TE Vwgh Beschluss 1998/4/2 97/10/0058

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Veröffentlicht am 02.04.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

AVG §56;
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §170 Abs8;
ForstG 1975 §5 Abs1;
ForstG 1975 §5 Abs2;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Binder-Krieglstein, in der Beschwerdesache des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 7. Jänner 1997, Zl. U-4202/2c, betreffend Rodungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: J in Angerberg, vertreten durch Dr. Christoph Schneider und Dr. Thomas Zelger, Rechtsanwälte in Kufstein, Unterer Stadtplatz 11), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Anträge auf Aufwandersatz werden abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 7. Jänner 1997 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 17 Abs. 2 Forstgesetz 1975 (ForstG) die Bewilligung zur unbefristeten Rodung für eine näher beschriebene Grundfläche zum Zwecke der Errichtung bzw. des weiteren "Betriebes" einer Wochenendhütte erteilt. Gegen diesen Bescheid wurde vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 170 Abs. 8 ForstG die vorliegende Beschwerde erhoben.

Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 1997 legte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft eine Ausfertigung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 24. Oktober 1997, Zl. U-4202/3, vor. Mit diesem Bescheid wurde gemäß § 5 Abs. 2 ForstG festgestellt, daß es sich bei der Grundfläche, wo sich die Wochenendhütte der mitbeteiligten Partei befinde (und auf die sich die Rodungsbewilligung beziehe), nicht (mehr) um Wald im Sinne des ForstG handle, weil diese Fläche zufolge Errichtung der Hütte seit über 15 Jahren (seit Herbst 1981 bzw. Frühjahr 1982) keine Waldeigenschaft mehr aufweise.

Auch die mitbeteiligte Partei legte eine Ausfertigung dieses Bescheides vom 24. Oktober 1997 vor und beantragte, die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Wird nach Einbringung der Beschwerde des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gegen einen Rodungsbewilligungsbescheid ein auf § 5 Abs. 1 und 2 ForstG gestützter Feststellungsbescheid, daß kein Wald im Sinne des ForstG vorliegt, erlassen, so führt, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Beschluß vom 6. April 1987, VwSlg. Nr. 12.436/A, dargelegt hat, die solcherart nachträglich eingetretene rechtliche Unmöglichkeit für den Beschwerdeführer, den ihm gesetzlich überantworteten Schutz des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung unter dem Gesichtspunkt des Rodungsverbotes in bezug auf die betreffende Grundfläche geltend zu machen, - ohne daß ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde und Einstellung des Verfahrens. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung richtet sich in einem Fall wie dem vorliegenden nach § 58 VwGG (vgl. den hg. Beschluß vom 24. Jänner 1994, Zl. 93/10/0198, und die hier zitierte Vorjudikatur); es hat daher daher jede Partei die ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Kosten selbst zu tragen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100058.X00

Im RIS seit

29.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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