RS Vwgh 2020/3/30 Ro 2019/05/0015

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Veröffentlicht am 30.03.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §15 Abs5
AWG 2002 §2 Abs6 Z2 lita
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Die Auffassung des VwG, dass die A. GmbH, als beauftragtes Abbruchunternehmen, Abfallersterzeuger sei, weil die Abfälle erst durch die tatsächliche Tätigkeit der Abbrucharbeiten angefallen seien und sie die Abfälle in ihrer unmittelbaren Sachherrschaft inngehabt habe, erweist sich als unzutreffend. Wesentliche Ursache für die Entstehung des Abfalls waren im gegenständlichen Fall nicht die Abbrucharbeiten der A. GmbH, sondern der entsprechende Auftrag der Bauherrn, die daher als Abfallersterzeuger zu qualifizieren sind. Daran können der Umstand, dass es sich im gegenständlichen Fall um einen Pauschalauftrag der Bauherrn an die A. GmbH gehandelt hat, und die weitere Argumentation des VwG, dass die Bauherrn keinen Einfluss auf die Ausgestaltung der durchgeführten Arbeiten genommen hätten, nichts ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019050015.J02

Im RIS seit

18.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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