RS Vwgh 2020/4/2 Ra 2020/03/0037

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Veröffentlicht am 02.04.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
93 Eisenbahn

Norm

ABGB §1451
EisbEG 1954 §37 Abs1
EisenbahnG 1957 §31g
StGG Art5
VwRallg

Rechtssatz

Bei der Bestimmung nach § 37 Abs. 1 letzter Satz EisbEG 1954 handelt es sich der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung: Das dem Enteigneten zukommende Recht auf Rückübereignung bei Nichtverwirklichung des Enteignungszwecks wird zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung. Dem Verjährungsrecht ist immanent, dass die Verjährung nicht beginnen darf, ohne dass der "Gläubiger" (im vorliegenden Fall also der Enteignete als potentieller Inhaber eines Rückübereignungsanspruchs) säumig ist, also - zumindest objektiv und generell betrachtet - die Gelegenheit zur Geltendmachung seines Anspruchs nicht (zeitgerecht) ergriffen hat. In diesem Sinn ist seit OGH 19.12.1995, 1 Ob 621/95 (verstärkter Senat), etwa auch anerkannt, dass die - kurze - Verjährung von Ersatzansprüchen nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginnt (vgl. zum Ganzen VwGH Ra 2018/03/0108, mwN).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030037.L06

Im RIS seit

18.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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