RS Vwgh 2020/3/30 Ra 2019/05/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §46 Abs1
VwGVG 2014 §33 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/20/0102 B 19. September 2017 RS 1(hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken kann ein Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft überlassen. Solche Vorgänge sind etwa die Kuvertierung, die Beschriftung eines Kuverts oder die Postaufgabe, also manipulative Tätigkeiten. Eine regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, ist dem Parteienvertreter nicht zuzumuten, will man seine Sorgfaltspflicht nicht überspannen (vgl. zum Ganzen B vom 24. Jänner 2008, 2007/19/1063, sowie jene vom 23. Juni 2016, Ra 2016/02/0100 bis 0112, und vom 9. November 2016, Ra 2016/10/0071). Dies gilt auch für rein manipulative Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Versendung auf elektronischem Weg (vgl. B vom 30. Juni 2016, Ra 2015/19/0155).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050076.L02

Im RIS seit

18.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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