dieses Grundstück befindet sich südlich der A2, genau im Bereich der Abfahrt M in Fahrtrichtung N. Die geplante Werbeeinrichtung soll mit Wirkung auf die Verzögerungsspur-Verflechtungsstrecke der A2 mit einem Abstand von ca. 15 m zur Anlagengrenze der A2 positioniert werden. Das Grundstück ist als Bauland ausgewiesen. Im gegenständlichen Bereich der A2 besteht eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h.

Laut Belastungsplan 2012 beträgt die durchschnittliche Verkehrsstärke 35.800 Kraftfahrzeuge pro 24 Stunden und der Schwerverkehrsanteil 12 %.

Auf der beantragten LED-Werbetafel werden Werbesujets angezeigt. Nach einer gewissen Zeit werden sie sanft ausgeblendet und es erscheint das nächste Werbesujet. Bei den bisher genehmigten Werbetafeln gibt es ein Intervall von rund 10 Sekunden für das Wechseln der Werbesujets.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt basiert auf dem Befund des Gutachtens des Amtssachverständigen Ing. O vom 19.09.2018, den Anlagen des Antrages der Beschwerdeführerin vom 24.07.2018, worin auf Fotomontagen bildlich dargestellt ist, wo sich die Werbetafel befinden soll, sowie den Angaben des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin im Zuge der Verhandlung am 13.05.2019.

Rechtliche Beurteilung:

Die für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:

Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken

Bewilligungspflicht

§ 82

(1) Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.

(5) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.

Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes.

§ 84

(1) Werkstätten, wo Fahrzeuge repariert werden, Radiostationen, die Verkehrsinformationen durchgeben, und Tankstellen dürfen außerhalb von Ortsgebieten nur mit den Hinweiszeichen „Pannenhilfe“ (§ 53 Abs. 1 Z 4), „Verkehrsfunk“ (§ 53 Abs. 1 Z 4a) beziehungsweise „Tankstelle“ (§ 53 Abs. 1 Z 6) angekündigt werden. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung dieser Zeichen sind von demjenigen zu tragen, der ihre Anbringung beantragt hat.

(2) Ansonsten sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs. 3 lit. f.

(3) Die Behörde hat Ausnahmen von dem in Abs. 2 enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn die Werbungen und Ankündigungen

         1.       einem dringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dienen oder

         2.       für diese immerhin von erheblichem Interesse sind oder

         3.       in einem Gebiet errichtet werden sollen, das nach den Raumordnungsgesetzen bzw. Bauordnungen der Länder als Bauland gewidmet ist,

und von dem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs und der Verkehrssicherheit – insbesondere unter Berücksichtigung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit – nicht zu erwarten ist. Für eine solche Ausnahmebewilligung gelten die Bestimmungen des § 82 Abs. 5 letzter Satz sinngemäß.

Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde

§ 94b

(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – der Landespolizeidirektion ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde

b)       für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden,

Mit der 27. StVO-Novelle BGBl. Teil I Nr. 123/2015 wurde die Bestimmung des § 84 Abs 3 StVO neu gefasst. Dazu heißt es im Bericht des Verkehrsausschusses über die Regierungsvorlage:

„Direkt an das Ortsgebiet anschließende Gebiete wurden als Industriebereiche oder für Verbrauchermärkte, Sportstätten und dergleichen erschlossen und verbaut. In solcherart dicht verbauten, vom Ortsgebiet baulich und optisch kaum mehr unterscheidbaren Gebieten ist das generelle Werbungs- und Ankündigungsverbot auch aus Gründen der Verkehrssicherheit - Werbungen und Ankündigungen sind im Ortsgebiet generell erlaubt und dessen fixer Bestandteil - nicht mehr zeitgemäß. In solchen „ortsgebietsähnlichen“ Bereichen sollen daher Werbungen und Ankündigungen erlaubt sein. Zusätzlich wird klargestellt, dass bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit insbesondere auf die in dem betroffenen Gebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit Bedacht zu nehmen ist.

Bei der Beurteilung gemäß § 84 Abs 3 StVO hat die Behörde auf die jeweiligen Flächenwidmungs- und Bebauungspläne Rücksicht zu nehmen. Bewilligungen sind nur dann zu erteilen, wenn die Flächenwidmungs- und Bebauungspläne derartige Maßnahmen nicht ausschließen. Grundsätzlich ist auf die Widmungsart Bauland abzustellen. Sollte aber eine Bebauung im Rahmen von anderen Nutzungsarten (Sonderwidmungen wie z.B. Zivilflughäfen, Sportstätten etc.) zulässig sein, dann ist auch dieser Umstand wie der Stand der tatsächlichen Bebauung bei der Bewilligung zu berücksichtigen.“

