RS Vwgh 2020/3/23 Ra 2019/06/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2020
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Vorarlberg
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
BauG Vlbg 2001 §18 Abs1 litb
BauG Vlbg 2001 §28 Abs2
BauG Vlbg 2001 §28 Abs3
RPG Vlbg 1996 §16

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/06/0100Ra 2019/06/0101

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, dass die Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ferienwohnungsbewilligung nach dem Vlbg RPG 1996 vorliegen, vom LVwG als Vorfrage zu beurteilen gewesen wäre. Vielmehr ist im Hinblick auf die Vorschriften des § 18 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 28 Abs. 2 und 3 Vlbg BauG 2001 die Erteilung einer Bewilligung zur Änderung der Verwendung einer Wohnung als Ferienwohnung unter anderem nur dann zulässig, wenn ein rechtskräftiger anderer Bescheid (die Ferienwohnungsbewilligung nach § 16 Vlbg RPG 1996) vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.6.1994, 91/06/0174, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060098.L02

Im RIS seit

18.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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