RS Vwgh 2020/4/2 Ra 2020/03/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.2020
beobachten
merken

Index

10/10 Grundrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
93 Eisenbahn

Norm

EisbEG 1954 §37 Abs1
EisenbahnG 1957 §31g
StGG Art5

Rechtssatz

Liegt eine rechtskräftige eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und eine darauf aufbauende rechtskräftige Enteignung vor, kann vor Verstreichen der Frist für die Ausführung des Bauvorhabens nicht gesagt werden, dass der Enteignungsgegenstand - endgültig - nicht für den Enteignungszweck verwendet wurde, weshalb ein Anspruch auf Rückübereignung nicht vor Ablauf der für die Umsetzung des den Enteignungszweck bildenden Projekts festgelegten Frist besteht (vgl. VwGH 18.9.2013, 2013/03/0096).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030037.L02

Im RIS seit

18.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten