RS Vfgh 2020/2/25 E315/2019

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Veröffentlicht am 25.02.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen Afghanistans; mangelhafte Auseinandersetzung mit seiner Tätigkeit als Dolmetscher für die US-Armee

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) stellt fest, dass der Beschwerdeführer "zumindest bis 2012 als Dolmetscher für die US-Armee eingesetzt" wurde und diese Bedrohung "nicht mehr aktuell" sei. Dabei stützt sich das BVwG auf die Anfragebeantwortung zu Afghanistan "a-10322-1" ohne diese im Erkenntnis wiederzugeben. In den vorgelegten Gerichtsakten ist zusätzlich zu dieser Anfragebeantwortung die UNHCR-Richtlinie vom 19.04.2016 sowie der EASO Report zu Afghanistan vom Dezember 2017 enthalten. An mehreren Stellen dieser Berichte wird ausgeführt, dass ehemalige Mitarbeiter der internationalen Streitkräfte von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen werden.

Die Annahme des BVwG, dass sich die Bedrohungen der Taliban gegen aktive Dolmetscher richten, während jene, die ihre Tätigkeit einstellen, keine Drohungen zu erwarten hätten, finden in diesen Länderberichten ebenso keine Deckung wie jene, dass die Gefährdung in den von der Regierung kontrollierten Gebieten nicht bestehe. Indem das BVwG die als glaubhaft festgestellte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Dolmetscher für die US-Armee bis 2011 nicht mit den im Gerichtsakt ersichtlichen Länderberichten in Beziehung gesetzt hat, hat es seine Entscheidung mit Willkür belastet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E315.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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