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10/10 GrundrechteRechtssatz
Liegt eine rechtskräftige eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und eine darauf aufbauende rechtskräftige Enteignung vor, kann vor Verstreichen der Frist für die Ausführung des Bauvorhabens nicht gesagt werden, dass der Enteignungsgegenstand - endgültig - nicht für den Enteignungszweck verwendet wurde, weshalb ein Anspruch auf Rückübereignung nicht vor Ablauf der für die Umsetzung des den Enteignungszweck bildenden Projekts festgelegten Frist besteht (vgl. VwGH 18.9.2013, 2013/03/0096).Liegt eine rechtskräftige eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und eine darauf aufbauende rechtskräftige Enteignung vor, kann vor Verstreichen der Frist für die Ausführung des Bauvorhabens nicht gesagt werden, dass der Enteignungsgegenstand - endgültig - nicht für den Enteignungszweck verwendet wurde, weshalb ein Anspruch auf Rückübereignung nicht vor Ablauf der für die Umsetzung des den Enteignungszweck bildenden Projekts festgelegten Frist besteht vergleiche VwGH 18.9.2013, 2013/03/0096).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030037.L02Im RIS seit
18.05.2020Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020