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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Ungeachtet dessen, ob der Spruch des behördlichen Straferkenntnisses Mängel aufweist oder nicht, wäre das Verwaltungsgericht insofern, als keine Zurückweisung der Beschwerde oder Einstellung des Beschwerdeverfahrens (etwa wegen Zurückziehung der Beschwerde oder Tod des Beschwerdeführers, vgl. dazu Köhler in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 50 Rz 9, sowie VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0137) in Betracht kam, zur Vornahme einer Sachentscheidung (im Sinne einer Einstellung des Strafverfahrens oder im Sinne eines Schuldspruches), mithin auch zur Konkretisierung bzw. Korrektur des Spruches (vgl. in diesem Zusammenhang bspw. VwGH 6.9.2019, Ra 2019/11/0053), verpflichtet gewesen.Ungeachtet dessen, ob der Spruch des behördlichen Straferkenntnisses Mängel aufweist oder nicht, wäre das Verwaltungsgericht insofern, als keine Zurückweisung der Beschwerde oder Einstellung des Beschwerdeverfahrens (etwa wegen Zurückziehung der Beschwerde oder Tod des Beschwerdeführers, vergleiche dazu Köhler in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 50, Rz 9, sowie VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0137) in Betracht kam, zur Vornahme einer Sachentscheidung (im Sinne einer Einstellung des Strafverfahrens oder im Sinne eines Schuldspruches), mithin auch zur Konkretisierung bzw. Korrektur des Spruches vergleiche in diesem Zusammenhang bspw. VwGH 6.9.2019, Ra 2019/11/0053), verpflichtet gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019040116.L03Im RIS seit
18.05.2020Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020