§ 84 Abs 3 StVO sieht vor, dass für eine Bewilligung von Werbungen einer der in den Punkten 1. bis 3. angeführten Voraussetzungen gegeben sein muss. Da sich das Grundstück, auf welchem die LED-Werbetafel errichtet werden soll, im Bauland befindet, ist einer dieser Punkte erfüllt. Die Bewilligung steht aber unter dem Vorbehalt, dass von dem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs und der Verkehrssicherheit - insbesondere unter Berücksichtigung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit - nicht zu erwarten ist. Oberstes Gebot ist daher die Vermeidung einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs. Bei der Anwendung des § 84 Abs 3 StVO ist daher ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 09.05.1984, 83/03/0120; 27.02.1992, 91/02/0144; 20.12.1995, 93/03/0021; 20.12.2002, 2002/02/0134). Dies ergibt sich schon daraus, dass § 84 Abs 2 StVO ein grundsätzliches Verbot von Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand außerhalb von Ortsgebieten normiert und im § 84 Abs 3 Ausnahmen von diesem generellen Verbot angeführt sind.

Unbestritten ist, dass es im gegenständlichen Bereich der A2 eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gibt. Dieser Bereich der A2 ist stark frequentiert, ergibt sich doch aus dem Gutachten des Amtssachverständigen Ing. O, dass laut Belastungsplan 2012 die Verkehrsstärke 35.800 KFZ pro 24 Stunden und der Schwerverkehrsanteil 12 % beträgt und ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass sich die Verkehrsbelastung seither zumindest nicht verringert hat. (siehe auch auf der Homepage des Verkehrsministeriums www.bmvit.gv.at die Publikation „Statistik Straße u. Verkehr vom Jänner 2019 S. 30 f, wonach sowohl der Fahrzeugbestand in Österreich in den letzten Jahren angestiegen ist als auch die Anzahl der Verkehrsteilnehmer auf den Autobahnen und Schnellstraßen). Außerdem soll die LED-Werbetafel am Beginn der Verzögerungsspur auf der A2 im Bereich der Abfahrt M errichtet werden. Dazu kommt, dass das jeweilige Werbesujet nach einiger Zeit ausgeblendet und durch ein neues Werbesujet ersetzt werden soll (als Anhaltspunkt wurde bezüglich der in Ortsgebieten bewilligten Werbetafeln ein zeitliches Intervall von 10 Sekunden genannt). Aufgrund der vorliegenden Verkehrssituation (zulässige Höchstgeschwindigkeit 130 km/h, Beginn der Verzögerungsspur bei der Abfahrt M der A2) ist die Ablenkung von Verkehrsteilnehmern durch eine Werbeanlage, bei der noch dazu die jeweiligen Werbebotschaften immer wieder in bestimmten Zeitabständen bewegt werden als wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu qualifizieren (vgl. VwGH 16.10.2009, 2009/02/0233).

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verkehrssicherheit durch die beantragte LED-Werbetafel beeinträchtigt wird, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die von der Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht zu beantworten ist. Mag der von der Verwaltungsbehörde beigezogene Amtssachverständige Ing. O durch die Beantwortung auch von Rechtsfragen seine Kompetenz überschritten haben, so ändert dies nichts daran, dass - wie auch vom Vertreter der Beschwerdeführerin in der Verhandlung eingeräumt - die Befundaufnahme, die sich im Übrigen großteils auf den Antrag und die beigelegten Unterlagen bezieht - nicht zu beanstanden ist. Das Verwaltungsgericht sah keine Veranlassung weitere Sachverständige dem Verfahren beizuziehen. Da eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit unabhängig von der Leuchtstärke, die von der LED-Werbetafel ausgestrahlt wird, vorliegt, war auch die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich technische Physik, Lichttechnik allgemein, nicht erforderlich.

Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass der § 35 StVO anzuwenden gewesen wäre, so übersieht die Beschwerdeführerin, dass sie keinen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides im Sinne des § 35 Abs 3 StVO gestellt hat.

Die beantragte Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer konnte ebenso unterbleiben, da es rechtlich nicht relevant ist, welche Überlegungen die Wirtschaftskammer zur geplanten Gesetzesänderung hatte, sondern dass es darauf ankommt, welche Überlegungen den Gesetzgeber veranlasst haben die Bestimmung des § 84 Abs 3 StVO zu ändern. Es ist zwar richtig, dass sich bei der Abfahrt M eine Raststation befindet und es dort auch andere Lichtquellen gibt, die Besonderheit der beantragten LED-Anlage besteht aber darin, dass die jeweiligen Werbebotschaften immer wieder in bestimmten Zeitabständen bewegt werden und dadurch die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer tangiert wird.

Zusammenfassend ist die Verwaltungsbehörde zu Recht davon ausgegangen, dass es durch die beantragte LED-Werbetafel zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit kommt und daher die Bewilligung zu versagen ist.

II.  Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anbringung LED-Werbetafel, Beeinträchtigung, Verkehrssicherheit, Bauland, Werbesujets, Autobahn, Raststation, andere Lichtquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.41.11.3187.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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