RS Vfgh 2020/3/10 E349/2020

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Veröffentlicht am 10.03.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen minderjährigen Staatsangehörigen von Afghanistan mangels ausreichender Auseinandersetzung mit dessen Unterstützung und seiner Selbsterhaltungsfähigkeit

Rechtssatz

Es wäre daher (vgl VfGH 11.06.2018, E 1815/2018) eine - die Minderjährigkeit berücksichtigende - spezifische Auseinandersetzung damit erforderlich gewesen, welche Rückkehrsituation der Beschwerdeführer in Herat oder Mazar-e Sharif tatsächlich vorfinden würde, zumal die Kernfamilie des Beschwerdeführers - wie das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) selbst feststellt - von Afghanistan in den Iran gezogen ist und das BVwG auch sonst nicht feststellt, dass der Beschwerdeführer über ein Unterstützungsnetzwerk verfügt. Es findet keine Auseinandersetzung damit statt, ob die Familie des Beschwerdeführers ihn vom Iran aus unterstützen kann oder ihm von sonstiger Seite Unterstützung zukommen könnte. Der Beschwerdeführer hat zudem - auch in Österreich - keine Berufserfahrung gesammelt, sodass auch nicht geklärt ist, inwiefern der Minderjährige dort seinen Lebensunterhalt bestreiten kann (vgl zB UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, wonach "eine interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer [erweiterten] Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis der externen Unterstützung stellen [...] alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne [...] besondere Gefährdungsfaktoren dar."). Eine solche Auseinandersetzung konnte im vorliegenden Fall nicht schon deshalb unterbleiben, weil der minderjährige Beschwerdeführer nach Auffassung des BVwG "mittlerweile [...] weitgehende Selbständigkeit" erreicht habe.Es wäre daher vergleiche VfGH 11.06.2018, E 1815/2018) eine - die Minderjährigkeit berücksichtigende - spezifische Auseinandersetzung damit erforderlich gewesen, welche Rückkehrsituation der Beschwerdeführer in Herat oder Mazar-e Sharif tatsächlich vorfinden würde, zumal die Kernfamilie des Beschwerdeführers - wie das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) selbst feststellt - von Afghanistan in den Iran gezogen ist und das BVwG auch sonst nicht feststellt, dass der Beschwerdeführer über ein Unterstützungsnetzwerk verfügt. Es findet keine Auseinandersetzung damit statt, ob die Familie des Beschwerdeführers ihn vom Iran aus unterstützen kann oder ihm von sonstiger Seite Unterstützung zukommen könnte. Der Beschwerdeführer hat zudem - auch in Österreich - keine Berufserfahrung gesammelt, sodass auch nicht geklärt ist, inwiefern der Minderjährige dort seinen Lebensunterhalt bestreiten kann vergleiche zB UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, wonach "eine interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer [erweiterten] Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis der externen Unterstützung stellen [...] alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne [...] besondere Gefährdungsfaktoren dar."). Eine solche Auseinandersetzung konnte im vorliegenden Fall nicht schon deshalb unterbleiben, weil der minderjährige Beschwerdeführer nach Auffassung des BVwG "mittlerweile [...] weitgehende Selbständigkeit" erreicht habe.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E349.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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